Social Security Benefit Appeal Inadmissibility Due to Defective Content
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant, referred to as A.________, lodged a complaint against the City of Zurich's Office for Supplemental Benefits to AHV/IV after the Zurich Social Insurance Court dismissed their initial appeal concerning supplementary benefits due to insufficient legal requests and justification. The complainant subsequently filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a substantive reason why the initial decision should be reconsidered, as the submission merely reiterated prior correspondence without addressing specific legal points. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Benefit Appeal Inadmissibility Due to Defective Content: The complainant subsequently filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide a substantive reason why the initial decision should be reconsidered, as the submission merely reiterated prior correspondence without addressing specific legal points. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_753/2018
Urteil vom 30. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 (ZL.2018.00083).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018, mit der dieses auf eine Beschwerde der A.________ vom 9. September 2018 (Poststempel) mangels rechtsgenüglicher Anträge und Begründung nicht eingetreten ist,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2018 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018 an A.________, worin einerseits auf die fehlende Unterschift und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 2. November 2018eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass die Eingabe vom 2. November 2018 zwar mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), aber ansonsten mit jener vom 29. Oktober 2018 übereinstimmt,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, während blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen (Urteil 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf Korrespondenz mit dem kantonalen Gericht verweist, und im Übrigen ihr Schreiben vom 3. Oktober 2018 (Poststempel) ohnehin nicht genügen würde, da es zwar sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung ihrer beim kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde vom 9. September 2018, aber keine (substanziierte) Begründung dafür enthält,
dass sie somit nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 9. September 2018hätte eintreten sollen oder das diesbezügliche Verfahren wieder hätte aufnehmen müssen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann