Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_765/2020 KI-generiert

Invalidity Insurance Recipient Denied Door Opener Coverage for Insufficient Work Capacity Increase in Multi-Family Dwelling

Geschäftsnummer 9C_765/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman born in 1958, who has been receiving a full disability pension since February 2012 due to incomplete paraplegia, requiring her to use a wheelchair, sought coverage from the Invalidity Insurance office of the Canton of Zurich for an electric door drive intended to provide access from an underground garage to her home. While the insurance office agreed to cover costs for a wheelchair with auxiliary drive and various home adaptations including ramps and motor vehicle modifications, it denied coverage for the electric door drive. The woman's appeal against this denial was rejected by the Zurich Social Insurance Court in September 2020, leading her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the invalidation of the previous court decision and seeking cost approval of the door drive or further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 21 IVG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Invalidity Insurance Recipient Denied Door Opener Coverage for Insufficient Work Capacity Increase in Multi-Family Dwelling: While the insurance office agreed to cover costs for a wheelchair with auxiliary drive and various home adaptations including ramps and motor vehicle modifications, it denied coverage for the electric door drive. The woman's appeal against this denial was rejected by the Zurich Social Insurance Court in September 2020, leading her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the invalidation of the previous court decision and seeking cost approval of the door drive or further investigation and a new decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Hilfsmittel) Invalidenversicherung Versicherungsschutz Arbeitsfähigkeit Lähmungsversicherung Früherfassung in der Invalidenversicherung vorbestehende Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E.
Art. 21 IVG
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, die Rechtsprechung sowie die Verwaltungspraxis bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfsmittelversorgung in Form eines elektrischen Türöffnungsantriebs zutreffend dargestellt ( Art. 21 IVG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Cited as the basis for deciding the case with summary reasoning and reference to the cantonal decision.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Der Verweis auf frühere Eingaben genügt zum vornherein nicht den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl.
Art. 8 Abs. 1 IVG
Die Versicherte macht geltend, sie sei für das selbständige Verlassen ihrer Eigentumswohnung auf das strittige Hilfsmittel angewiesen, das im konkreten Einzelfall geeignet, notwendig und angemessen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for deciding the case with summary reasoning and reference to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in a summary procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Determines that the unsuccessful appellant must bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 147 V 308
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«…erstmals zu beurteilen war ( BGE 111 V 215 E. 1b). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem mit Urteil 9C_765/2020 vom 12. April 2021 entschiedenen, in dem die Verwaltung über den Hilfsmittelanspruch bereits im Oktober 2019, mithin no…»
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«…2017, E. 2 [Hörgeräteversorgung], vom 25. September 2019, 9C_218/2019, E. 4.2.2 [Spezialrollstuhl], vom 12. April 2021, 9C_765/2020, E. 3 [elektrischer Türöffner]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bu…»
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IV.2018.124 (2020-06-05) · sg
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«…nspotentialen (Ressourcen) - wie sie auch vom Bundesgericht gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2020, E. 4.2) - nicht gerecht werden (siehe hierzu vorstehende E. 3.1 am Schluss). Jeder Einzelfall ist daher nach den indiv…»
IV.2018.124 (2020-06-05) · sg
Claimant v. Disability Insurance Office: Appeal of Disability Benefit Denial
«…nspotentialen (Ressourcen) - wie sie auch vom Bundesgericht gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2020, E. 4.2) - nicht gerecht werden (siehe hierzu vorstehende E. 3.1 am Schluss). Jeder Einzelfall ist daher nach den indiv…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_765/2020

Urteil vom 12. April 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2020 (IV.2019.00830).

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene A.________ bezieht seit 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. März 2013). Seit September 2018 leidet sie an einer inkompletten Paraplegie und ist für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) erteilte Kostengutsprache für einen Rollstuhl samt Hilfsantrieb, für diverse bauliche Änderungen (Rampen, Anpassungen in Badezimmer und Küche) sowie Änderungen am Motorfahrzeug. Hingegen lehnte sie die Kostenübernahme für einen elektrischen Türantrieb für den Zugang von der Tiefgarage ins Haus ab (Verfügung vom 24. Oktober 2019).

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2020 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, Kostengutsprache in Höhe von Fr. 6387.15 zu erteilen für einen elektrischen Türantrieb für den Zugang zur Tiefgarage an ihrem Wohnort. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an Vorinstanz bzw. IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, die Rechtsprechung sowie die Verwaltungspraxis bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfsmittelversorgung in Form eines elektrischen Türöffnungsantriebs zutreffend dargestellt ( Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 und Anhang Ziffer 13.05* der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI, SR 831.232.51, in der bis 30. Juni 2020 in Kraft gestandenen Fassung]; Urteile 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.4 ff.; 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.3 und 5; I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.2; ausserdem BGE 144 V 319 E. 4.6.1). Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Das Sozialversicherungsgericht stellte - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1) - fest, die Beschwerdeführerin könne das Haus ohne das Hilfsmittel des elektrischen Türantriebs nicht selbständig verlassen. Der Türflügelantrieb bewirke im mit insgesamt 8 % gewichteten Aufgabenbereich "Einkauf sowie weitere Besorgungen" eine Leistungssteigerung von 6.5 %. Es erwog, rechtsprechungsgemäss fielen Massnahmen an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses unter Ziffer 13.05* HVI-Anhang. Ein Anspruch auf Hilfsmittel gemäss dieser Ziffer bestehe nur, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht werde. In letzterem Fall müsse das Hilfsmittel i.d.R. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um ca. 10 % erlauben ( BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung). Vor diesem Hintergrund lasse sich ein Leistungsanspruch hier nicht begründen.

4.

4.1. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Einsatz des elektrischen Türöffners führe entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zu einer Leistungssteigerung von mehr als 6.5 %, verweist sie einzig auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor Vorinstanz. Der Verweis auf frühere Eingaben genügt zum vornherein nicht den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. etwa SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 17, Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018). Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.2. Die Versicherte macht geltend, sie sei für das selbständige Verlassen ihrer Eigentumswohnung auf das strittige Hilfsmittel angewiesen, das im konkreten Einzelfall geeignet, notwendig und angemessen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG sei. Wie indes die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lässt sich der Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes ableiten und vermag rechtsprechungsgemäss allein der Umstand, dass ein Hilfsmittel von einer versicherten Person benötigt wird, zweckmässig ist und der Selbstsorge dient, eine Zuordnung zur Hilfsmittelkategorie von Ziffer 14 HVI-Anhang (wo im Gegensatz zu Ziffer 13 keine Eingliederungswirksamkeit vorausgesetzt wird) nicht zu rechtfertigen (vorinstanzliche Erwägung 5.5 mit Hinweis auf zit. Urteil 9C_573/2016 E. 6.3.1). Darauf wird verwiesen.

4.3. Zu keinem anderen Resultat vermag zu führen, dass der HVI-Anhang per 1. Juli 2020 abgeändert wurde um versicherten Personen inskünftig zu ermöglichen, sowohl ihre Wohnung als auch ihr Haus selbständig verlassen zu können, zumal auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sich ihr Anspruch gestützt auf die bis zum 30. Juni 2020 in Kraft gestandene Fassung des HVI-Anhangs beurteilt (vgl. auch das von ihr zitierte IV-Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 betreffend die Änderungen der HVI auf den 1. Juli 2020).

4.4. Schliesslich vermögen - jedenfalls im konkreten Fall mit deutlich unter der Grenze von 10 % liegender Leistungssteigerung im Aufgabenbereich - angesichts des oben in Erwägung 4.2 Gesagten weder die Notwendigkeit des Hilfsmittels im Hinblick auf das selbständige Verlassen des Wohnhauses noch das Eingliederungsziel der Selbstsorge eine Abweichung von der als Richtschnur geltenden 10 %-igen Leistungssteigerung zu begründen. Indem sie hierzu keine weiteren Abklärungen getroffen hat, verletzte die Vorinstanz demnach nicht den Untersuchungsgrundsatz.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt wird.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald