Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_769/2016 KI-generiert

Truck Driver Pension Limitation Appeal

Geschäftsnummer 9C_769/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a series of health issues including a back surgery and subsequent injuries from a work-related accident, sought a full disability pension. Initially granted a pension covering a specified period, the individual contested the duration of this support, arguing for an extension beyond the date assigned by the authorities. The lower court amended the pension period, leading to further legal challenges and an appeal to the Supreme Court, which focused on whether the assessment of the individual's ability to work and the corresponding pension entitlement was correctly determined. The central issue revolved around the evaluation of medical evidence concerning the individual's capacity for work in a modified capacity, as well as the appropriateness of the time period for which the pension was granted.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 1 IVV; Truck Driver Pension Limitation Appeal: Initially granted a pension covering a specified period, the individual contested the duration of this support, arguing for an extension beyond the date assigned by the authorities. The lower court amended the pension period, leading to further legal challenges and an appeal to the Supreme Court, which focused on whether the assessment of the individual's ability to work and the corresponding pension entitlement was correctly determined. The central issue revolved around the evaluation of medical evidence concerning the individual's capacity for work in a modified capacity, as well as the appropriateness of the time period for which the pension was granted.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenanspruch Feststellung der Erwerbsfähigkeit Fristen Arbeitsbedingungen Integritätsschadenrente Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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«…emden Gründen verloren hat und deswegen nicht auf den Lohn beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden kann (Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4), womit seiner Sichtweise, für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Position 19-20 abz…»
605 2022 11 (2022-12-19) · fr
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«…hr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigu…»
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«…t und aus anderen Gründen als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach de…»
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«…t und aus anderen Gründen als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). 5.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist…»
605 2021 138 (2022-05-24) · fr
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«…herigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigu…»
608 2021 45 (2022-05-05) · fr
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«…Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach de…»
605 2021 10 (2021-11-02) · fr
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«…herigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächli- chen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigu…»
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«…herigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigun…»
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«…herigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigun…»
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«…herigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_769/2016

Urteil vom 29. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1951) war zuletzt vom 1. September 2008 bis 30. April 2010 in der Firma B.________ AG als Lastwagenchauffeur angestellt. Ab 30. November 2009 arbeitsunfähig, unterzog er sich am 25. Januar 2010 einer Rückenoperation. Am 7. Mai 2010 erlitt er sodann einen bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) versicherten Sturz auf die linke Schulter, weswegen er am 2. Februar 2011 und 31. Januar 2012 operiert wurde.

A.b. Auf Meldung des Krankentaggeldversicherers zur Früherfassung im März 2010 und Anmeldung zum Leistungsbezug am 8./14. April 2010, erneuert am 21./23. April 2011, klärte die IV-Stelle Luzern den Sachverhalt medizinisch, erwerblich und bezüglich der Eingliederung ab. Sie zog die der Basler Versicherung AG erstattete Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des Zentrums C.________ vom 20. Oktober 2010 sowie die Akten der Suva bei und liess A.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 10. September 2012 zwecks gesamtheitlicher Beurteilung des Bewegungsapparates untersuchen. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. März 2013 die Zusprechung einer vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, gab sie auf Einwand hin bei Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag (interdisziplinäre Gutachten vom 18. Oktober 2013). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 die Zusprechung einer vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 befristeten ganzen Invalidenrente.

A.c. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern in peius reformierend ab: Es änderte die Verfügung vom 26. März 2014 dahingehend, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2012 befristet wurde (Entscheid vom 24. September 2015).

A.d. A.________ liess dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente auszurichten. Mit Urteil 9C_800/2015 vom 25. Februar 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch im Sinne von E. 3 (d.h. im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte seine Rechte gegenüber der Invalidenversicherung mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8./14. April 2010 auch bezüglich der Folgen des Unfalles vom 7. Mai 2010 rechtswirksam geltend gemacht hatte).

B. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. Es änderte die Verfügung vom 26. März 2014 dahingehend, dass es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auf die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2012 befristete (Entscheid vom 10. Oktober 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm "über den 30. November 2012 hinaus" eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle Luzern beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In einer weiteren Eingabe äusserte sich A.________ nochmals zum Verfahren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Rentenanspruch, insbesondere die im Fall der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente sinngemäss anwendbaren revisionsrechtlichen Normen ( Art. 17 ATSG ; Art. 88a Abs. 1 IVV ), sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen bleibt allein die Frage, ob die Vorinstanz das Ende des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente bundesrechtskonform festgelegt hat.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die interdisziplinären Gutachten vom 18. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit die bisher ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenschauffeur ab 1. April 2012 wieder zum Teil zumutbar. In einer leidensangepassten, leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastenden Arbeit (Heben von Gewichten bis 15 kg) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Möglichkeit sitzender, stehender und gehender Körperhaltung unter zwingender Einhaltung der Rücken-ergonomie gegeben sein müsse. Es könne aber auch mit der IV-Stelle (Verfügung vom 26. März 2014) davon ausgegangen werden, dass nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Vorbeugung, Kniehockpositionen und ohne Arbeiten auf Unebenheiten sowie mit den Armen unterhalb der Horizontalen zumutbar seien, weil die Berücksichtigung dieser Vorgaben am Ergebnis nichts ändere. Per 1. April 2012 sei von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit auszugehen, sodass die Invalidenrente mit Wirkung auf 1. Juli 2012 ( Art. 88a Abs. 1 IVV ) an den neu vorliegenden Sachverhalt anzupassen sei.

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 63'273.60 [entsprechend dem vom Beschwerdeführer zuletzt bei der B.________ AG erzielten Verdienst]; Invalideneinkommen [nach Parallelisierung] von Fr. 60'614.70 [ermittelt anhand von Tabellenlöhnen]) resultiere ab 1. April 2012 ein Invaliditätsgrad von 4 %. Es könne offen gelassen werden, in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, weil selbst bei einer Reduktion um 20 %, wie sie der Beschwerdeführer fordere, ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiere. Der Rentenanspruch sei demgemäss auf 30. Juni 2012 zu befristen.

4.2. In der Beschwerde wird der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand wiederholt, das interdisziplinäre Gutachten des Dr. med. D.________ (dessen Kompetenz als Rheumatologe, die hier vorliegenden Einschränkungen am Bewegungsapparat zu beurteilen, der Beschwerdeführer zu Unrecht anzweifelt) vom 18. Oktober 2013 sei unvollständig und widersprüchlich. Das Kantonsgericht hat dieses Vorbringen überzeugend entkräftet und dargelegt, weshalb auf das Gutachten vom 18. Oktober 2013, insbesondere auch in Bezug auf die hier interessierende Zeit ab 1. April 2012, abzustellen ist; es kann im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 1) auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer will nicht zur Kenntnis nehmen, dass Dr. med. D.________ nachvollziehbar begründete, weshalb er die Leistungsfähigkeit des linken Armes anders als der Kreisarzt (Bericht vom 9. November 2012) beurteilte, und dass der sich im Wesentlichen auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten stützende Bericht des Dr. med. F.________ vom 22. Juli 2013 nicht aussagekräftig ist. Er übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise wiedergibt, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

4.3. Der Versicherte stellt sich weiter auf den Standpunkt, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - welche nach der Vorinstanz alleine für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertbar. Angesichts des Zumutbarkeits-profils und der Tatsache, dass er während der letzten Jahrzehnte als Einzelgänger mit einer gewissen Freiheit als Lastwagenchauffeur gearbeitet habe, könne ausgeschlossen werden, dass er im Alter von 60 ½ Jahren eine Stelle gefunden hätte.

Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er nach dem angefochtenen Entscheid lediglich noch als Lastwagenchauffeur eingesetzt werden könnte. Die Vorinstanz stellte (neben einer Teilarbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur) unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten, d.h. auf jeden Fall in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Derartige körperlich leichte Hilfstätigkeiten werden nun aber auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wäre erst anzunehmen, wenn weitere Ein-schränkungen (beruflicher oder persönlicher Art) hinzukämen und dazu führen würden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschiene (SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie erkannt hat, dass eine derartige Konstellation im Falle des in einer leichten Hilfstätigkeit vollschichtig einsetzbaren Beschwerde-führers nicht vorliegt.

4.4. Die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Festsetzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen, ist nicht bestritten. Am Ergebnis, dass ab 1. April 2012 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht und die Rente auf 30. Juni 2012 zu befristen ist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn mit der Verwaltung für das Valideneinkommen nicht auf den bei der B.________ AG als letzter Arbeitgeberin erzielten Verdienst, sondern auf Tabellenlöhne abgestellt würde (was sich rechtfertigen könnte mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer diese Stelle nach den Akten [Arbeitgeberfragebogen vom 21. Mai 2010 und Kündigung vom 16. November 2009] aus invaliditätsfremden Gründen verloren zu haben scheint und als Gesunder überwiegend wahrscheinlich nicht mehr dort tätig wäre [vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3]). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen.

4.5. Nach dem Gesagten hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann