Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_78/2024 KI-generiert

Heirs v. Tax Authority (Estate Supplementary Wealth Tax)

Geschäftsnummer 9C_78/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Heirs v. Tax Authority (Estate Supplementary Wealth Tax) The Swiss Federal Supreme Court declined to admit an appeal against a decision that overturned a prior ruling and remitted the matter for reassessment of a supplementary wealth tax for the 2015 tax period concerning an estate with former agricultural land. The appellants, heirs to the estate, sought to reverse the cantonal administrative court's judgment, arguing that the partial decision on the statute of limitations issue constituted an appealable final decision under Article 90 of the Federal Supreme Court Act (FSA). The court reasoned that the administrative court's decision was an interlocutory ruling under Article 93 FSA, not a final or partial final decision, because the matter was remanded to the lower court for substantive analysis of the tax calculation and valuations, leaving significant discretion, and the appellants failed to demonstrate that the conditions for appealing an interlocutory decision (e.g., irreparable harm) were met.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Heirs v. Tax Authority (Estate Supplementary Wealth Tax): A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind die Erben des 2015 verstorbenen D.A.________ sel. und dessen 2019 verstorbenen Witwe E.A.________ sel.; zu den Nachlässen gehörte insbesondere das früher landwirtschaftlich genutzte Grundstück "F.________" mit Wohnhaus und Nebengebäuden. In diesem Zusammenhang erhob das kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid vom 31. Januar 2020 resp. Einspracheentscheid vom 22. März 2021 von den Erben eine "ergänzende Vermögenssteuer" zu den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2015. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hob diese Entscheide mit Entscheid vom 16. Juni 2023 ersatzlos auf.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015 Steuerbehörde anfechtbarer Zwischenentscheid Erbe Steuer vom Vermögen Steuerrevision Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on the grounds that the requirements for admission were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellants according to this provision.

Art. 93 BGG

The decision establishes that the challenged ruling is an interlocutory decision falling under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_78/2024

Urteil vom 6. Februar 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

1 und 3 vertreten durch

Rechtsanwältin B.A.________

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 (SB.2023.00071).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind die Erben des 2015 verstorbenen D.A.________ sel. und dessen 2019 verstorbenen Witwe E.A.________ sel.; zu den Nachlässen gehörte insbesondere das früher landwirtschaftlich genutzte Grundstück "F.________" mit Wohnhaus und Nebengebäuden. In diesem Zusammenhang erhob das kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid vom 31. Januar 2020 resp. Einspracheentscheid vom 22. März 2021 von den Erben eine "ergänzende Vermögenssteuer" zu den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2015. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hob diese Entscheide mit Entscheid vom 16. Juni 2023 ersatzlos auf.

1.2.

Die dagegen erhobene Beschwerde des kantonalen Steueramtes hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2023 teilweise gut. Unter entsprechender Aufhebung des Entscheids vom 16. Juni 2023 wies es die Sache zur Prüfung der Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

1.3.

A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. Juni 2023 sei zu bestätigen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zur Beurteilung des dort vorgebrachten Eventualantrags zurückzuweisen.

2.

2.1.

2.1.1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (

Art. 90 BGG

). Weiter ist sie zulässig gegen einen Entscheid, der (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (

Art. 91 BGG

).

2.1.2.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 BGG

).

Art. 93 Abs. 1 BGG

ist restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (

Art. 93 Abs. 3 BGG

;

BGE 144 III 253

E. 1.3;

144 III 475

E. 1.2). Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

obliegt es der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (

BGE 142 V 26

E. 1.2;

141 IV 289

E. 1.3; Urteil 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2).

2.2.

Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass der Steueranspruch im Zeitpunkt der Veranlagung vom 31. Januar 2020 noch nicht verjährt gewesen sei. Diesbezüglich verbleibe dem Steuerrekursgericht kein Entscheidungsspielraum und liege ein direkt anfechtbarer Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

vor.

2.3.

Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz die Frage nach der Verjährung für das Steuerrekursgericht verbindlich beantwortet hat. Das betrifft indessen nur einen von mehreren Aspekten des umstrittenen Rechtsverhältnisses (vgl. zu diesem Begriff

BGE 125 V 413

E. 2), d.h. des Anspruchs auf "ergänzende Vermögenssteuer" für die Steuerperiode 2015. Das Verwaltungsgericht hat das Steuerrekursgericht dazu verhalten, die fragliche Steuer (erstmals) hinsichtlich der Berechnung und den zugrunde gelegten Schätzungen - gegebenenfalls nach Vornahme vertiefter Abklärungen - zu überprüfen. Damit hat das Steuerrekursgericht nicht lediglich das oberinstanzlich Angeordnete rechnerisch umzusetzen (vgl.

BGE 145 III 42

E. 2.1); vielmehr verbleibt ihm (hinsichtlich des zu regelnden Rechtsverhältnisses) ein erheblicher Entscheidungsspielraum.

Folglich handelt es sich beim hier angefochtenen Rückweisungsurteil weder um einen Endentscheid entsprechend

Art. 90 BGG

noch um einen Teil (end) entscheid gemäss

Art. 91 BGG

, sondern um einen Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

(vgl.

BGE 142 II 20

E. 1.2; Urteile 9C_36/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2.2.3).

2.4.

Dass die Eintretensvoraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

(vgl. vorangehende E. 2.1.2) erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargelegt.

Auf die offensichtlich unzulässige resp. ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann