Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_760/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Claimant Fails to Demonstrate Significant Change in Invalidity Status for New Review

Geschäftsnummer 9C_760/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who previously received disability benefits from April 1994 until May 1995. After her benefits were denied in January 2011, she filed a new application for disability benefits in December 2012, which was not processed by the relevant authority. The individual subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the decision to not process her application based on a lack of evidence of significant changes in her health condition. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual sought to challenge the decision, hoping to have the authority compelled to review her application for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 87 Abs. 3 IVV; Invalidity Pension Claimant Fails to Demonstrate Significant Change in Invalidity Status for New Review: After her benefits were denied in January 2011, she filed a new application for disability benefits in December 2012, which was not processed by the relevant authority. The individual subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the decision to not process her application based on a lack of evidence of significant changes in her health condition. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual sought to challenge the decision, hoping to have the authority compelled to review her application for benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gesundheitliche Beeinträchtigung Überprüfung der Beweiswürdigung materielle Überprüfung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive as the basis for dismissing the appeal because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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«…, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Ak- tenlage bei Erlass der Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). 8. 8.1 Im vorliegenden Fall fand die letzte materielle Prüfung des Rentenan- spruches im…»
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«…eweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (vgl. Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Bewei…»
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«…beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweis). 3. 3.1. Das kantonale Gericht schützte das Nichteintreten der Verwaltung mit…»
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«…beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Das kantonale Gericht hat das Nichteintreten der Verwaltung auf die…»
2016.11.17.sv.5 (2016-11-17) · bl
Disability Benefits and Asset Disposal
«…e Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesge- richts vom 12. Januar 2015, 9C_760/2014, E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, w…»
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«…beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Das kantonale Gericht hat das Nichteintreten der Verwaltung auf die…»
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«…eweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Bewei…»
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«…beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Das kantonale Obergericht hat das Nichteintreten der IV-Stelle auf…»
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«…nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015, E. 2.2); dass es damit zwar in erster Linie Sache der versicherten Person ist, mit der Neuanmeldu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_760/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis ,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis

vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1957 geborene A.________ bezog vom 1. April 1994 bis 31. Mai 1995 eine Rente der Invalidenversicherung. Auf Neuanmeldungen hin traf die Kantonale IV-Stelle Wallis Abklärungen und verneinte letztmals mit Verfügung vom 18. Januar 2011 (bestätigt mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Mai 2012) einen Rentenanspruch. Im Dezember 2012 ersuchte A.________ erneut um eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 18. November 2013 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 17. September 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten. Mit einer nachträglichen Eingabe lässt sie weitere Unterlagen einreichen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]).

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).

2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294 , aber in SVR 2002 IV Nr. 10; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1).

2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der neu eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. Dezember 2014 ist - wie auch der diesem beigelegte psychologische Bericht vom 5. November 2014 und der angekündigte neuropsychologische Bericht vom 22. Januar 2015 - als (echtes) Novum von vornherein unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG ).

3.2. Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung liegen einzig der Austrittsbericht des Spitals C.________ (Frau Dr. med. D.________) vom 26. Dezember 2012, die Berichte des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 25. Februar und 2. März 2013 sowie der Bericht des Spitals C.________ (Dr. med. E.________) vom 17. Juni 2013 bei den Akten der IV-Stelle (vgl. E. 2.1).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2011 festgestellt, in Bezug auf die Brustkrebserkrankung seien keine Beweismittel für eine (anspruchsrelevante) Verschlechterung eingereicht worden. Dr. med. B.________ habe in den neuen Berichten die gleichen Diagnosen wie bereits 2009 gestellt. Er habe ausgeführt, die psychischen Störungen wurzelten bereits in der Kindheit und behinderten die Versicherte seit Jahren. Die Ärztin des Spitals C.________ habe über rezidivierende Störungen seit 1993 berichtet und eine Medikamentenliste angegeben, die gegenüber Herbst 2010 praktisch unverändert sei. Damals sei festgestellt worden, dass durch eine Medikamentenreduzierung wahrscheinlich ein nahezu normaler Zustand erreicht werden könne. Diesbezüglich habe Dr. med. B.________ lediglich den Versuch einer Reduktion erwähnt, der an der Situation nichts zu ändern vermocht habe. Somit müsse von einer vorwiegend medikamenteninduzierten Pathologie ausgegangen werden.

Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3.3.2. Dies gilt auch für den daraus gezogenen Schluss, in casu handle es sich um einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand und es seien keine neuen Elemente hinzugekommen, die geeignet wären, eine rentenbeeinflussende Verschlechterung glaubhaft zu machen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. B.________ einen sozialen Rückzug festgestellt und die "Förster-Kriterien" als erfüllt betrachtet haben soll, zumal er eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit bereits seit Juni 2008 attestierte. Sodann schadet es nicht, dass die vorinstanzlichen Feststellungen in der Einschätzung des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eine Stütze finden. Schliesslich bleibt ohne Belang, dass stationäre Behandlungen aktenkundig sind, weil ein konkreter Hinweis auf eine damit verbundene, länger als drei Monate andauernde (vgl. Art. 88a IVV ) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beilagen zum Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. Dezember 2014 (Bericht des Spitals F.________ vom 12. Januar 2009, Bericht des Labors des Dr. G.________ vom 8. April 2010 [neu eingereicht; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ] und zwei Abhandlungen aus der Revue Médicale Suisse).

3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht eine unzulässige materielle Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen vorweggenommen oder überhöhte Anforderungen an den Begriff des Glaubhaftmachens gestellt haben soll. Auch in Bezug auf dieses Beweismass bedarf es eines substanziellen Anhaltspunkts für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Urteil 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann