Challenge to Remand for Supplementary Investigation in Invalidity Pension Revision Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant challenged a decision made by the social security court regarding his claim for disability insurance benefits. The court had confirmed a prior decision that allowed the complainant to receive only a partial pension while rejecting his request for a full pension. The administrative authority was instructed to conduct further investigation regarding the matters at hand. The complainant sought to overturn this decision and sought a full pension retroactively to 2002. However, the higher court considered the nature of the decision as a preliminary one and thus ruled that it lacked sufficient grounds for appeal. Additionally, the court imposed the costs of the proceedings on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Challenge to Remand for Supplementary Investigation in Invalidity Pension Revision Case: The court had confirmed a prior decision that allowed the complainant to receive only a partial pension while rejecting his request for a full pension. The administrative authority was instructed to conduct further investigation regarding the matters at hand. The complainant sought to overturn this decision and sought a full pension retroactively to 2002. However, the higher court considered the nature of the decision as a preliminary one and thus ruled that it lacked sufficient grounds for appeal. Additionally, the court imposed the costs of the proceedings on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure based on this provision.
The appellant was ordered to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_757/2008
Urteil vom 3. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2008.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2008, mit welchem die den Anspruch des G.________ auf eine halbe Rente bestätigende, das Revisionsgesuch des Versicherten ablehnende Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 5. November 2007 und die Wiedererwägungsverfügung derselben vom 14. April (recte: 16. April) 2008 aufgehoben wurden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines rheumatologischen Obergutachtens), über das Revisionsbegehren vom 11. Februar 2002 neu entscheide,
in die von G.________ dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als Endentscheid ( Art. 90 BGG ) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei erfüllt (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.),
dass er hingegen die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für gegeben hält,
dass es zwar zutrifft, dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde,
dass aber kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen - wie im hier zu beurteilenden Fall - einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursachen (vgl. Urteile 8C_593/2008 vom 4. August 2008, E. 4, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4, 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3),
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt wird, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte,
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG (ohne Durchführung eines Schriftenwechsels; Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Seiler Keel Baumann