Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_779/2015 KI-generiert

Invalidity Pension Revision Based on Reduced Work Hours and Childcare

Geschäftsnummer 9C_779/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman with mild intellectual disability who had been receiving a full disability pension from the disability insurance since 1995 due to a determined disability rate of 70%. After giving birth in 2011, she reduced her work hours significantly. In 2013, the disability insurance initiated a review and calculated a new disability rate of 16%, proposing to revoke her pension. She contested this decision, and a regional court upheld her entitlement to the full pension, ruling that her reduced work hours were not indicative of a change in her disability status. The disability insurance subsequently appealed this decision, seeking to have the court's ruling overturned and to reinstate the revocation of her pension based on its new assessment of her work capacity and disability percentage.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Invalidity Pension Revision Based on Reduced Work Hours and Childcare: After giving birth in 2011, she reduced her work hours significantly. In 2013, the disability insurance initiated a review and calculated a new disability rate of 16%, proposing to revoke her pension. She contested this decision, and a regional court upheld her entitlement to the full pension, ruling that her reduced work hours were not indicative of a change in her disability status. The disability insurance subsequently appealed this decision, seeking to have the court's ruling overturned and to reinstate the revocation of her pension based on its new assessment of her work capacity and disability percentage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Kinderrente Teilzeitarbeit Invaliditätsgrad Rentenkürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was used to order that the court costs be imposed on the appellant (IV-Stelle Uri).

Art. 68 BGG

The provision was used to deny the respondent (A.________) an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_779/2015

Urteil vom 4. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kurmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. September 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ leidet an leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0). Seit März 1996 arbeitete sie in einem Pensum von rund 80 % im geschützten Rahmen als Haushalthilfe im Alters- und Pflegeheim B.________.

Mit Verfügung vom 10. November 1997 sprach ihr die IV-Stelle Uri rückwirkend ab 1. April 1995 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In den Jahren 2002 und 2008 bestätigte sie den Anspruch (Mitteilungen vom 7. Februar 2002 und 18. September 2008).

A.________ gebar 2011 eine Tochter. Als die IV-Stelle im November 2013 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete, stellte sich heraus, dass A.________ ihr Arbeitspensum nach der Geburt der Tochter - ab November 2011 - auf 20 % reduziert hatte. Die IV-Stelle ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 16 % und stellte der Versicherten vorbescheidsweise die Aufhebung der Rente in Aussicht. Am 20. November 2014 verfügte sie in diesem Sinne.

B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere weiterhin eine ganze Invalidenrente. Das angerufene Obergericht des Kantons Uri hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 20. November 2014 auf und stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Entscheid vom 18. September 2015).

C. Die IV-Stelle Uri führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle Uri zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine gesetzeskonforme Invaliditätsbemessung vornehme. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch der Versicherten neu entscheide.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (statt vieler: Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.1).

2.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ( BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

2.2. Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann ( BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteile 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2.2 und 9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1).

3.

3.1. In ihrer Verfügung vom 20. November 2014 hob die IV-Stelle die seit 1. April 1995 laufende ganze - auf einem Einkommensvergleich beruhende - Invalidenrente der Beschwerdegegnerin revisionsweise unter Zugrundelegung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a Abs. 3 IVG ) bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % auf. Sie stellte sich auf den Standpunkt, bei der Beschwerdegegnerin hätten sich die Grundlagen der Invaliditätsbemessung seit der Geburt der Tochter (bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand) leistungserheblich verändert, indem die Versicherte neu als zu 20 % teilerwerbstätig (Teilinvaliditätsgrad von 15.13 %) und zu 80 % im Haushalt beschäftigt (Teilinvaliditätsgrad von 0.44 %) zu betrachten sei (vgl. auch Vorbescheid vom 10. Juli 2014).

3.2. Die Vorinstanz verneinte einen Revisionsgrund. Sie ging davon aus, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum auch nach der Geburt ihrer Tochter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beibehalten hätte. Die Versicherte habe zwar gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sie wäre ohne Behinderung zu 20 % erwerbstätig; wahrscheinlich habe sie aber die Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit nicht richtig beantworten können, weil sie seit Geburt behindert sei. Zudem habe sie auch erklärt, sie müsste arbeiten, falls sie keine Rente mehr hätte. Daraus lasse sich schliessen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum nicht reduziert hätte. Das Argument der IV-Stelle, die Versicherte nehme eine Erwerbseinbusse bewusst in Kauf, verfange nicht; es sei plausibel, dass die Versicherte mit der Doppelbelastung durch ein hohes ausserhäusliches Arbeitspensum und die Kleinkinderbetreuung überfordert gewesen wäre. Dass die Versicherte weiterhin arbeite, weil ihr die ausserhäusliche Tätigkeit wichtig sei, spreche ebenso gegen eine Pensumsreduktion im Gesundheitsfall.

3.3. Beschwerdeweise rügt die IV-Stelle eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Versicherte ihr Pensum im Gesundheitsfall beibehalten hätte. Sie macht geltend, die erwerblichen Verhältnisse seien kein brauchbares Kriterium, weil sich die Frage, ob die geburtsinvalide Versicherte im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen erwerbstätig sein müsste, nicht beantworten lasse und jede diesbezügliche Annahme reine Spekulation sei. Auch die Beibehaltung eines Teilpensums trotz Mutterpflichten spreche nicht a priori gegen eine Pensumsreduktion im Gesundheitsfall. Ebenso hätte man der Erfahrungstatsache Rechnung tragen können, dass Mütter mit jüngstem Kind bis 4 Jahre grossmehrheitlich nicht vollerwerbstätig seien.

4. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; Urteile 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.1 und 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1).

5.

5.1. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Versicherte, die seit Geburt behindert ist und stets im geschützten Rahmen erwerbstätig war, sich ein Leben bei voller Gesundheit kaum vorstellen kann und es unter diesen Umständen nicht angeht, unbesehen auf die von ihr gegenüber der Abklärungsperson gemachten Aussagen (Haushaltbericht vom 7. Juli 2014) abzustellen. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (Urteil 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 253/05 vom 9. Dezember 2005 E. 4.2.2 in fine). Diese hat die Vorinstanz mithin zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen.

5.2. Es steht fest, dass die Versicherte bis November 2011 zu etwa 80 % als Hilfskraft im Alters- und Pflegeheim B.________ angestellt war, bevor sie ihr Arbeitspensum an derselben Stelle auf 20 % reduzierte. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wäre sie aufgrund der seit jeher bestehenden Behinderung (Minderintelligenz) mit der Bewältigung ihres Lebensalltages bei Fortführung des innegehabten Arbeitspensums nach der Geburt ihrer Tochter überfordert gewesen (vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2014). Aus den Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Juli 2014, ergibt sich, dass sie den Alltag mit einem Kind, für das im Übrigen eine Beistandschaft besteht und für welches sie Unterstützung durch die Mütterberatung und die Tagesmutter erhält, gerade zu bewältigen vermag. Diese Umstände weisen die vorgenommene Pensumsreduktion als invaliditätsbedingt aus (vgl. auch Urteil 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.5).

5.3. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weitern erwogen, dass auch die Einkommensverhältnisse nicht für eine Einschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sprechen. Die Beschwerdegegnerin ist auf ein Einkommen angewiesen, nachdem sie zwar mit dem (zu 50 % erwerbstätigen) Partner/Kindsvater zusammenlebt und sich mit diesem die Wohnkosten teilt, aber unverheiratet ist und lediglich ein Unterhaltsvertrag existiert. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse im Gesundheitsfall im Einzelnen schwer einzuschätzen sind, geht es jedenfalls nicht an, entsprechend dem Vorschlag der IV-Stelle allein der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Mütter mit jüngstem Kind bis 4 Jahre "grossmehrheitlich" nicht vollerwerbstätig sind, und die Versicherte neu aus diesem Grund als zu 80 % im Haushalt beschäftigt und zu 20 % erwerbstätig zu betrachten (vgl. dazu Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).

5.4. Die Würdigung aller Umstände lässt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte ihr bisheriges Arbeitspensum im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich beibehalten hätte, im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ) nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen (vgl. auch E. 1.2 und E. 4). Der vom kantonalen Gericht daraus gezogene Schluss, der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel sei unzulässig und ein Revisionsgrund mangels revisionsrechtlich wirksamer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verneinen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ), ist nicht bundesrechtswidrig.

5.5. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf eine erneute Invaliditätsbemessung verzichtet und - unter Hinweis darauf, dass die Revisionsverfügung auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) geschützt werden könnte - lediglich festgestellt hat, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ist rechtens. Soweit die IV-Stelle beanstandet, im angefochtenen Entscheid werde nicht dargelegt, "in Anwendung welcher Invaliditätsbemessungsmethode die Vorinstanz zu welchem rentenbegründenden Invaliditätsgrad kommt", was die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletze, übersieht sie, dass eine umfassende Prüfung und Neuermittlung des Invaliditätsgrades nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes vorzunehmen wäre (Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts demgegenüber - wie hier - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, erübrigt sich dies, weil es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3; 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1).

6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein nennenswerter Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann