Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_753/2015 KI-generiert

Claimant Challenges Reduced Invalidity Benefits Based on Expert Findings

Geschäftsnummer 9C_753/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has sustained multiple injuries over the years, including a spinal fracture from a traffic accident in 1988, a concussion and cervical spine distortion from another accident in 1995, and a skull-brain trauma due to an assault in 2006. The individual applied for disability insurance benefits in 2003, with medical evaluations indicating significant neuropsychological and psychiatric deficits related to the accidents. Following several assessments and disputes regarding his level of disability, a regional court partially granted his claim for benefits, awarding a full pension for certain periods but denying a request for a higher ongoing pension. The individual subsequently appealed this decision, seeking an entire disability pension for additional periods.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 44 ATSG; Claimant Challenges Reduced Invalidity Benefits Based on Expert Findings: The individual applied for disability insurance benefits in 2003, with medical evaluations indicating significant neuropsychological and psychiatric deficits related to the accidents. Following several assessments and disputes regarding his level of disability, a regional court partially granted his claim for benefits, awarding a full pension for certain periods but denying a request for a higher ongoing pension. The individual subsequently appealed this decision, seeking an entire disability pension for additional periods.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistungskürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verkehrsunfall Sachverständigengutachten Fahreignung objektive Befunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning as the general principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio, which underlies the decision-making process, though this is an implicit procedural confirmation rather than the direct ground for the final order of dismissal (which is implicitly based on the merits/lack of success of the grounds addressed in E. 1-4).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E.
Art. 44 ATSG
auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [ Art. 44 ATSG ], in RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning concerning the conditions under which the Tribunal can correct factual findings, supporting the final dismissal by confirming the established facts unless specific grounds are met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the conditions under which the Tribunal can correct factual findings, supporting the final dismissal by confirming the established facts unless specific grounds are met.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the general principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio, which underlies the decision-making process, though this is an implicit procedural confirmation rather than the direct ground for the final order of dismissal (which is implicitly based on the merits/lack of success of the grounds addressed in E. 1-4).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the losing party (the appellant).

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«…die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_584/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1, 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1, 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1). 1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründ…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_753/2015

Urteil vom 20. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

30. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ hatte sich 1988 bei einem Verkehrsunfall eine Brustwirbelfraktur zugezogen. Am 9. November 1995 erlitt er bei einem weiteren Verkehrsunfall eine leichte Hirnerschütterung und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Am 20. Februar 2003 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 11. März 2003 im Wesentlichen neuropsychologisch-psychiatrische Defizite seit dem Unfall vom 9. November 1995. Am 9. August 2006 erlitt A.________ bei einem Überfall auf Mallorca ein Schädel-Hirntrauma. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 20. Mai 2008. Dabei stellten die Ärzte für die bisherige Tätigkeit des Versicherten als Maschinenmechaniker seit 9. August 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, wobei bereits vor dem Unfall vom 9. August 2006 eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seither eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 %. Nachdem sich der Versicherte gegen einen Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Juli 2008 gewandt hatte, ordnete diese mit Verfügung vom 16. Mai 2012 ein bidisziplinäres Gutachten durch die Dres. med. C.________, Neurologie FMH, und D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 28. Februar 2013 ab. Die Expertise wurde am 22./29. November 2013 erstattet. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 6. Januar 2015 vom 1. Juli 2003 - 31. Oktober 2006 eine halbe Rente, vom 1. November 2006 bis 31. März 2008 eine Dreiviertelsrente und vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. A.________ erhob in drei separaten Eingaben Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2015 mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die drei Verfahren wurden mit Verfügung vom 29. Januar 2015 vereinigt. Mit Entscheid vom 30. Juli 2015 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten vom 1. November 2006 bis 31. März 2010 eine ganze Invalidenrente zu.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm auch für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Oktober 2006 sowie ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 sowie Urteile 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.1 und 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 3).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass das bidisziplinäre Gutachten D.________/C.________ mangelhaft und ohne Beweiswert sei. Das gleiche Argument hatte er bereits in der Stellungnahme zum Vorbescheid vorgetragen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass erst durch den angefochtenen Gerichtsentscheid die Frage nach der Aussagekraft des bidisziplinären Gutachtens D.________/C.________ thematisiert worden wäre. Bei dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich ins Recht gelegten Privatgutachten der Frau Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2015 handelt es sich demnach - unabhängig von der Frage, ob echt oder unecht - um ein unzulässiges Novum, das im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat.

3. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Gutachten C.________/D.________ vom 29. November 2013 als schwer mangelhaft und leitet daraus ab, dass darauf für die Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abgestellt werden könne. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers haben weitgehend appellatorischen Charakter, und sie vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen sollte.

3.1. Für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist erforderlich, dass die Gutachter zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterscheiden. Die diesbezügliche Kritik der Parteigutachterin Frau Dr. E.________ ist nicht zu hören (E. 2 hievor). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ab 2010 auf das Gutachten C.________/D.________ abgestellt werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung können die Erkenntnisse im verkehrspsychiatrischen/verkehrspsychologischen Gutachten des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.

August 2010, die der Versicherte erst nach gerichtlicher Aufforderung vorlegte, wie auch im neuropsychologischen Gutachten des Gregor Steiger vom 10. August 2012 für die Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden, da sich aus diesen Expertisen Rückschlüsse auf die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im ABI vom 20. Mai 2008 ergeben. In jenem Gutachten wird in der neuropsychologischen Beurteilung ausgeführt, dass sich Leistungseinbussen sehr deutlich im Bereich der Aufmerksamkeit, der kognitiven Interferenz-Stabilität, des planmässigen Vorgehens und der Merkfähigkeit für Gegenstände und Wege auf einem Stadtplan zeigen würden.

Demgegenüber hielt Dr. med. F.________ am 24. August 2010 fest, dass der Beschwerdeführer aktuell gut in der Lage sei, Reize wahrzunehmen, diese folgerichtig zu interpretieren und daraufhin Reaktionsschnellhandlungen zu setzen. Ebensowenig ergäben sich aus der neuropsychologischen Untersuchung Anhaltspunkte, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges zurzeit in Frage stellen würden. Dieser Befund wird im neuropsychologischen Gutachten, das zwei Jahre später durch Gregor Steiner erstellt wurde, erhärtet, indem dieser erklärte, dass der Beschwerdeführer in den computergestützten Aufgaben zur Aufmerksamkeitsprüfung gut in der Lage sei, die Reize wahrzunehmen, unter verschiedenen Testbedingungen und bei unterschiedlichem Anforderungsniveau korrekt zu werten und zu interpretieren sowie folgerichtig und schnell zu reagieren.

Aufgrund der Testergebnisse mit dem objektivierten kognitiven Normalbefund sei aus neuropsychologischer Sicht die Fahreignung uneingeschränkt gegeben. Weil das Lenken eines Motorfahrzeuges an die kognitiven Fähigkeiten hohe Anforderungen stellt (vgl. Urteil 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.3), ist es angezeigt, rückwirkend für die Prüfung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit Erstellung des ABI-Gutachtens am 20. Mai 2008 bis zur Ablieferung des Gutachtens C.________/D.________ am 10. Dezember 2013 auf diese verkehrspsychiatrischen und -psychologischen Gutachten Bezug zu nehmen.

Der Beschwerdeführer vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, dass er angibt (und dies auch dokumentiert), über die kognitiven Fähigkeiten zu verfügen, ein Fahrzeug zu lenken, gleichzeitig aber die Auffassung vertritt, für die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit seien weiterhin die Erkenntnisse des ABI-Gutachtens, die dies letztlich gerade negieren, massgebend. Offensichtlich ist daher seit der Begutachtung im ABI bis zur verkehrspsychiatrischen/verkehrspsychologischen Untersuchung durch Dr. med. F.________ eine Verbesserung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und welcher die Vorinstanz durch entsprechende Berücksichtigung bei der Festlegung des Invaliditätsgrades Rechnung getragen hat.

Demgemäss hat das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, indem es dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. März 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat anstelle einer Dreiviertelsrente vom 11. November 2006 bis März 2008 und einer Viertelsrente von April 2008 bis März 2010.

3.2. Der Beschwerdeführer vermag sodann keine konkreten Widersprüche in dem von ihm kritisierten bisdisziplinären Gutachten C.________/D.________ aufzuzeigen. Vielmehr bringt er bloss formelle Beanstandungen vor, die für den Verfahrensausgang ohne Belang sind.

3.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden habe und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ unvollständig sei. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Dies gilt auch für die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [ Art. 44 ATSG ], in RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419). Es lag demnach im Ermessen der Gutachter, weitere Fachleute beizuziehen oder davon abzusehen.

Daher konnte für die Beurteilung auch die am 10. August 2012 erstellte neuropsychologische Abklärung beigezogen werden. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten D.________/C.________ vorgebrachte Kritik ist somit nicht fundiert. Die beiden Fachärzte sind gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Spycher gegen die Schweiz vom 17. November 2015) als von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gutachter zu betrachten, sodass den von ihnen gewonnenen Erkenntnissen auch unter diesem Gesichtswinkel volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die Vorinstanz hat deshalb auf dieses Gutachten abstellen und dementsprechend die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ermitteln dürfen. Ebenso hat das Kantonsgericht gestützt auf die fachärztlichen Angaben zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 2010 angenommen.

4. Der Beschwerdeführer rügt die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit im bisdisziplinären Gutachten C.________/D.________ zu Recht nicht. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid korrekt.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer