Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_759/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Imputation of Hypothetical Spousal Income in Disability Benefit Denial

Geschäftsnummer 9C_759/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving an invalidity pension since 2003 and sought supplementary benefits (Ergänzungsleistungen) starting in 2006. Initially granted these benefits, the local compensation office later denied further claims based on a hypothetical income from the individual's spouse, arguing that her job search efforts were insufficient. After several denials and an appeal to the administrative court, the court upheld the decision to deny the benefits based on the assessment of the spouse's income potential. The individual subsequently appealed the administrative court's ruling, seeking retroactive compensation for the disputed months. The core issue revolves around the evaluation of the spouse's job search efforts and the legitimacy of the hypothetical income calculation affecting the eligibility for supplementary benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Imputation of Hypothetical Spousal Income in Disability Benefit Denial: Initially granted these benefits, the local compensation office later denied further claims based on a hypothetical income from the individual's spouse, arguing that her job search efforts were insufficient. After several denials and an appeal to the administrative court, the court upheld the decision to deny the benefits based on the assessment of the spouse's income potential. The individual subsequently appealed the administrative court's ruling, seeking retroactive compensation for the disputed months. The core issue revolves around the evaluation of the spouse's job search efforts and the legitimacy of the hypothetical income calculation affecting the eligibility for supplementary benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs Verzichtseinkommen) hypothetisches Einkommen des Ehegatten Invalidenversicherungsleistungen Ergänzungsleistungsberechnung hinreichendes Einkommen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applies the rule that the losing party must bear the court costs.

Art. 95 f. BGG

The appeal in public law matters can be filed on the grounds of legal violations according to these articles.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

200 2025 27 (2025-06-20) · be
Spousal Deemed Income for Supplementary Benefits Calculation
«…m 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 und vor allem zeitnahen Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2) – und die Inkonsistenz für November 2024 sprechen gegen ein effektives und ernst- haftes…»
200 2023 704 (2025-04-08) · be
Spousal Earning Capacity Imputation in Early Retirement Pension Appeal
«…m Monat beschränkte, fehlte es zudem an einer fortlaufenden Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers formulierte die Bewerbungen weiterhin standardisiert,…»
36127 (2024-08-23) · nw
Appeal Dismissed: Hypothetical Income Imputation Despite Partial Disability
«…ein, was in der Regel ernsthafte, aber erfolglos gebliebene Arbeitsbe- mühungen voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3; 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1 und 8C_576…»
8C_576/2023 (2024-04-29)
Pensioner v. Insurance Fund Regarding Retroactive Supplementary Benefit Calculation Based on Hypothetical Income
«…hätte anmelden können, was neben den konkreten Stellenbewerbungen auf ernsthafte Bemühungen schliessen liesse (Urteile 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 und 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies entkräftet denn auch das…»
9C_255/2023 (2023-06-08)
State Pension Recipient's Spouse's Imputed Income Determines EL Eligibility
«…eht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann (Urteil 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Diese V…»
9C_217/2023 (2023-05-30)
Invalidity Insurance Recipient Challenges Hypothetical Earnings Imputation Due to Insufficient Job Search Efforts
«…ng besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten kann (Urteil 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 223 N. 566). Es ist grundsätzlich nicht möglich, sie mit dem Hi…»
30055 (2022-10-25) · nw
Denial of Supplementary Benefits Upheld Due to Imputed Spousal Income for Insufficient Job Search Documentation
«…g angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbe- mühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; WEL Rz. 3482.03, Stand: 1. Januar 2020). Von unzureichenden Bemühungen kann unter anderem…»
9C_119/2021 (2021-06-17)
Supplementary Benefit Entitlement and Duty to Mitigate Work Capacity vs. Imputed Income and Non-Exportability of Benefits
«…eile 9C_515/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3: fehlende Belege über erfolglose Stellenbewerbungen oder Anmeldung beim RAV; 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2: Stellensuche nur wenige Tage im Monat, mengenmässig eher im unteren Bereich; 9C_680/2016…»
200 2021 135 (2021-05-10) · be
Disability Pension Recipient Challenges Inclusion of Hypothetical Earned Income in Supplemental Benefit Calculation
«…werbungsschreiben keinen konkreten Bezug auf die ausgeschriebene Stelle (vgl. Entscheid des BGer vom 29. November 2017, 9C_759/2017, E. 3.2). Darüber hinaus wiesen sie zahlreiche Ortho- graphie- sowie Formatierungsfehler auf. Nicht zuletzt unter Berüc…»
EL.2018.17 (2019-10-25) · sg
Appeal Against Cessation of Supplementary Benefits Due to Imputed Income
«…e qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2017, 9C_759/2017 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine Ergänzungs…»
EL.2018.17 (2019-10-25) · sg
Benefits Termination Over Hypothetical Earnings Due to Procedural Flaw in Warning Requirements
«…e qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2017, 9C_759/2017 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine Ergänzungs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_759/2017

Urteil vom 29. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Verzichtseinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Oktober 2017 (VV.2017.168/E).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1963 geborene, seit 1. Juni 2003 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung beziehende A.________ meldete sich Ende März 2006 erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Nachdem ihm bis Ende November 2008 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden waren, teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit, ab Dezember 2008 bestehe zufolge Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau kein Anspruch auf EL mehr (Verfügungen vom 30. Juni und 27. November 2008, Schreiben vom 15. Oktober 2009).

A.b. Auf erneute Anmeldung im Dezember 2015 hin verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch, wobei sie wiederum ein hypothetisches Ehegattinneneinkommen anrechnete (Verfügung vom 8. April 2016). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 26. August 2016 festgehalten. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 18. Januar 2017).

A.c. Am 3. Februar 2017 verfügte die Ausgleichskasse, A.________ stehe auch ab 1. Januar 2017 kein Anspruch auf EL zu; die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau im massgebenden Zeitraum seien in qualitativer Hinsicht ungenügend, weshalb das hypothetische Erwerbseinkommen in der Berechnung belassen werde. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2017 abschlägig beschieden.

B. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 4. Oktober 2017).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm Ergänzungsleistungen für die Monate September bis Dezember 2016 von monatlich mindestens Fr. 1'491.10 und ab Januar 2017 von monatlich mindestens Fr. 1'525.10 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Demgegenüber ist die richtige Anwendung der Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei zu prüfen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174).

1.2.2. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens im Rahmen der Bestimmung von Ergänzungsleistungen stellt, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 1.3).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Zeit ab Januar 2017 als zumutbar beurteilt und deswegen bei der EL-Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.

2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ; BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen vermögen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3 mit diversen Hinweisen; vgl. ferner Ziff. 3424.07 zweites Lemma der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der Aktenlage, namentlich der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum, erwogen, die fehlende Regelmässigkeit der Bewerbungen mache deutlich, dass die Eheleute ihrer Schadenminderungspflicht auch 2017 nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen seien. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer daher zu Recht ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 49'128.- bis 30. April 2017 bzw. von Fr. 46'227.- ab 1. Mai 2017 angerechnet. Ein Anspruch auf EL sei folglich nicht ausgewiesen.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen letztinstanzlich vorbringt, vermag diese Beurteilung jedenfalls nicht in einem qualifiziert unrichtigen Licht erscheinen zu lassen. Der Einwand, die von seiner Ehefrau getätigten Arbeitsbemühungen seien zwei Fachpersonen unterbreitet worden, welche diese sowohl in quantitativer wie qualitativer Hinsicht als genügend eingestuft hätten (E-Mail eines Mitarbeiters des RAV Thurgau, Regionalstelle U.________, vom 4. Oktober 2016, E-Mail des Geschäftsführers der Bildungszentrum B.________ vom 12. März 2017), erlaubt zwar, wie hiervor dargelegt (E. 2.2), grundsätzlich gewisse Rückschlüsse darauf, dass seitens der betroffenen Person viel getan wurde, um eine Stelle zu finden. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft (E. 1 hiervor) festgestellt wurde, fehlt es vorliegend, indem sich der Einsatz der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Stellensuche jeweils auf wenige Tage im Monat beschränkt hat, zum einen an einer fortlaufenden und vor allem unverzüglichen ("zeitnahen") Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere. Ferner wurden in den - sich auch mengenmässig eher im unteren Bereich bewegenden - Bewerbungen oftmals standardisierte, nicht auf das jeweilige Stellenprofil hin zugeschnittene Formulierungen verwendet. Dies schmälert, worauf auch der Geschäftsführer der NewPlacement Academy in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, die Chancen für eine erfolgreiche Stellensuche. Schliesslich bedurfte es auf Grund der vorhandenen beruflichen Qualifikationen der Ehefrau mit der Vorinstanz für das Verfassen entsprechender Bewerbungsschreiben keiner zusätzlichen, sich mittels Kursbesuchen zunächst anzueignender Fähigkeiten.

Vor diesem Hintergrund hält die vom kantonalen Gericht bestätigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, welches in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet wird, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E.1 hiervor) stand. Diese Beurteilung ist auch für die Zeit bis Ende 2016 massgeblich, weshalb die Rüge bezüglich des entsprechenden vorinstanzlichen Nichteintretens nicht durchdringt.

4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl