Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_762/2017 KI-generiert

Invalidity Benefit Claim Overturned Due to Defective On-Site Investigation and Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 9C_762/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance in May 2016, claiming an inability to perform daily activities due to an accident-related leg injury. The local IV office initially denied his claim in 2010 and subsequently rejected his 2017 request for a benefit, following an assessment where only his daughter provided information during the evaluation. Dissatisfied with this outcome, the individual appealed to the Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. He then brought the case before the Federal Tribunal, arguing that his rights were violated as he was not personally consulted during the assessment, which consequently lacked validity. The focus of the dispute is the criteria for assessing his entitlement to assistance benefits based on self-reported capabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Invalidity Benefit Claim Overturned Due to Defective On-Site Investigation and Violation of Right to be Heard: The local IV office initially denied his claim in 2010 and subsequently rejected his 2017 request for a benefit, following an assessment where only his daughter provided information during the evaluation. Dissatisfied with this outcome, the individual appealed to the Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. He then brought the case before the Federal Tribunal, arguing that his rights were violated as he was not personally consulted during the assessment, which consequently lacked validity. The focus of the dispute is the criteria for assessing his entitlement to assistance benefits based on self-reported capabilities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Anspruch auf rechtliches Gehör Ergänzungsleistung Verletzung von Parteirechten Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay the appellant compensation for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_762/2017

Urteil vom 30. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 (VBE.2017.278).

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene A.________ meldete sich im Mai 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Verfügung vom 25. Februar 2010). Der Versicherte gab an, er sei aufgrund einer unfallbedingten Unterschenkelfraktur nicht mehr in der Lage, ohne Hilfe verschiedene alltägliche Lebensverrichtungen ausführen zu können, und beantragte eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 29. November 2016). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2017 ab.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Beachtung der Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Gericht nach Art. 61 lit. c ATSG - und somit der Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes an Ort und Stelle ( Art. 69 Abs. 2 IVV ; BGE 133 V 450 E. 11.1.1 f. S. 468 f.) - ist eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen der den Parteien obliegenden Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfbar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1 nicht publ. in BGE 135 V 254 , aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 8C_850/2014 vom 4. Mai 2015 E. 1.2).

2. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG ), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) sowie betreffend die sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dargelegt. Dies gilt auch hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG ; Art. 38 IVV ) und Rechtsprechung ( BGE 133 V 450 ; 133 V 472 E. 5.3.1 S. 475) zur lebenspraktischen Begleitung. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Der Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung liegt hauptsächlich der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. November 2016 zugrunde. Darin kam die Abklärungsperson zum Schluss, der Versicherte sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und bedürfe keiner lebenspraktischen Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche.

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ) in erster Linie geltend, dem Abklärungsbericht komme kein Beweiswert zu. Er habe nicht selber Auskunft über seine Einschränkungen geben können, sondern es sei einzig seine Tochter befragt worden. Nur diese habe ihre Wahrnehmungen betreffend ihren Vater dargelegt, wohingegen mit dem Versicherten kein Gespräch geführt worden sei. Die IV-Stelle habe ihn daher als blosses Verfahrensobjekt behandelt, anstatt ihn aktiv in die Abklärung miteinzubeziehen.

3.2. Ein Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG ) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93 ; Urteil 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

Nach Rz. 8131, 1. und 3. Satz, des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung [Stand 1. Januar 2017]) nimmt die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor, in deren Rahmen die Angaben der versicherten Person, der Eltern oder des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin kritisch zu würdigen sind.

3.3. Wie die Vorinstanz verbindlich (E. 1.1) festgestellt hat, beantwortete alleine die Tochter des Beschwerdeführers die Fragen der Abklärungsperson. Diese wurde gemäss den vorangegangenen Anweisungen der Beschwerdegegnerin an den Versicherten (Schreiben vom 30. August 2016) als Übersetzungsperson beigezogen. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, das Gespräch sei nur mit der Tochter geführt worden, weil der Versicherte zu wenig deutsch spreche. Dieser habe sich denn auch zu keiner Frage geäussert.

Folglich stützt sich die Abklärung nicht auf ein zwischen der von der Invalidenversicherung beauftragten Person und dem Versicherten selber geführtes Gespräch, sondern auf Angaben, die ausschliesslich von einer Drittperson gemacht wurden, die nicht die Vertreterin des Beschwerdeführers war. Dabei sollen vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann. Es sind ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen. Wohl schliesst dies nicht aus, dass andere Beteiligte - wie Hilfe leistende Personen - ebenfalls in das Gespräch einbezogen werden. Der betroffene Versicherte soll aber jedenfalls persönlich zu seinem Zustand und den Fähigkeiten in den alltäglichen Verrichtungen Auskunft geben. Die als Übersetzerin beigezogene Person hat die Aufgabe, das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Abklärungsperson zu ermöglichen, nicht aber es gänzlich zu ersetzen. Vorliegend wird der Verzicht auf persönliche Angaben einzig mit den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser das Gespräch verweigert hätte. Dennoch wurde das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit der Tochter geführt. Diese Vorgehensweise verletzt den Anspruch des Versicherten, bei der Abklärung selber Stellung nehmen zu dürfen und missachtet überdies die Anforderungen an die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Abklärungsberichts.

3.4. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erörterungen des kantonalen Gerichts, wonach sich der Beschwerdeführer bei medizinischen Untersuchungen durchaus in deutscher Sprache habe verständigen können. Demnach wäre er - wie die Vorinstanz weiter erwogen hat - mit Hilfe seiner Tochter in der Lage gewesen, sich zu äussern, habe jedoch während des Gesprächs zu keinem Zeitpunkt angedeutet, auf eine Frage selber antworten zu wollen.

3.4.1. Erstellt ist, dass das Abklärungsgespräch zwar in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, er aber nicht in dieses einbezogen wurde. Die Abklärungsperson verzichtete offenbar darauf, die Fragen durch die Tochter übersetzen zu lassen sowie die (übersetzten) Antworten des Beschwerdeführers entgegen zu nehmen und aufzuzeichnen. Indem das Gespräch nur zwischen der Vertreterin der IV-Stelle und der Tochter des Versicherten geführt wurde, kann diesem nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht daran beteiligt. Inwiefern der Beschwerdeführer sich zu einer Frage hätte äussern oder einen Einwand spontan hätte einbringen können, wenn die Abklärungsperson gleichzeitig feststellte, er spreche zu wenig deutsch, um am Abklärungsgespräch teilzunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es Aufgabe der beauftragten Fachperson gewesen, die Fragen direkt an den Versicherten zu richten. Zumindest hätte es dieser oblegen, dem Beschwerdeführer mit Hilfe der Tochter das Ziel und den Ablauf der Abklärung zu erklären. Erst wenn der Versicherte ausdrücklich einverstanden gewesen wäre, sich von seiner Tochter vertreten zu lassen, oder das Gespräch gänzlich verweigert hätte, hätte die Abklärungsperson ausschliesslich auf die Antworten eines Familienmitglieds abstellen dürfen.

3.4.2. Wenn die Vorinstanz weiter erwogen hat, der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht, seine Tochter habe falsche oder unvollständige Antworten gegeben, greift dies ebenfalls zu kurz: Das rechtliche Gehör als Mitwirkungsrecht bei der Beweisaufnahme beinhaltet das Erfordernis, dass die versicherte Person im Rahmen einer Abklärung an Ort und Stelle selber befragt wird und sich äussern darf. Wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den materiellen Ausgang der Streitsache von Bedeutung ist ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

3.5. Da dem Abklärungsbericht vom 29. November 2016 nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden kann, ist der angefochtene Entscheid - wie auch die Verfügung der IV-Stelle - in Missachtung der Beweiswürdigungsregeln ergangen und daher aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue rechtskonforme Abklärung in Auftrag gebe und anschliessend über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu befinde.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder