Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_781/2009 KI-generiert

Supplementary Benefits Calculation: Inclusion of Past Gifts as Renounced Assets

Geschäftsnummer 9C_781/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal regarding the entitlement to supplementary benefits under the old-age and disability insurance system. The previous court determined that the complainant's financial support to family members and charitable organizations did not meet the legal or moral obligation necessary to qualify as recognised assistance under the applicable laws. The appellate court upheld these findings, asserting that the contributions in question were made without any legal obligation or equivalent compensation and were from commendable motives rather than fulfilling a financial duty. Consequently, the appellate court concluded that such financial contributions could not be classified as disregarded wealth for benefit calculations, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 36 BV, Art. 15 Abs. 1 BV, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 27 Abs. 2 ELV; Supplementary Benefits Calculation: Inclusion of Past Gifts as Renounced Assets: The previous court determined that the complainant's financial support to family members and charitable organizations did not meet the legal or moral obligation necessary to qualify as recognised assistance under the applicable laws. The appellate court upheld these findings, asserting that the contributions in question were made without any legal obligation or equivalent compensation and were from commendable motives rather than fulfilling a financial duty. Consequently, the appellate court concluded that such financial contributions could not be classified as disregarded wealth for benefit calculations, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ergänzungsleistungsberechnung Vermögensübertragung Familienleistungsausgleich familienrechtliche Pflichten finanzielle Unterstützung Erbschafts- und Schenkungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided summarily because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_781/2009

Urteil vom 11. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

R.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Willi Füchslin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 15. Juli 2009.

In Erwägung,

dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2009 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhoben hat,

dass die Vorinstanz in Bezug auf die Zuwendungen der Beschwerdeführerin an Schwiegertochter und Enkel festgestellt hat, bereits der Zeitablauf zwischen deren allfälliger Notlage und der fraglichen Vermögensübertragung spreche gegen die Erfüllung einer rechtlichen (aus Verwandtenunterstützung) oder sittlichen Pflicht, die der Versicherten entgegengebrachte Unterstützung übersteige nicht das Mass dessen, was im Rahmen familiärer Hilfeleistung normalerweise und erwartungsgemäss erbracht werde und eine Vereinbarung über eine entgeltliche Hilfeleistung sei nicht getroffen worden,

dass diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; SR 830.1), noch offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), scheidet doch bei einer ab 1980/81 bestehenden Notlage die Qualifizierung von achtzehn Jahre später erfolgten Zahlungen als rechtlich gebotene Verwandtenunterstützung offensichtlich aus, zumal, wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, die Verpflichtungen des S.________ aus dem Scheidungsurteils vom 1. Juli 1980 zeitlich befristet waren.

dass die Vorinstanz weiter die nicht offensichtlich unrichtige Feststellung getroffen hat, die Zuwendungen an die Patentochter, die Bergbauernfamilie und die Neuapostolische Kirche seien ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung erfolgt,

dass die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven, jedoch nicht in Erfüllung einer sittlichen, geschweige denn einer rechtlichen Pflicht erfolgt sind ( BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 333),

dass sich nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin jeglicher Kenntnis entzieht, welchen Betrag sie der Neuapostolischen Kirche zuwendete, weshalb schon aus diesem Grund von einem unzulässigen Eingriff ( Art. 36 BV ) in die Glaubens- und Gewissensfreiheit ( Art. 15 Abs. 1 BV ; BGE 134 I 49 E. 2.3 S. 51 f.) nicht die Rede sein kann,

dass die Anrechnung der Zuwendungen als Verzichtsvermögen ( Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG [SR 831.30] in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332 ff. und E. 4.4 S. 336) und die Verrechnung der Rückforderung mit einer Hilflosenentschädigung, d.h. dem entsprechenden Nachzahlungsguthaben ( Art. 27 Abs. 2 ELV [SR 831.301] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG ; ZAK 1977 S. 194 E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 58/91 vom 15. April 1992 E. 2), im Einklang mit der Rechtsprechung stehen und die Voraussetzungen für eine Praxisänderung ( BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen) nicht erfüllt sind,

dass die 2001 angefallenen Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, soweit sie aktenmässig belegt sind (Belastungsanzeigen der Raiffeisenbank vom 30. Januar und 6. Juni 2001), nicht als Verzichtsvermögen angerechnet, sondern als zulässiger Vermögensverzehr anerkannt wurden, und die Errichtung eines Seniorenkontos keine Veränderung des Nettovermögens bewirkt,

dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat ( BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann