Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Old Age Insurance Contribution Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Federal Administrative Court regarding an individual's eligibility for benefits under the Old Age and Survivors Insurance scheme. The complainant argued that they had worked for 13 months after turning 17, warranting the recognition of a full contribution year for benefits. However, the tribunal found that the submission did not sufficiently meet the required legal standards, failing to clearly demonstrate how the previous ruling was erroneous. As a result, the tribunal decided to not consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Old Age Insurance Contribution Dispute: The complainant argued that they had worked for 13 months after turning 17, warranting the recognition of a full contribution year for benefits. However, the tribunal found that the submission did not sufficiently meet the required legal standards, failing to clearly demonstrate how the previous ruling was erroneous. As a result, the tribunal decided to not consider the complaint further.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure due to insufficient justification.
The court waived the levying of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_778/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK , avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
dass dies insbesondere für die sinngemäss erhobene Rüge gilt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin nach Vollendung des 17. Altersjahres nachweisbar 13 Monate gearbeitet habe und so ein volles Beitragsjahr vorliege, hat doch das Bundesverwaltungsgericht in E. 4 seines Entscheides die Rechtslage im Detail dargelegt und ausgeführt, warum der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 1964 Beitragsmonate anzurechnen sind, womit sie sich letztinstanzlich nicht hinreichend auseinandersetzt,
dass die Eingabe, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz