Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_764/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification and Inadmissible Criticism of Factual Findings

Geschäftsnummer 9C_764/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claimant who was initially awarded a full disability pension and a child pension in 2010. However, after a revision process initiated in 2012, the decision was made to terminate these benefits effective September 2014. The claimant's subsequent appeal to the Cantonal Social Insurance Court in Zurich was rejected in August 2015. The claimant then filed a public law appeal, seeking a reinstatement of disability benefits, arguing that the evidence relied upon in the decision had not been adequately considered and suggesting a misinterpretation by the lower court regarding her health status and the assessments made by her doctors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification and Inadmissible Criticism of Factual Findings: However, after a revision process initiated in 2012, the decision was made to terminate these benefits effective September 2014. The claimant's subsequent appeal to the Cantonal Social Insurance Court in Zurich was rejected in August 2015. The claimant then filed a public law appeal, seeking a reinstatement of disability benefits, arguing that the evidence relied upon in the decision had not been adequately considered and suggesting a misinterpretation by the lower court regarding her health status and the assessments made by her doctors.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung materielle Begründetheit Revision der Invalidenrente medizinische Beweismittel Kinderrente Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to inadmissible appellatory criticism of the factual findings.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because the reasoning did not sufficiently address the prior decision's considerations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_764/2015 {T 0/2}

Urteil vom 14. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 24. November 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu. Als Ergebnis des im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie mit Verfügung vom 17. September 2014 die Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf.

B. Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 27. August 2015 sei aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 BGG sind die Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2 Satz 1).

Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren ( BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

1.2. Ziff. 2-8 unter "II. Materielles und Begründung" (S. 4-9 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) stimmen wortwörtlich überein mit den entsprechenden Ziffern in der vorinstanzlichen Beschwerde. Es wird nicht geltend gemacht, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2) - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen. Insoweit genügt die Beschwerde den (minimalen) Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, und es ist darauf nicht einzutreten.

2. Die übrigen Vorbringen betreffen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht nur sie, sondern auch die behandelnden Ärzte seien mit dem Inhalt des Gutachtens der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 15. April 2014 nicht einverstanden. Der zweite für sie günstigere Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2013 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ihres Erachtens sei daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand verbessert habe (Ziff. II.9-12 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).

Mit diesen Vorbringen gibt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Unterlagen zu würdigen sind. Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Vielmehr übt sie unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2).

3. Die Beschwerdeführerin hat in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler