Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_778/2007 KI-generiert

Director Liable for Unreported Payroll Underpayment Causing Social Security Loss

Geschäftsnummer 9C_778/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former board member of a company that went bankrupt, who was held liable for unpaid contributions to the social insurance system. The relevant social insurance office had initially assessed contributions based on a reported salary lower than actual payments made to employees, resulting in a shortfall in contributions. After the company's bankruptcy, the social insurance office demanded repayment of the unpaid contributions, which included amounts due prior to the board member's resignation. The lower court partially upheld this claim, but the former board member contested the decision, arguing that he was not entirely responsible for the missing contributions and citing efforts made to address the company's financial difficulties. The case thus revolves around the interpretation of employer liability for contributions and the former board member's obligations in light of the company's financial status.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Director Liable for Unreported Payroll Underpayment Causing Social Security Loss: The relevant social insurance office had initially assessed contributions based on a reported salary lower than actual payments made to employees, resulting in a shortfall in contributions. After the company's bankruptcy, the social insurance office demanded repayment of the unpaid contributions, which included amounts due prior to the board member's resignation. The lower court partially upheld this claim, but the former board member contested the decision, arguing that he was not entirely responsible for the missing contributions and citing efforts made to address the company's financial difficulties. The case thus revolves around the interpretation of employer liability for contributions and the former board member's obligations in light of the company's financial status.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsbeiträge finanzielle Korrekturen Mitverschulden Schadenersatzzahlung voller Ersatz unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited at the beginning of the reasoning regarding the Federal Tribunal's use of the factual findings established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct factual findings.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning stating that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited as a warning to the appellant regarding potential repayment if circumstances change, within the context of granting free legal aid.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 64 BGG

Cited explicitly in the granting of free legal aid (Order 2, and implicitly in Order 4 regarding the appointment of the lawyer).

Art. 64 LTF

This provision is explicitly referenced in order 2 (Art. 64 BGG is the correct reference for the Swiss Federal Tribunal Act (LTF/BGG), which covers legal aid requested and granted.

Art. 66 BGG

Implicitly governs the imposition of costs in Order 3.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the imposition of court costs in order 3 (Art. 66 is the general cost provision, although the dispositive cites the cost amount).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the reasoning to specify the type of appeal being decided (appeal in public law matters).

Art. 95 und Art. 96 BGG

Cited at the beginning of the reasoning to define the basis for filing an appeal in public law matters (legal violation).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding when factual corrections are relevant to the case outcome.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the submission of new facts and evidence.

Art. 52 AHVG

This provision relates to employer liability mentioned in the reasoning, although it is not the decisive ground for the final order.

Art. 35 Abs. 2 AHVV

This provision was cited extensively in the reasoning concerning the appellant's failure to report substantial changes in the payroll sum, which is the basis for the liability found against him.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2015.12.10.sv.4 (2015-12-10) · bl
Managing Director Liable for Payroll Underreporting and Social Security Shortfall
«…e grobe Pflichtverletzung darstelle, nicht mit Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_778/2007, E. 4.1 und vom 20. Dezember 2007, 9C_465/2007, E. 9.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskas…»
AHV.2006.33.KZL.200 (2007-09-24) · sg
Director Liability for Unremitted Social Security Contributions: Partial Upholding of Appeal
«…ntons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Ru…»
AHV.2006.33.KZL.2007.8 (2007-09-24) · sg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions Due to Gross Negligence
«…ntons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Ru…»
AHV.2006.33.KZL.200 (2007-09-24) · sg
Employer's Failure to Report Salary Change as Gross Negligence
«…ntons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Ru…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_778/2007

Urteil vom 11. April 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nonn, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007.

Sachverhalt:

A. B.________ war seit 30. Juni 1989 Verwaltungsrat der E.________ AG. Am 15. Januar 2003 zeigte die für die E.________ AG zuständige Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (im Folgenden: Ausgleichskasse) der Firma die Akontobeiträge für das Jahr 2003 an, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 1'251'600.-. Gleichzeitig liess sie der E.________ AG eine - unbenutzt gebliebene - "Änderungsmeldung der Pauschallohnsummen" zukommen. Am 26. März 2003 stellte die Ausgleichskasse der E.________ AG die Jahresabrechnung für das Jahr 2002 zu, welcher eine Lohnsumme von Fr. 1'609'290.35 zu Grunde lag. Die Akontobeiträge von Januar bis November 2003 in Höhe von monatlich Fr. 15'696.90 (basierend auf der Lohnsumme von Fr. 1'251'600.-) bezahlte die E.________ AG fristgerecht. Am 31. Dezember 2003 stellte die E.________ AG der Ausgleichskasse die Jahresabrechnung 2003 zu, die eine Lohnsumme von Fr. 1'949'140.70 auswies. Am 9. Januar 2004 verkaufte B.________ sämtliche Aktien der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen E.________ AG - zu einem symbolischen Preis von einem Euro - an W.________. Frau W.________ nahm ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat. Die Akontobeiträge für Dezember 2003 und Januar 2004 entrichtete die E.________ AG erst nach entsprechender Mahnung. Per 3. März 2004 legte B.________ sein Verwaltungsratsmandat nieder.

Nachdem im April 2004 über die E.________ AG der Konkurs eröffnet worden war, verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ mit Verfügung vom 19. April 2006 zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in Höhe von Fr. 130'145.20 (Ausgleich der Akontobeiträge für das Jahr 2003; Lohnbeiträge vom 1. Januar bis 20. April 2004; Verwaltungskosten; Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und die Militärersatzkasse; Mahngebühren und Verzugszinsen) und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ mit Entscheid vom 24. September 2007 in dem Sinne teilweise gut, als es die Schadenersatzforderung masslich um die ausgefallenen Akontobeiträge für Februar bis April 2004 reduzierte.

C. B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Abweisung der bundesrechtliche Beiträge betreffenden Schadenersatzforderung (in Höhe von nunmehr Fr. 89'467.80). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung, in welchem Umfang er den Schaden zu verantworten habe. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 erkennt der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmung über die Arbeitgeberhaftung ( Art. 52 AHVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers ( BGE 129 V 11 E. 3), die erforderliche Widerrechtlichkeit ( BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 211/04 vom 17. März 2005 E. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers als ehemaligem Verwaltungsrat der Konkurs gegangenen Firma E.________ AG bejaht. In masslicher Hinsicht hat es den von der Ausgleichskasse auf Fr. 130'145.20 bezifferten Forderungsbetrag insoweit reduziert, als es eine Haftung für die nach der Niederlegung des Verwaltungsratsmandates am 3. März 2004 fällig gewordenen Akontobeiträge verneinte.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Schadenersatzpflicht auch für den Restbetrag. Er bringt vor, die Meldung einer höheren Lohnsumme nach Art. 35 Abs. 2 AHVV sei an keine spezielle Form gebunden. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) hätte deshalb die Jahresabrechnung 2002 als Anpassungsmeldung betrachten und entgegennehmen müssen. Bezüglich des Betrages von Fr. 357'690.35 (Differenz zwischen der beitragspflichtigen Lohnsumme 2002 und der den Akontozahlungen für 2003 zu Grunde liegenden Lohnsumme) fehle es daher an einer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften. Weiter seien gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AHVV von der verbleibenden Summe nochmals 10 % abzuziehen, so dass sich die Schadenshöhe auf lediglich noch Fr. 39'455.28 belaufe. Was den Restbetrag betreffe, könne die Unterlassung weiterer Meldungen während des Jahres 2003 nicht als absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung von Vorschriften angesehen werden, da eine Meldung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nur einmal im Jahr erfolgen müsse. Im Sinne eines Eventualstandpunktes sei zu beachten, dass seine Bemühungen zum Ausgleich des Saldos entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen relevant seien, da andernfalls eine Kausalhaftung bestünde, was anerkanntermassen nicht zutreffe. Schliesslich könne ihm nicht als Grobfahrlässigkeit angelastet werden, dass er in der Person von Frau W.________ einer Betrügerin zum Opfer gefallen sei; er habe sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin ihren Verpflichtungen nachkommen werde.

4.

4.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz unterliess es der Beschwerdeführer, der Ausgleichskasse eine Änderung der Pauschallohnsumme zu melden, obwohl der Anzeige der Akontobeiträge vom 15. Januar 2003 ein entsprechendes Formular beilag. Weiter steht fest, dass die der Berechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2003 zu Grunde liegende Lohnsumme 56 % unter den tatsächlich ausbezahlten Löhnen lag. Wenn die Ausgleichskasse davon absah, die Akonto-Zahlungen für das Jahr 2003 nach Eingang der Jahresabrechnung 2002, welche eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 1'609'290.35 auswies, nach oben anzupassen, liegt darin jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung, die eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin rechtfertigte (AHI 2002 S. 52 E. 3b [H 200/01] mit Hinweisen). Die gegenteilige Auffassung vertrüge sich nicht mit Art. 35 Abs. 2 AHVV , wonach die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden haben. Dass diese Vorschrift der E.________ AG bekannt war, steht ausser Frage, zumal sie bereits für die Beiträge 2002 eine Ausgleichszahlung zu leisten hatte. Die Verwaltung durfte somit davon ausgehen, dass die aktuellen Lohnzahlungen keine Anpassung der Akonto-Beiträge erforderten. Dies gilt umso mehr, als - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - im Baugewerbe die Lohnsumme notorisch starken saisonalen und konjunkturellen Schwankungen unterliegt, weshalb selbst die im Jahre 2002 ausbezahlte höhere Lohnsumme nicht ohne Weiteres darauf schliessen liess, von einer solchen sei auch im Jahre 2003 auszugehen. Der Ausgleichskasse kann somit kein Mitverschulden angelastet werden, welches eine Herabsetzung der Schadenminderungspflicht in masslicher Hinsicht rechtfertigte.

4.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Soweit er die Ansicht vertritt, die Schadenssumme sei um 10 % zu reduzieren, da bei Änderungen in diesem Rahmen selbst nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Mitteilung erforderlich ist, zielen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Dass eine Änderung erst dann im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV als wesentlich gilt, wenn sie um mindestens 10 % von der jährlichen Lohnsumme abweicht (und Fr. 20'000.- überschreitet; vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz. 2046), hat seinen Sinn einzig darin, zu grosse Abweichungen der Akontobeiträge von den geschuldeten Beiträgen zu verhindern (vgl. WBB, Rz. 2049). Sie stellt jedenfalls keinen Freibetrag dar, in dessen Rahmen bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht von Art. 35 Abs. 2 AHVV keine Arbeitgeberhaftung besteht.

4.3

Dass die Beitragsrechnungen noch bis anfangs 2004 bezahlt wurden, exkulpiert den Beschwerdeführer nicht. Entscheidend ist einzig, dass die monatlichen Akontorechnungen (und damit die Zahlungen) um 56 % zu tief festgesetzt waren und damit nicht den tatsächlichen, aktuellen Lohnsummen entsprachen. Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer, dass er sich seit Sommer 2003 intensiv um eine Rettung der E.________ AG bemüht und nach dem Verkauf der Firma auf die Zahlungen der Käuferin vertraut hat (welche sich im Nachhinein als Betrügerin entpuppte). Haftungsbegründend ist nicht sein Verhalten zu diesem Zeitpunkt, sondern die Unterlassung der bereits früher erforderlichen Meldung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV , welche kausal zum Schaden ist: Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hätte die Ausgleichskasse die Akontozahlungen bereits während des Jahres 2003 angepasst, wenn sie von der höheren Lohnsumme gewusst hätte. Da die nachmalige Konkursitin immerhin bis anfangs 2004 Zahlungen leistete und der neuen Eigentümerin anfangs 2004 sogar noch Beträge von EUR 25'000.- (Zahlung vom 5. Februar 2004) und Fr. 65'000.- (Zahlung vom 3. März 2004) überwies, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass in diesem Fall zumindest der grösste Teil der Beiträge rechtzeitig bezahlt worden wäre. Dementsprechend haftet der Beschwerdeführer für die ausstehenden, das Jahr 2003 betreffenden (bundesrechtlichen) Beiträge.

5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erfüllt sind. Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Nonn, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle