Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_757/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal Rejected for Insufficient Justification of Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 9C_757/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Federal Administrative Court, which had rejected their request for free legal assistance and requested a cost advance. The central issue revolved around the individual's claim for disability benefits and the determination of their financial need. The tribunal noted that the lower court had not yet made a substantive decision on the main disability insurance claim. The tribunal further observed that the individual failed to adequately justify their appeal, particularly regarding their claims of financial hardship, and thus the complaint could not be considered. Consequently, the request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Rejected for Insufficient Justification of Legal Aid Denial: The central issue revolved around the individual's claim for disability benefits and the determination of their financial need. The tribunal noted that the lower court had not yet made a substantive decision on the main disability insurance claim. The tribunal further observed that the individual failed to adequately justify their appeal, particularly regarding their claims of financial hardship, and thus the complaint could not be considered. Consequently, the request for free legal aid was also denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsschutzversicherung Invalidenrente Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was not entertained.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances (no costs imposed).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_757/2015

Urteil vom 23. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 10. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung, zu entscheiden ist,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach die Mittellosigkeit nicht erstellt sei, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters und trotz Androhung der Unterlassungsfolgen die geltend gemachten Auslagen und Schulden nicht belegt habe,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung noch die vor Bundesgericht eingereichten Dokumente (Mietvertrag, Kontoauszüge, Schreiben der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht B.________) - sofern es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt - etwas zu ändern vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die sinngemäss für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner