Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_755/2018 KI-generiert

Salesperson v. Invalidity Insurance: Moderate Depression and Structured Proof Procedure

Geschäftsnummer 9C_755/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1980, working as a salesperson, applied for disability insurance benefits in January 2014 due to depression and, from 2015, additional debilitating back pain. The Zurich cantonal disability insurance office conducted medical and occupational assessments and obtained a rheumatological-psychiatric report that diagnosed a moderate atypical monopolar depression with a 40% work incapacity. The office, however, declined her claim for disability benefits, stating there was no evidence of a disabling health impairment. The woman appealed this decision, but the Zurich Social Insurance Court rejected her appeal in September 2018. She then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the prior decisions and compel the insurance office to grant her disability benefits, specifically a disability pension starting from June 1, 2014. The central issue remained whether her psychological condition met the legal requirements for a disability pension under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Salesperson v. Invalidity Insurance: Moderate Depression and Structured Proof Procedure: The Zurich cantonal disability insurance office conducted medical and occupational assessments and obtained a rheumatological-psychiatric report that diagnosed a moderate atypical monopolar depression with a 40% work incapacity. The office, however, declined her claim for disability benefits, stating there was no evidence of a disabling health impairment. The woman appealed this decision, but the Zurich Social Insurance Court rejected her appeal in September 2018. She then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the prior decisions and compel the insurance office to grant her disability benefits, specifically a disability pension starting from June 1, 2014. The central issue remained whether her psychological condition met the legal requirements for a disability pension under Swiss law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Behandlung Lumbalgie Übernahme der Psychotherapiekosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

200 2025 52 (2025-11-10) · be
Claimant Denied Disability Benefits Despite Cognitive Deficits
«…ung der diagnoserele- vanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede…»
200 2023 771 (2025-08-27) · be
Refusal of Disability Benefits Upheld Despite Psychiatric Impairment Claims
«…ns Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 771 als diese den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen); insgesamt erscheinen die psychopathologischen Befunde im Wesentlichen eher ge-…»
200 2025 164 (2025-08-08) · be
Depressive Disorder Disability Benefit Denial Upheld
«…gung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und E…»
200 2023 806 (2025-06-03) · be
Disability Pension Appeal Dismissed Based on Residual Earning Capacity and Unexhausted Therapy
«…unde (act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3) nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede-…»
200 2024 516 (2025-05-08) · be
Behçet's Syndrome and Depression Disability Pension Appeal
«…ägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede…»
200 2024 588 (2025-02-24) · be
Disability Pension Denial for Claimant with Depression and Somatic Conditions
«…ung der diagnoserelevanten Befunde, als sie der gestellten Diagnose bereits inhärent sind (vgl. etwa Entscheid des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Zudem ist einzig entscheidend, welche Auswirku…»
200 2023 367 (2025-01-28) · be
Claimant Denied Indefinite Invalidity Pension Despite Multiple Ailments Due to Insufficient Psychological Impairment Rating
«…ung der dia- gnoserelevanten Befunde nahelegen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede…»
200 2023 696 (2024-08-21) · be
Claimant Denied Continued Invalidity Benefits Due to Failure to Comply with Mandatory Substance Abstinence.
«…anten Befunde nahelegten, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Ent- scheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungser…»
200 2023 782 (2024-07-17) · be
Invalidity Pension Denial Upheld Based on Somatic Limitations Despite Severe Psychiatric Impairment
«…serelevanten Befunde, als diese den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Von den depressiven Kernkriterien waren denn auch nur eine d…»
200 2024 184 (2024-07-02) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Benefits Denial)
«…levanten Befunde nahelegen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Der gutachterliche Hinweis, eine Angststörung stelle eine sch…»
200 2023 34 (2024-06-27) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (2024)
«…ern vom 27. Juni 2024, IV/23/34, Seite 22 ren Grades bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungser…»
200 2023 835 (2024-06-03) · be
Invalidity Pension Appeal for Psychiatric Conditions
«…s Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/23/835, Seite 19 Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungse…»
200 2023 744 (2024-03-28) · be
Claimant v. IV Office (Bern Cantonal Administrative Court): Denial of Invalidity Pension Based on 0% Impairment Despite Chronic Pain
«…evan- ten Befunde nahelegen, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hin- weis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425) und es kann nicht auf erhebliche Einschränkungen geschlossen…»
200 2023 528 (2024-02-16) · be
Disability Insurance Denial Upheld for Chronic Pain and Depression Based on Inconsistent Activity Levels
«…anten Befunde nahe- legen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent sind (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425) und es kann nicht auf erhebliche Einschränkun- gen geschlossen…»
200 2023 714 (2024-01-31) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Pension Denial Upheld)
«…ahelegten, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_755/2018

Urteil vom 9. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. September 2018 (IV.2017.00585).

Sachverhalt:

A. Die 1980 geborene Verkäuferin A.________ meldete sich im Januar 2014 unter Verweis auf eine Depression (ab 2015: zusätzlich immobilisierende Rückenschmerzen) bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. med. B.________ und C.________ ein (Expertise vom 2. August 2016). Die Gutachter attestierten aufgrund einer atypischen monopolaren Depression, im Begutachtungszeitpunkt mittelgradige Ausprägung, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die IV-Stelle forderte die Versicherte mit Schreiben vom 12. April 2017 auf, die ambulante psychiatrische Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands weiterzuführen. Mit Verfügung vom selben Tag wies sie das Leistungsbegehren ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

B. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. September 2018 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 26. September 2018 aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 1. Juni 2014 eine Invalidenrente, auszurichten.

Die Verwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht von der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Administrativgutachten vom 2. August 2016 abgewichen ist und das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneint hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente ( Art. 28 IVG ), zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur (materiellen) Beweislast ( BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 i.f. mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass gemäss BGE 143 V 409 (E. 4.5.1 S. 415) sowie 143 V 418 (E. 7 S. 427 ff.) das strukturierte Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist.

3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht ( Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.) - weder über die als beweiskräftig eingestuften medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind ( BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (vgl. etwa Urteile 9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1; 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 6.1; zum Ganzen Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, der rheumatologische Experte habe keine Befunde erheben können, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken würden. Der psychiatrische Gutachter habe seinerseits eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung erhoben, die eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bewirke. Das kantonale Gericht erwog, das psychiatrische Gutachten sei zwar noch vor der Rechtsprechungsänderung bezüglich Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankungen (vgl. vorstehend E. 3.1) erstellt worden. Es enthalte jedoch die Angaben, die zur schlüssigen Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung anhand der massgeblichen Indikatoren notwendig seien, weshalb darauf abgestellt werden könne. Das Sozialversicherungsgericht prüfte die Standardindikatoren und entschied gestützt hierauf, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Mängel in der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung, die ihrer Ansicht nach einseitig zu ihren Lasten ausgefallen sei. Insgesamt sei mit dem psychiatrischen Gutachter von einer um 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei Vornahme eines Prozentvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % und somit Anspruch auf eine Viertelsrente.

4.2.1. Im Einzelnen macht sie zunächst geltend, unter dem Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hätten die vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen des Mini-ICF-APP Ratings festgestellten Einschränkungen (jeweils Stufe zwei ["Beeinträchtigung mit Negativfolgen ohne Assistenznotwendigkeit"] in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellung, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit) keine Berücksichtigung gefunden.

Das kantonale Gericht ging - mit dem Experten - von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung aus. Inwiefern die mittels Mini-ICF-APP erhobenen, mässiggradigen Einschränkungen die Annahme einer schwereren Ausprägung nahelegen würden, als sie der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425), die Vorinstanz mithin die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verkannt haben soll, indem sie festhielt, es liege "keine besonders schwere Ausprägung der Gesundheitsschädigung" vor, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

4.2.2. Sodann verweist die Versicherte auf einen misslungenen (Selbst-) Eingliederungsversuch, in dessen Rahmen sie eine Stelle als Verkäuferin in einem Pensum von 40 % nach wenigen Monaten aufgrund "immobilisierender Rückenschmerzen" und einem erneut verstärkten Auftreten psychischer Beschwerden Mitte Januar 2015 habe einstellen müssen. Ihr zufolge handelt es sich hierbei um ein "starkes Indiz für das Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung", das im Rahmen des Komplexes Gesundheitsschädigung im Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz zu würdigen gewesen wäre.

Auch diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Der vage Hinweis auf die erneute Aufgabe der Erwerbstätigkeit zufolge "immobilisierender Rückenschmerzen" reicht für die Annahme einer - gesundheitlich bedingten - Eingliederungsresistenz nicht aus, zumal seither keine weiteren Eingliederungsversuche unternommen wurden. Der psychiatrische Experte bejahte ein Rehabilitationspotenzial explizit und erachtete die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als therapeutisch sinnvoll, stellte indes die Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung mit Verweis auf eine kontraproduktive "Entschädigungshaltung" der Versicherten in Frage.

4.2.3. Rechtsfehlerhaft habe die Vorinstanz zudem - so die Beschwerdeführerin weiter - die geklagten Schmerzen nicht als Komorbidität bzw. als ressourcenhemmend berücksichtigt.

Entgegen der Versicherten berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer E. 4.3 die Schmerzproblematik (gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters) als gesteigerte Schmerzperzeption im Rahmen der Depression).

4.2.4. Im Komplex "Persönlichkeit" habe das kantonale Gericht - so die Beschwerdeführerin weiter - einzig die positiven persönlichen Ressourcen berücksichtigt, hingegen die vorhandene Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie das negative Selbstkonzept übergangen. Diese führten zu einem zunehmenden Selbsterleben als hilflos und inkompetent, was sich ressourcenhemmend auswirke.

Gemäss psychiatrischer Expertise besteht bei der Versicherten eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Diese führe zu einer Definition des Selbstwertgefühls über das Erbringen von Leistung und die daraus resultierende Anerkennung. Nach Eindruck des Gutachters sei die Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der Leistungseinschränkung verbunden mit der dadurch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen, womit sie sich als zunehmend hilflos und inkompetent erlebe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu empfehlen und könne einen therapeutischen Effekt haben. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben keine ressourcenhemmende Wirkung beigemessen hat, ergibt sich eine solche aus der gutachterlichen Einschätzung doch keineswegs (vgl. zur jeweils in concreto fehlenden Auswirkung narzisstischer Persönlichkeitszüge auch Urteile 8C_592/2018 vom 2. April 2019 E. 4.4, 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.1.2).

4.2.5. Zur Kategorie der Konsistenz bringt die Versicherte im Wesentlichen vor, das Sozialversicherungsgericht habe den nicht nur behandlungs-, sondern auch eingliederungsanamnestisch vorhandenen Leidensdruck ungenügend gewürdigt. Gutachterlich sei eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb sie "zu 60 % einen normalen Alltag führen" dürfe. Vor diesem Hintergrund könne es sich mit Blick auf die Konsistenz nicht negativ auswirken, wenn sie noch Auto fahre. Aus der stringenten Wiedergabe ihrer lebensgeschichtlichen Belastungen in der Begutachtung könne nicht geschlossen werden, die Konzentrationsfähigkeit sei nur unwesentlich eingeschränkt. Hierüber habe sie schon sehr oft gesprochen. Der Schluss auf eine gleichwertige Konzentrationsfähigkeit in anderen, arbeitsrelevanten Bereichen sei verfehlt und stehe im Widerspruch zur mittels Mini-ICF-APP Rating festgestellten Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Planen und Strukturieren von Aufgaben.

Inwiefern im einmaligen Arbeitsversuch im Jahr 2014, der lediglich ein Pensum von 40 % betraf und nach wenigen Monaten abgebrochen wurde, ein "eingliederungsanamnestischer Leidensdruck" zum Ausdruck kommen soll, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Beschwerdeführerin näher dargelegt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Sodann kann die Versicherte nicht davon ausgehen, aufgrund der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von "bloss" 40 % dürfe sie zum vornherein "zu 60 % einen normalen Alltag führen", ohne dass ihr dies im Rahmen der Konsistenzprüfung entgegengehalten werden könnte. Diese Aussage trifft so allgemein formuliert nicht zu. Zu prüfen ist vielmehr unter dem Titel der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen jeweils einzelfallbezogen, ob die in concreto geklagten Einschränkungen in Beruf und Erwerb (bzw. im Aufgabenbereich) und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) gleich ausgeprägt sind. Dass die Vorinstanz aus der Fähigkeit der Versicherten, bei Bedarf ein Auto zu lenken (nach eigener Aussage in der Begutachtung fahre sie selber kürzere Strecken; wenn der Ehemann keine Zeit habe auch längere Strecken, wobei sie dann mehr Zeit brauche), auf eine grundsätzlich erhaltene Konzentrationsfähigkeit sowie gewisse Ressourcen (implizit: Konzentration, Schmerzverdrängung) schloss, verletzt kein Bundesrecht.

4.2.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Abweichung des Administrativgutachtens einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Standardindikatorenprüfung angesichts der offensichtlich psychosozialen Genese des depressiven Geschehens, dessen Verselbständigung sich weder aus dem psychiatrischen Gutachten noch aus den übrigen medizinischen Akten schlüssig ergibt, allenfalls zum vornherein entbehrlich war (vgl. Urteil 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3).

5. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald