Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_756/2007 KI-generiert

Occupational Provision Invalidity Claim Denied Due to Expired Insurance Coverage

Geschäftsnummer 9C_756/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a regional insurance court regarding entitlement to disability benefits from a pension fund. The regional court had dismissed the individual's claim for benefits, asserting that the individual was not insured at the time of their disability, which commenced on May 1, 2004, due to the expiration of their insurance coverage in March 2003. The individual argued that they were insured following a communication from the pension fund in June 2003, which indicated a reinstatement into the pension scheme; however, the court found this argument unconvincing and noted that there was no applicable legal basis for continued insurance coverage in the absence of an employment relationship with an affiliated employer.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 2 FZG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Occupational Provision Invalidity Claim Denied Due to Expired Insurance Coverage: The regional court had dismissed the individual's claim for benefits, asserting that the individual was not insured at the time of their disability, which commenced on May 1, 2004, due to the expiration of their insurance coverage in March 2003. The individual argued that they were insured following a communication from the pension fund in June 2003, which indicated a reinstatement into the pension scheme; however, the court found this argument unconvincing and noted that there was no applicable legal basis for continued insurance coverage in the absence of an employment relationship with an affiliated employer.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Vorsorgeleistung Weiterausrichtung von Leistungen Versicherungsfall Finanzierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal by simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_756/2007

Urteil vom 18. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden,

gegen

REVOR Sammelstiftung 2. Säule, Mattenstrasse 8, 3073 Gümligen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007.

In Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. September 2007 die Klage des Z.________ gegen die REVOR Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend: Sammelstiftung) betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge abwies,

dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,

dass die Sammelstiftung Nichteintreten auf die Beschwerde, allenfalls deren Abweisung beantragt,

dass nach - soweit auf Tatsachenfeststellung beruhend - verbindlicher und im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz der Versicherungsfall - Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit - am 1. Mai 2004 eingetreten ist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Schreibens der Sammelstiftung vom 24. Juni 2003 betreffend die Wiederaufnahme ins Vorsorgewerk sowie die Rückforderung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung sei er spätestens ab diesem Zeitpunkt bis mindestens 23. Juni 2006 versichert gewesen,

dass dieses bereits in der Klage vorgebrachte Argument, wozu die Vorinstanz sich nicht geäussert hat, nicht stichhaltig ist,

dass Gegenstand der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer resp. seiner Rechtsvertretung und der Sammelstiftung im Zeitraum März bis November 2003 die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge war,

dass insbesondere die Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. März 2003 in diesem Sinne lautete,

dass die Sammelstiftung im Schreiben vom 24. Juni 2003 festhielt, die Wiederaufnahme in das Vorsorgewerk sei aufgrund der Erwerbsunfähigkeit erfolgt, und die im Hinblick auf eine mögliche Leistungspflicht notwendigen Angaben u.a. zum versicherten Lohn, zur Höhe der Invalidenrente sowie zur Wartefrist machte,

dass die Rückforderung der bereits ausbezahlten Freizügigkeitsleistung einzig zum Zweck der Finanzierung allfälliger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erfolgte ( Art. 3 Abs. 2 FZG ),

dass - im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG - die Versicherungsdeckung für das Risiko Invalidität nach Gesetz (obligatorischer Bereich) und Reglement (überobligatorischer Bereich) am 31. März 2003 endete,

dass der Beschwerdeführer zu keinem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmer eines der Sammelstiftung angeschlossenen Arbeitgebers war,

dass der Beschwerdeführer keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage nennt, gestützt worauf auch ohne Arbeitsverhältnis mit einem der Sammelstiftung angeschlossenen Arbeitgeber ein Vorsorgeverhältnis mit dieser und damit Versicherungsschutz bestehen konnte,

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ein unter den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften ( BGE 121 V 65 E. 2a und b S. 66 f., 120 V 445 E. 4b S. 449) fallender Tatbestand gegeben ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Sammelstiftung keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, 122 V 320 E. 6 S. 330),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler