Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_769/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Premium Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_769/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a health insurance company regarding premium charges for specific months in 2007 and 2008. The individual challenged decisions made by the Social Insurance Court of Zurich, which had previously addressed the validity of the premium demands. The complaints submitted to the Federal Tribunal were found to lack sufficient legal arguments and did not adequately engage with the prior court's reasoning. Consequently, the tribunal declined to consider the appeals and denied the request for free legal aid, while also deciding not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Premium Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements: The individual challenged decisions made by the Social Insurance Court of Zurich, which had previously addressed the validity of the premium demands. The complaints submitted to the Federal Tribunal were found to lack sufficient legal arguments and did not adequately engage with the prior court's reasoning. Consequently, the tribunal declined to consider the appeals and denied the request for free legal aid, while also deciding not to impose court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherungsprämien Ausstandsbegehren Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_770/2010
Die Verfahren 9C_769/2010 und 9C_770/2010 werden vereinigt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because formal requirements were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal submissions were considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_769/2010 und

9C_770/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 14. September 2010 (Poststempel) gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die weitgehend gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den allein Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildenden Prämienforderungen (für die Monate Juli bis Dezember 2007 und Januar/Februar 2008 einerseits und März bis Dezember 2008, Januar bis Juni 2009 sowie Juli bis Oktober 2009 andererseits) nicht auseinandersetzt und stattdessen an der Sache vorbei im Wesentlichen erneut argumentiert, die Fürsorgerische Freiheitsentziehung sei unrechtmässig erfolgt und die Kostenbeteiligung sei nicht rechtens, dies ungeachtet der Tatsache, dass ihm bereits die Vorinstanz erläutert hat, weshalb auf diese Einwände nicht weiter eingegangen werden kann,

dass die Rechtsschriften auch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren abzuweisen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen war, vermissen lassen,

dass, da formgültige Beschwerden nach dem Gesagten nicht vorliegen, die Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten sind, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) nicht gewährt werden kann,

dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 9C_769/2010 und 9C_770/2010 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann