Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_776/2015 KI-generiert

Appeal Against Denial of Invalidity Pension Claim Dismissed Due to Inadmissible New Evidence and Lack of Specific Legal Challenge

Geschäftsnummer 9C_776/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the cantonal administrative court regarding invalidity insurance. The individual sought an invalidity pension, claiming a considerable degree of incapacity for work based on a specific income threshold. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate that the lower court had made an evident factual error in its determination or reached incorrect legal conclusions. Consequently, the complaint was deemed inadmissible for lack of adequate reasoning and was dismissed accordingly. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Against Denial of Invalidity Pension Claim Dismissed Due to Inadmissible New Evidence and Lack of Specific Legal Challenge: The individual sought an invalidity pension, claiming a considerable degree of incapacity for work based on a specific income threshold. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate that the lower court had made an evident factual error in its determination or reached incorrect legal conclusions. Consequently, the complaint was deemed inadmissible for lack of adequate reasoning and was dismissed accordingly. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit fehlende Anspruchsberechtigung medizinische Beweismittel Rentenpfändung Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed through the procedure laid out in this article because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on not charging court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_776/2015

{T 0/2}

Urteil vom 11. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 25. August 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht vom 25. August 2015,

in die Mitteilung vom 22. Oktober 2015, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,

in die Eingabe von A.________ vom 27. Oktober 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom 16. September 2015 ebenso wie der Abbruch der cPAP-Therapie aufgrund des Novenverbots sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben haben,

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ebenfalls eingereichten, 2011 und 2012 erstellten ärztlichen Berichte sowie die Verfügung der Opferhilfe-Beratungsstelle vom 2. März 2012, soweit sich diese Dokumente nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden, nicht näher darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sie vorzubringen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395),

dass im Übrigen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente - der Invaliditätsgrad ermittelt auf der Grundlage eines Valideneinkommens von mindestens Fr. 66'000.- und einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von 80 % - beantragt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz, welche einen Rentenanspruch verneint hat, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) und gestützt darauf rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat ( Art. 95 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil - auch bezüglich des Kostenpunktes im kantonalen Verfahren - nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,

dass für das an sich kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesgericht

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler