Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against the decision of the social insurance court of a Swiss canton regarding a disability insurance matter. The individual, dissatisfied with the court's ruling made on August 15, 2014, sought to challenge this decision through a legal process. However, the argument presented in the appeal was deemed insufficient as it did not sufficiently demonstrate any legal violations or errors in the previous court's evaluation and findings. Consequently, the appeal was not considered valid, and the request for free legal assistance was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual, dissatisfied with the court's ruling made on August 15, 2014, sought to challenge this decision through a legal process. However, the argument presented in the appeal was deemed insufficient as it did not sufficiently demonstrate any legal violations or errors in the previous court's evaluation and findings. Consequently, the appeal was not considered valid, and the request for free legal assistance was denied.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to missing procedural requirements of the complaint (simplified procedure).
Used to dismiss the request for free legal aid because a valid appeal was lacking.
Used to waive the collection of court fees as a matter of circumstance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_753/2014
Urteil vom 23. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich ,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass namentlich das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. Juni 2011 Beweiskraft beigemessen und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte abgestellt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin damit - auch wenn sie sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Verweis auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass die Vorinstanz zudem bei der Invaliditätsbemessung resp. beim Festsetzen des Invalideneinkommens einen Abzug von 10 % veranschlagt (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) und dabei das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil und das Alter berücksichtigt hat,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern darin eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399) erblickt werden soll,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann