Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_769/2013 KI-generiert

Cantonal Court Decision Annulled Due to Procedural Flaw in Interdisciplinary Medical Assessment (MEDAS)

Geschäftsnummer 9C_769/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after filing for disability insurance benefits in June 2008, underwent extensive evaluations by the relevant authority. Despite recommendations for vocational guidance and retraining, the disability insurance office denied the claim in July 2012, asserting that the person could engage in suitable employment. The individual contested this decision, requesting a return to the authority for further evaluation, which the cantonal court upheld in September 2013. Subsequently, the individual appealed to a federal court, seeking a comprehensive reassessment of their medical condition and disability status through an interdisciplinary expert review.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 102 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Cantonal Court Decision Annulled Due to Procedural Flaw in Interdisciplinary Medical Assessment (MEDAS): Despite recommendations for vocational guidance and retraining, the disability insurance office denied the claim in July 2012, asserting that the person could engage in suitable employment. The individual contested this decision, requesting a return to the authority for further evaluation, which the cantonal court upheld in September 2013. Subsequently, the individual appealed to a federal court, seeking a comprehensive reassessment of their medical condition and disability status through an interdisciplinary expert review.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinische Sachverständigenfeststellungen Verletzung von Verfahrensrechten widersprüchliche medizinische Einschätzungen ärztlicher Behandlungsfehler Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to deny the request for a second round of written submissions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision was applied to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The provision was applied to order the respondent to pay the appellant's party compensation for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 142 V 551
Swiss Federal Supreme Court on Admissibility of Appeal and Grounds for Remand in Invalidity Insurance Costs Dispute
«…och hängigen Fälle ( BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159; BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 59 f.; je mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Das Gebot von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) bzw. das dieses konkretisierende BGE 142 V…»
IV.2019.147 (2021-08-02) · sg
Disability Pension Denial Upheld Based on Medical Evidence
«…e Rechtsprechung ist vorliegend anzuwenden (vgl. BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2) und es ist zu prüfen, ob das Gutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine sc…»
IV.2019.147 (2021-08-02) · sg
Disability Benefits Rejection Upheld Despite Functional Impairment Claim
«…e Rechtsprechung ist vorliegend anzuwenden (vgl. BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2) und es ist zu prüfen, ob das Gutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine sc…»
2019.12.19.sv.4 (2019-12-19) · bl
Disability Benefits Reinstated Due to Addiction Syndrome and Lack of Structured Analysis
«…erweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016, E. 4 und dort Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind daher neuerdings – wie sämtliche psychischen Erkrankungen –…»
IV.2017.203 (2019-12-19) · sg
Disability Benefits Appeal: Spinal Pain Syndrome and Secondary Depression with 50% Residual Capacity
«…t und somit auch im vorliegenden Fall anwendbar (BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Mit Blick auf die…»
IV.2017.203 (2019-12-19) · sg
Disability Insurance Claim Based on Chronic Pain and Depression
«…t und somit auch im vorliegenden Fall anwendbar (BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht per se. Mit Blick auf die…»
IV.2017.36 (2019-04-11) · sg
Disability Pension Appeal Re-evaluation Due to Jurisprudence Change
«…nkt der Änderung noch hängigen Fälle anzuwenden (BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2). Demnach ist die mit BGE 143 V 409 bzw. BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 geänderte Rechtsprechung zur Anwendb…»
IV.2017.36 (2019-04-11) · sg
Appeal Success Regarding Disability Benefits Based on Cumulative Medical Assessments
«…nkt der Änderung noch hängigen Fälle anzuwenden (BGE 142 V 558 f., E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2014, 9C_769/2013, E. 2). Demnach ist die mit BGE 143 V 409 bzw. BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 geänderte Rechtsprechung zur Anwendb…»
9C_222/2016 (2016-12-19)
Invalidity Pension Reduction and Hypothetical Earning Capacity in Multiple Sclerosis Case
«…ar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. statt vieler Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Bei Anwendung derselben auf den hier zu beurteilenden Fall (d.h. bei Gewichtung mit dem Faktor…»
9C_464/2016 (2016-10-19)
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Disability Pension Discontinuation and Expert Allocation)
«…g noch hängigen Fälle ( BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 ; 122 I 57 E. 3c/bb S. 59 f.; je mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Das Gebot von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauen…»
9C_160/2016 (2016-08-19)
Disability Insurance Appeal: Validity of Initial Medical Expert Report and Cost Allocation
«…g noch hängigen Fälle ( BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 ; 122 I 57 E. 3c/bb S. 59 f.; je mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Das Gebot von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauen…»
9C_700/2015 (2016-07-18)
Invalid Care Assistant Invalidity Benefit Dispute
«…st und nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle gilt (vgl. statt vieler Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2), resultiert in concreto so oder anders ein Anspruch auf höchstens eine halbe Invalidenrente ( A…»
9C_585/2015 (2016-07-01)
Disability Insurance Pension Withdrawal Following Psychiatric Condition Improvement
«…g findet (zur Anwendbarkeit auf laufende Verfahren vgl. statt vieler: Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.1; 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2), hat die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Versicherten anhand de…»
9C_354/2015 (2016-02-29)
Federal Supreme Court Ruling on Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder
«…Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (statt vieler: Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.1; 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2; I 55/89 vom 11. August 1989 E. 3b, in: ZAK 1990 S. 255; je mit Hinweisen). Was die SchlBest. IV…»
C-6561/2012 (2014-12-17)
Cross-border commuter denied pension due to procedural violation
«…revidierten) KSVI bzw. nach Massgabe des BGE 139 V 349 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014). Seite 12…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_769/2013 {T 0/2}

Urteil vom 1. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern ,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts Luzern vom 12. September 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene, verheiratete A.________ meldete sich am 1. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Die IV-Stelle traf umfangreiche Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Am 19. September 2011 beauftragte die IV-Stelle Luzern das Zentrum X.________ mit der interdisziplinären Begutachtung von A.________. Am 27. Juni 2012 erstattete das Zentrum X.________ die Expertise. Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Diesem sei eine angepasste Tätigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht in vollem Umfang möglich.

B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er zur Hauptsache die Rückweisung der Sache zur Begründung der Verfügung an die IV-Stelle hatte beantragen lassen, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 12. September 2013 ab.

C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsunfähigkeit mittels eines interdisziplinären Gutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragt er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Am 13. Januar 2014 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens Stellung genommen (E. 1 S. 218). Des Weiteren hat es verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene angebracht und dabei festgehalten, dass die MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden müssen (E. 3.1 S. 242 ff.). Weiter wurde der versicherten Person ein Anspruch eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, was bedeutet, dass die IV-Stelle der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten hat (E. 3.4.2.9 S. 258). Das in BGE 137 V 210 publizierte Urteil 9C_243/2010 ist am 28. Juni 2011 ergangen. Nach der Rechtsprechung ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (ZAK 1990 S. 255 E. 3b, I 55/89; RKUV 1995 Nr. U 232 S. 205, U 90/94; Urteile C_291/05 vom 13. April 2006 E. 2.2, I 16/02 vom 21. März 2002). Die mit BGE 137 V 210 geänderte Rechtsprechung zur Einholung von Gutachten der MEDAS ist demnach auch im vorliegenden Fall anzuwenden, war doch das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch hängig.

Selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge ergäbe sich kein anderes Resultat: Das 5. Heft von BGE 137 V, in welchem das zitierte Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 ( BGE 137 V 210 ) publiziert wurde, ist am 16. September 2011 erschienen, drei Tage bevor die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag (am 19. September 2011) an das Zentrum X.________ erteilt hat. Zu jenem Zeitpunkt war BGE 137 V 210 somit bekannt. Falls die Verwaltung bei der Anordnung der Begutachtung noch keine Kenntnis vom eben erst erschienenen Heft 5 von BGE 137 V besessen hat, musste ihr dieses Urteil jedenfalls aufgrund der Publikation im Internet bekannt sein, welche regelmässig kurze Zeit nach Zustellung eines Urteils an die Parteien erfolgt.

3.

3.1. Diesen Erwägungen zufolge bestand für die IV-Stelle kein Grund, bei der Bestellung des MEDAS-Gutachtens von den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 , namentlich der Wahrung der Parteirechte, abzusehen. Insbesondere standen knapp drei Monate nachdem das Urteil ergangen war, keine zeitlichen Aspekte einer Befolgung der geänderten Rechtsprechung entgegen.

3.2. Die Vorinstanz ist nicht auf die Praxisänderung gemäss BGE 137 V 210 und die fehlende Umsetzung bei der Anordnung der MEDAS-Expertise durch die IV-Stelle eingegangen. Da sie es unterlassen hat, die Sache zur Anordnung eines rechtskonformen, den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechenden MEDAS-Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen, ist dies nachzuholen. Zu diesem Zweck geht die Sache an die IV-Stelle zurück, welche bei der Einholung des neuen MEDAS-Gutachtens den in BGE 137 V 210 umschriebenen Erfordernissen Rechnung zu tragen hat. Gestützt auf die im Rahmen der neuen interdisziplinären Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse hat sie sodann über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen.

4. Die IV-Stelle hat auf eine substanzielle Vernehmlassung verzichtet, während das BSV von einer Stellungnahme abgesehen hat. Es besteht schon deswegen kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG ), weshalb dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben ist.

5. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. September 2013 und die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2012 aufgehoben werden. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 3.2 verfahre.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer