Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_758/2023 KI-generiert

Inheritors Challenge Default Interest on Inheritance Tax Debt

Geschäftsnummer 9C_758/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an inheritance matter where the heirs of a deceased individual were notified by the Basel-Stadt Inheritance Office of the assessment of inheritance tax for the 2019 tax period. Subsequently, on August 26, 2021, the heirs were charged late payment interest of CHF 89,492.55. After an objection by the heirs, the Basel-Stadt Tax Administration partially upheld their appeal, reducing the interest to CHF 60,375.85. The heirs' further appeals to the cantonal courts were unsuccessful, leading them to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the August 2021 decision and waive the late payment interest, arguing that they were misled to believe no interest would be charged due to the absence of a payment slip with their tax notification.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Inheritors Challenge Default Interest on Inheritance Tax Debt: Subsequently, on August 26, 2021, the heirs were charged late payment interest of CHF 89,492.55. After an objection by the heirs, the Basel-Stadt Tax Administration partially upheld their appeal, reducing the interest to CHF 60,375.85. The heirs' further appeals to the cantonal courts were unsuccessful, leading them to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the August 2021 decision and waive the late payment interest, arguing that they were misled to believe no interest would be charged due to the absence of a payment slip with their tax notification.

Schlagwörter

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Erbschaftssteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2019 Verzugszinsen Steuerschuld Steuerverfahren Erbschafts- und Schenkungssteuer Haftung für Erbschaftsschulden Zinsenlauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this rule.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the determination of court costs based on the value in dispute.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Rule used to impose court costs on the appellants equally and jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited for the finding that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_758/2023

Urteil vom 31. Januar 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

1. Erbengemeinschaft der A.A.________

sel. bestehend aus:

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

beide vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbschaftssteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2023 (VD.2023.35).

Erwägungen:

1. Am 22. Mai 2018 verstarb A.A.________. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Juni 2019 und der darauf basierenden Rechnung vom 25. Juni 2019 wurden ihre Erben B.A.________, C.A.________ und D.A.________ vom Erbschaftsamt Basel-Stadt über die Festsetzung der Erbschaftssteuer in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte ihnen das Erbschaftsamt Verzugszinsen in Höhe von Fr. 89'492.55 in Rechnung. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 28. Januar 2022 teilweise gut und setzte den Belastungszins neu auf Fr. 60'375.85 fest. Die kantonalen Rechtsmittel der Erben gegen diesen Entscheid blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2022; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2023).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2023 beantragen die Erben, dass die Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Steuerverwaltung verzichtet auf Vernehmlassung.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte ( Art. 86 Abs. 2 lit. d BGG ), hingegen nicht gegen Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss der Frontseite ihrer Eingabe wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts. Der Antrag der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen erst aus der Begründung der Beschwerde ergibt, richtet sich jedoch alleine gegen die Verfügung des Erbschaftsamts vom 26. August 2021. Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerde einen zulässigen Antrag ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) enthält.

2.2. Die Anwendung von kantonalem Recht, das nicht durch Bundesrecht harmonisiert ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und anderer verfassungsmässiger Rechte ( BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2), und auch dies nur, sofern in der Beschwerde eine solche Verletzung in hinreichend substanziierter Weise gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 139 I 229 E. 2.2). Die Beschwerdeführer äussern zwar die Auffassung, dass die Rechtsanwendung der kantonalen Behörden gegen Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) verstosse. Ihre Ausführungen bleiben aber sehr vage und werden der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrügen kaum gerecht.

2.3. Es bestehen also in doppelter Hinsicht erhebliche Zweifel daran, ob die vorliegende Beschwerde überhaupt zulässig ist und das Bundesgericht darauf eintreten kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde auf jeden Fall offensichtlich unbegründet wäre.

3. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten aufgrund des Verhaltens der kantonalen Behörden nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass auf der Erbschaftssteuerschuld keine Verzugszinsen erhoben werden würden, namentlich weil der Rechnung kein Einzahlungsschein beigelegen habe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

3.1. Das Basler Steuerrecht sieht einen Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin vor. Dieser geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen (Belastungszins), zu ihren Gunsten für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins) sowie für Steuerrückerstattungen (Rückerstattungszins; § 195 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG; SG 640.100]). Die Erbschaftssteuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber zwölf Monate nach der Entstehung des Steueranspruchs fällig ( § 194 Abs. 1 lit. d StG /BS). Wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1) bestreiten die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht, dass die Berechnung des Belastungszinses gemäss dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 diesen gesetzlichen Grundlagen entspricht.

3.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer haben die kantonalen Behörden offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür gesetzt, dass sie die gesetzliche Regelung im Fall der Beschwerdeführer nicht zur Anwendung bringen würden. Sogar nach ihrer eigenen Darstellung wurden die Beschwerdeführer in der Rechnung vom 25. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass die Berechnung von Belastungszinsen bei verspäteter Zahlung vorbehalten bleibe. Selbst wenn aus dieser Formulierung ein Ermessensspielraum der Behörden folgen würde, wie die Beschwerdeführer meinen, hatten sie jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden diesen Spielraum zu ihren Gunsten nutzen würden. Auch aus dem Versand der ersten Mahnung am 4. März 2021 können die Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Zinsausgleich mittels Belastungs-, Vergütungs- und Rückerstattungszins nach Basler Steuerrecht hängt von der Fälligkeit ab; der Zinsenlauf wird offensichtlich nicht erst durch die Mahnung ausgelöst.

3.3. Offensichtlich ist schliesslich auch, dass weder das kantonale Recht noch der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben einen Stillstand der Verzinsungspflicht während des laufenden Verfahrens verlangen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5; Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen ( Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler