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9C_774/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Revision Refused Due to Lack of Proven Significant Health Change

Geschäftsnummer 9C_774/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1946 who has been receiving a quarter pension from the invalidity insurance since April 2000, following a determination of a 40% disability degree. The relevant authorities repeatedly rejected her requests for an increase in her pension, citing lack of significant changes in her health status between the last decision in January 2005 and a subsequent review in November 2007. Following an unsuccessful appeal to the cantonal social insurance court, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a full pension and requesting free legal aid. However, her appeal was dismissed, affirming the prior decisions and imposing court costs on her.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Revision Refused Due to Lack of Proven Significant Health Change: The relevant authorities repeatedly rejected her requests for an increase in her pension, citing lack of significant changes in her health status between the last decision in January 2005 and a subsequent review in November 2007. Following an unsuccessful appeal to the cantonal social insurance court, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a full pension and requesting free legal aid. However, her appeal was dismissed, affirming the prior decisions and imposing court costs on her.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Viertelsrente Gesundheitszustand Krankenversicherung medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Article cited in the dispositive to order the court costs to be borne by the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_774/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2009.

In Erwägung,

dass die 1946 geborene P.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. März 2002 seit 1. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht,

dass die IV-Stelle ein erstes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Viertelsrente mit Verfügung vom 26. August 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005, ablehnte und ein neues Gesuch um Zusprechung einer höheren Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. November 2007 wiederum abschlägig beschied,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2009 abwies,

dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 abwies und die Versicherte gleichzeitig zur Entrichtung eines Kostenvorschusses aufforderte, welchen sie innert der angesetzten Frist bezahlt hat,

dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung über die Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Arztberichte und Gutachten zutreffend festgestellt hat, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in dem für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG massgebenden Zeitraum zwischen 7. Januar 2005 (Einspracheentscheid betreffend Ablehnung des ersten Rentenerhöhungsgesuchs) und 2. November 2007 (erneute, vorliegend angefochtene Ablehnung einer revisionsweisen Heraufsetzung der Viertelsrente) eine anspruchserhebliche Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten,

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ), weshalb das Bundesgericht an die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist,

dass die Vorinstanz sodann auch kein Bundesrecht verletzt hat, woran die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern, handelt es sich doch dabei weitestgehend um eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer