Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_766/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Costs Following Improper Initial Assessment of Vocational Measures Application

Geschäftsnummer 9C_766/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who registered for benefits from the invalidity insurance system, specifically requesting professional measures rather than a pension. The relevant authority, however, only assessed a pension application and denied it due to a low disability degree. In response, the individual appealed, clarifying that they had not sought a pension but desired professional measures. The social insurance court dismissed the appeal on procedural grounds, leading the individual to withdraw their case. The court subsequently imposed costs on the individual, which they contested, arguing that the authority's actions had led to the appeal’s dismissal. The situation centers on whether the individual should bear the costs of the proceedings, given the misunderstanding regarding the nature of their application.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Federal Supreme Court Ruling on Costs Following Improper Initial Assessment of Vocational Measures Application: The relevant authority, however, only assessed a pension application and denied it due to a low disability degree. In response, the individual appealed, clarifying that they had not sought a pension but desired professional measures. The social insurance court dismissed the appeal on procedural grounds, leading the individual to withdraw their case. The court subsequently imposed costs on the individual, which they contested, arguing that the authority's actions had led to the appeal’s dismissal. The situation centers on whether the individual should bear the costs of the proceedings, given the misunderstanding regarding the nature of their application.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung berufliche Abklärung Kostenfestsetzung Bemessung des Invaliditätsgrades Entzug der Invalidenrente Rückzugsfiktion Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning and implies the basis for awarding costs against the opposing party in an appeal where the appellant was successful.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the imposition of court costs on the opposing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_766/2007

Urteil vom 3. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

I.________, 1966, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene I.________ meldete sich am 20. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und wies mit Verfügung vom 4. Juni 2007 einen Rentenanspruch ab, da der Invaliditätsgrad mit 20 % unter dem erforderlichen Mass von 40 % liege.

B. I.________ führte dagegen Beschwerde, da er gar keine Rente beantragt habe. Er erneuerte sein Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte ihm mit Verfügung vom 10. September 2007 mit, berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand des Vorbescheides und der Verfügung vom 4. Juni 2007, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Die IV-Stelle sei jedoch gemäss der Beschwerdeantwort vom 13. August 2007 bereit, die Beschwerde als Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen entgegenzunehmen und darüber in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Innert angesetzter Frist erklärte daraufhin I.________ am 30. September 2007, das Ziel seiner Beschwerde könne somit als erreicht betrachtet werden und er verzichte daher auf deren Weiterführung. Das Sozialversicherungsgericht schrieb den Prozess mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1) und überband I.________ die Gerichtskosten von Fr. 200.- (Dispositiv-Ziffer 2).

C. I.________ führt Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der IV-Stelle zu überbinden.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für das infolge Rückzug gegenstandslos gewordene vorinstanzliche Verfahren die Kosten auferlegt werden können.

3.

3.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt ( Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).

3.2 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 E. 6a mit Hinweisen). Demgegenüber gilt Rückzug grundsätzlich als Unterliegen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 411 S. 76). Diese Grundsätze gelten auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SVR 2004 AlV Nr. 8 S. 21 E. 3.1).

4. Der Beschwerdeführer hat in der IV-Anmeldung nur - aber immerhin - berufliche Massnahmen, aber keine Rente (das entsprechende Feld wurde nicht angekreuzt), beantragt. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juni 2007 jedoch einzig den Rentenanspruch geprüft und diesen schliesslich verneint. Sie hat damit nicht den gestellten Antrag, sondern etwas anderes beantwortet. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer zu Recht mit Beschwerde bei der Vorinstanz zur Wehr gesetzt. Das Beschwerdeverfahren wurde somit durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin veranlasst. Entgegen der Verfügung des kantonalen Gerichtes vom 10. September 2007 wäre daher im Urteilsfall nicht auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, sondern diese wäre - zumindest im Sinne einer Rückweisung an die Verwaltung - gutzuheissen gewesen, zumal der Anspruch auf berufliche Massnahmen bei einem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % unter diesem Gesichtswinkel grundsätzlich gegeben war. Anfechtungs- und Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nicht nur das Verfügte, sondern auch das, worüber die Verwaltung hätte verfügen müssen (Urteile V. vom 20. August 2002, I 347/00 und D. vom 27. Mai 2003, I 66/03, E. 4.1 mit weiteren Verweisungen). Der Beschwerdeführer wurde durch die insoweit unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2007 zum Rückzug der Beschwerde veranlasst. Ihrem wirklichen rechtlichen Gehalt nach hat die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2007 materiell den Abstand erklärt, was als Unterliegen zu werten ist, auch kostenmässig. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle bereits mit Vorbescheid eine Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer offenbar darauf nicht reagiert hat.

5. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2007 wird aufgehoben. Die Kosten des kantonalen Gerichtsverfahrens von Fr. 200.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard