Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_78/2014 KI-generiert

Collective Foundation v. Insured Person Regarding Invalidity Pension Start Date

Geschäftsnummer 9C_78/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a 1951-born individual who applied for disability benefits due to chronic back pain and severe depression. After an assessment by the local disability office, they were granted a partial disability pension effective January 1, 2010. A pension fund associated with the individual's former employer challenged this decision, arguing that the disability claim should be retroactively dated to an earlier point in 2006 when a significant work incapacity was noted. The local court upheld the initial ruling, leading the pension fund to appeal the decision, contesting the start date of the disability benefits based on differing medical evaluations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Collective Foundation v. Insured Person Regarding Invalidity Pension Start Date: After an assessment by the local disability office, they were granted a partial disability pension effective January 1, 2010. A pension fund associated with the individual's former employer challenged this decision, arguing that the disability claim should be retroactively dated to an earlier point in 2006 when a significant work incapacity was noted. The local court upheld the initial ruling, leading the pension fund to appeal the decision, contesting the start date of the disability benefits based on differing medical evaluations.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sammeleinrichtung der Vorsorge psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Vorsorgeleistung halbe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

I 2023 60 (2024-08-22) · sz
Disability Insurance Benefits Appeal Regarding Pension Start Date Adjustment
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4). 2. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten…»
I 2023 10 (2024-07-08) · sz
Denial of Disability Benefits Upheld Due to Lack of Medically Substantiated Impairment
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.12 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä…»
I 2023 11 (2024-07-08) · sz
Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Appeal)
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürd…»
I 2023 2 (2024-05-15) · sz
Appeal of Denial of Disability Benefits for Chronic Symptoms
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abkl…»
I 2023 22 (2024-04-11) · sz
Claimant Denied Disability Benefits Despite Worsening Symptoms and Fibromyalgia Diagnosis
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürd…»
I 2022 73 (2024-01-12) · sz
Claimant Appeals Pension Cancellation Due to Worsening Subjective Symptoms Over Objective Findings
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen).…»
I 2023 27 (2023-11-09) · sz
Disability Insurance Appeal Denied Based on Expert Report Findings
«…zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abkl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_78/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

REVOR Sammelstiftung 2. Säule , Mattenstrasse 8, 3073 Gümligen,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. IV-Stelle Luzern , Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

2. W.________,

vertreten durch D.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1951 geborene W.________ meldete sich am 9. Januar 2009 unter Angabe von chronischen Kreuzschmerzen und schweren Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte bei Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (vom 24. März 2010) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2011 und Verfügung vom 19. Oktober 2011 sprach sie W.________ ab 1. Januar 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 50 %).

B. Die REVOR Sammelstiftung 2. Säule, bei welcher W.________ über ihren ehemaligen Arbeitgeber vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2009 berufsvorsorgeversichert war, erhob dagegen beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde. Dieses gab bei Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gerichtsgutachten (vom 8. Oktober 2013) in Auftrag. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Die REVOR Sammelstiftung 2. Säule führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei, unter Berücksichtigung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit von 50% am 14. Juni 2006, auf den 1. Juli 2009 festzulegen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2. Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruchs. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. Als beteiligte Vorsorgeeinrichtung ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil I 349/05 vom 21. April 2006 = BSV-Liste, 2006 09 4).

3. Das kantonale Gericht entnahm dem Gutachten des Dr. med. I.________ vom 8. Oktober 2013, ein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nicht festgelegt werden. Nachdem die Versicherte vom Ehemann 2005 verlassen worden sei, habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie habe Teilzeitstellen in der Reinigung und der Betreuung von Kranken und Behinderten angenommen. 2006 habe die psychotherapeutische Behandlung bei Frau Dr. med. B.________ begonnen. Ende 2008 habe sie eine Betreuungsstelle verloren, weil sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, das Pensum von 70 % auf 100 % zu erhöhen. Das Krankheitsbild zeige einen fluktuierenden Verlauf, sei innerhalb einer Bandbreite aber als stabil anzusehen. Rückblickend sei von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit spätestens seit 2009 auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sogar spätestens seit Januar 2008 ausgewiesen. Bei dieser Einschätzung seien die psychosozialen Belastungsfaktoren nicht mitberücksichtigt worden. Gemäss der Vorinstanz hat Dr. med. I.________ damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausübung eines 50 % übersteigenden Arbeitspensums zu einer Zustandsverschlechterung geführt habe. Es liess sich für sie darum nicht beanstanden, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2009 festgesetzt und ab dann eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen hat.

4. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die konkrete Beweiswürdigung sind weder offensichtlich unrichtig, noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung (E. 1). Noch vor kantonaler Instanz postulierte die Beschwerdeführerin, der Beginn des Wartejahrs sei auf den 17. März 2010 zu setzen. Ein früherer Zeitpunkt entspreche nicht der in der Arbeitswelt gezeigten Realität. Neu nimmt sie nun den Standpunkt ein, das Wartejahr habe bereits ab dem 14. Juni 2006 zu laufen begonnen, da die behandelnde Ärztin seit jenem Tag eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

Beide Positionen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun: Wenn die Beschwerdeführerin rügt, aus den Darlegungen des Dr. med. I.________ (in Verbindung mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.________) ergebe sich mit aller Deutlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) ab 14. Juni 2006, weshalb die Vorinstanz in einen Widerspruch verfalle, indem sie sich in diesem Punkt (Eröffnung der Wartezeit), gestützt auf den Administrativgutachter Dr. med. G.________, vom ansonsten als gesteigert beweiskräftig bezeichneten Gerichtsgutachten entferne, so liegt darin eine rein formalistische Betrachtungsweise, welche dem Wesen der psychiatrischen Begutachtung im Allgemeinen und der konkreten Aktenlage im Besonderen nicht gerecht wird.

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5, I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Dieser Ermessenscharakter kommt in gesteigertem Masse der Arbeits (un) fähigkeitsschätzung zu, vor allem dann, wenn sie rückwirkend über viele Jahre hinweg erfolgen soll, wo es bei fluktuierenden Beschwerden der hier vorliegenden Art nur um mehr oder weniger plausible Annahmen gehen kann.

Gerade das hat der Gerichtsgutachter selber eingeräumt, ist es doch nach seinen eigenen Worten aufgrund "der wechselhaften Beschwerden und des inkonstanten Gesundheitszustandes (...) schwierig, die Arbeitsfähigkeit mit einer genauen Prozentzahl zu beziffern (...) "; ein "genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit" könne "retrospektiv nicht festgelegt werden" (Gerichtsgutachten S. 10). Es überzeugt daher nicht ohne Weiteres, wenn Dr. med. I.________ andernorts eine (bloss) 50%ige Arbeitsfähigkeit "mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits seit 2006 (nicht genau bestimmbarer Zeitpunkt) " attestiert (S. 12).

Davon abgesehen ist es nicht seine Sache als psychiatrischer Gerichtssachverständiger zu entscheiden, ob die Tatsachen mit dem rechtsprechungsgemäss geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Dieser Schritt fällt, als abschliessender Teil der Beweiswürdigung, allein dem urteilenden Gericht zu (vgl. Urteil U 506/00 vom 30. August 2001 E. 3c in fine, wo sich der Sachverständige auch zu den Beweisgraden geäussert hatte). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin effektiv bis Ende 2008 in einem Pensum von 70 % gearbeitet hatte und entlassen wurde, als sie sich nicht in der Lage fühlte, ihr Pensum von 70 % auf 100 % zu erhöhen (Gerichtsgutachten S. 10).

Unter all diesen Umständen kann von einer qualifiziert fehlerhaften ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder rechtsverletzenden ( Art. 95 lit. a BGG ) Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht gesprochen werden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz