Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_765/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 9C_765/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the social insurance court of a canton concerning disability insurance, specifically the revision of a disability pension. The complainant argued against the court's ruling that determined there had been no significant change in their health status during the relevant period. The complaint to the federal court disputed the findings and reasoning of the lower court. However, the federal court found that the arguments presented failed to meet the legal standards required for a sufficient complaint, particularly in addressing the substantive conclusions of the lower court's decision, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: The complainant argued against the court's ruling that determined there had been no significant change in their health status during the relevant period. The complaint to the federal court disputed the findings and reasoning of the lower court. However, the federal court found that the arguments presented failed to meet the legal standards required for a sufficient complaint, particularly in addressing the substantive conclusions of the lower court's decision, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision) Rentenrevision Rechtsstellung ungenügend begründete Rüge Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal did not meet the minimum requirements (lack of sufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_765/2011 {T 0/2}

Urteil vom 31. Oktober 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. August 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 BGG ),

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist und eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 l. E. 2.3 S. 246 f.),

dass deshalb die blosse Berufung auf Arztberichte abweichende ärztliche Auffassungen u.a.m., mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag,

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der medizinischen Abklärungen festgestellt hat, der Gesundheitszustand des Versicherten, insbesondere der psychische, habe sich im massgebenden Vergleichszeitraum nicht erheblich geändert,

dass die Beschwerdebegründung von vornherein insoweit nicht genügt, als sie sich auf anderes als den angefochtenen Entscheid bezieht oder sich in pauschalen Behauptungen und Unterstellungen erschöpft,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann zwar - im Unterschied zu früheren Verfahren - einzelne von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen kritisiert, es aber unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen konkret auseinander zu setzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine - entscheidwesentliche - offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung deshalb nicht genügt und dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke