Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_778/2011 KI-generiert

Pension Capital Payment Deadline Dispute

Geschäftsnummer 9C_778/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding professional pension benefits, specifically focusing on the entitlement to a capital withdrawal of pension benefits that commenced on September 1, 2010. The prior court determined that the conditions for such a capital withdrawal were not met according to the relevant regulations of the pension plans involved. Additionally, it found no errors in guidance from the new pension provider following a change in pension plans that occurred in January 2009. The claimant was unable to demonstrate that he had fulfilled the necessary requirements or that any assurances for a capital withdrawal were binding. Consequently, the claim was dismissed, and the claimant was ordered to bear the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 86b BVG, Art. 95 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Capital Payment Deadline Dispute: The prior court determined that the conditions for such a capital withdrawal were not met according to the relevant regulations of the pension plans involved. Additionally, it found no errors in guidance from the new pension provider following a change in pension plans that occurred in January 2009. The claimant was unable to demonstrate that he had fulfilled the necessary requirements or that any assurances for a capital withdrawal were binding. Consequently, the claim was dismissed, and the claimant was ordered to bear the associated court costs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Altersleistungen Kapitalbezug) berufliche Vorsorgeleistungen gesetzliche Frist Pensionsfonds Zahlungsfrist Kapitalanforderungen Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to order the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_778/2011

Urteil vom 23. November 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer,

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Altersleistungen; Kapitalbezug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 14. September 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2011 betreffend die Form des Bezugs der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. September 2010,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und der Partei- und Zeugenaussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Juni 2011 zum Ergebnis gelangt ist, die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug der am 1. September 2010 einsetzenden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge seien nicht gegeben, weder nach dem massgebenden Reglement der abgebenden alten noch nach demjenigen der aufnehmenden neuen Vorsorgeeinrichtung,

dass auch kein Beratungsfehler der beklagten neuen Vorsorgeeinrichtung bei der Übernahme des Klägers vorliege, da selbst bei Kenntnis vom - auf den 1. Januar 2009 erfolgten - Anschlusswechsel 2008 und der fehlenden Möglichkeit, die Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen, die Dreijahresfrist für die Ausübung des Optionsrechts auf Kapitalbezug gemäss dem Reglement der alten Vorsorgeeinrichtung bereits im August 2007 abgelaufen sei,

dass schliesslich eine verbindliche Zusicherung für einen Kapitalbezug des überobligatorischen Teils des Altersguthabens nicht nachgewiesen sei,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, soweit nicht bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften enthalten, nicht darzutun vermag, inwiefern Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des kantonalen Berufsvorsorgegerichts offensichtlich unrichtig (willkürlich) sein ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1) oder die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse Bundesrecht, insbesondere Art. 86b BVG ("Information der Versicherten") und das Vertrauensprinzip, verletzen sollten ( Art. 95 lit. b BGG ),

dass sämtliche Vorbringen nichts daran ändern, dass die Beschwerdegegnerin unter keinem Rechtstitel zur weder nach Gesetz noch nach ihrem Reglement vorgesehenen Kapitalausrichtung verpflichtet werden kann, weil deren Rechtsvorgängerin freiwillig vom Erfordernis der Abgabe einer Erklärung drei Jahre vor dem Bezug einer Altersrente (Ziff. 37/1. des Vorsorgereglementes der Winterthur Columna) absah, welches Erfordernis der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung (1. Januar 2009) gar nicht mehr erfüllen konnte, selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihn informiert hätte,

dass die Beschwerde unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler