Insurance Premium Debt Collection Upheld Against Promissory Note Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInsurance Premium Debt Collection Upheld Against Promissory Note Defense The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's decision, which upheld the insurer's right to pursue debt collection for outstanding compulsory health insurance premiums, accrued interest, and administrative costs. The core issue was the appellant's claim that he had settled the debt, amounting to CHF 637.20 plus fees, using a "Promissory Note," a method the lower court identified as a promise to pay (a promissory note according to Swiss law), not a legal tender under Swiss currency and payment methods legislation that the insurer was obligated to accept without a prior agreement. The court ruled that the appeal failed to meet the substantive requirements for judicial review, noting that the appellant did not refute the cantonal court's factual findings nor adequately demonstrate a violation of federal law, thus rejecting arguments concerning the nature of the "Promissory Note," data protection laws, or alleged constitutional and ECHR violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 1096 OR, Art. 84 Abs. 1 OR, Art. 3 WZG, Art. 29 BV; Insurance Premium Debt Collection Upheld Against Promissory Note Defense: The core issue was the appellant's claim that he had settled the debt, amounting to CHF 637.20 plus fees, using a "Promissory Note," a method the lower court identified as a promise to pay (a promissory note according to Swiss law), not a legal tender under Swiss currency and payment methods legislation that the insurer was obligated to accept without a prior agreement. The court ruled that the appeal failed to meet the substantive requirements for judicial review, noting that the appellant did not refute the cantonal court's factual findings nor adequately demonstrate a violation of federal law, thus rejecting arguments concerning the nature of the "Promissory Note," data protection laws, or alleged constitutional and ECHR violations.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be considered because the required substantive content for the appeal brief was not met.
Used to rule that no court fees are charged, based on the outcome of the main decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_777/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Visana AG,
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2023 (200 23 608 KV).
Nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2023 (betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung [Prämienausstände]) erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer für die - in grundsätzlicher sowie betraglicher Hinsicht unbestrittenen, ihn und seinen Sohn betreffenden - Prämienausstände der Monate Oktober bis Dezember 2022 von insgesamt Fr. 637.20 (3 x Fr. 350.70 [Fr. 264.85 + Fr. 85.85] abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 414.90) zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 60.- zu betreiben und den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2023 aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich;
BGE 140 V 22
E. 7.3.1;
135 II 145
E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl.
Art. 95 BGG
),
dass er sich vielmehr, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zur Hauptsache darauf beruft, er habe die fraglichen Ausstände mittels "Promissory Note" beglichen,
dass der Beschwerdeführer sich jedoch nicht ansatzweise mit den kantonalgerichtlichen Erläuterungen auseinandersetzt, wonach es sich dabei um einen sog. Eigenwechsel nach
Art. 1096 OR
handle, also um ein Zahlungsversprechen, das kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von
Art. 84 Abs. 1 OR
in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) darstelle, für welches eine Annahmepflicht bestünde (
Art. 3 WZG
; vgl. Urteile 5A_579/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4, 2C_705/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3.2),
dass sodann - so die Vorinstanz im Weiteren - zwischen den Parteien unbestrittenermassen auch keine Vereinbarung bezüglich Annahme einer "Promissory Note" als Zahlungsmittel geschlossen worden und die Beschwerdegegnerin daher nicht verpflichtet gewesen sei, diese zur Begleichung der ausstehenden Prämien sowie Mahn- und Bearbeitungskosten zu akzeptieren,
dass an diesem Ergebnis weder die erneuten Ausführungen des Beschwerdeführers zur Natur der "Promissory Note" insbesondere nach amerikanischem Wertpapier- und Wechselrecht noch seine Hinweise auf die angeblich verletzte Bearbeitung von Personendaten auf Grund der Datenschutzgesetzgebung oder die Forderung nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. B.________ etwas zu ändern vermögen (vgl. auch Urteil 5A_821/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5),
dass Gleiches für die Anrufung von
Art. 29 BV
sowie
Art. 5, 6 und 8 EMRK
gilt,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG
handelt, nichts bewirken können,
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl