Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_752/2013 KI-generiert

Social Insurance Office v. Pension Recipient (Termination of Disability Pension and Vocational Integration)

Geschäftsnummer 9C_752/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving partial disability pension benefits for several years due to a specified level of disability. The local disability insurance authority conducted a review of her situation and concluded that her disability level had decreased significantly, leading to the decision to revoke her disability pension. The individual contested this decision, and the cantonal court partially upheld her appeal, ordering the insurance authority to assess and implement vocational rehabilitation measures before deciding on the pension's termination. The disability insurance authority subsequently appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision and maintain the revocation of the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Social Insurance Office v. Pension Recipient (Termination of Disability Pension and Vocational Integration): The local disability insurance authority conducted a review of her situation and concluded that her disability level had decreased significantly, leading to the decision to revoke her disability pension. The individual contested this decision, and the cantonal court partially upheld her appeal, ordering the insurance authority to assess and implement vocational rehabilitation measures before deciding on the pension's termination. The disability insurance authority subsequently appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision and maintain the revocation of the pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Einstellung der Rente Invaliditätsversicherung berufliche Massnahmen Invaliditätsbemessung Sozialverwaltung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), ebenso Teilentscheide, das heisst unter anderem Entscheide, die einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art.
Art. 91 lit. a BGG
90 BGG ), ebenso Teilentscheide, das heisst unter anderem Entscheide, die einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Sodann ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG , wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
Art. 95 lit. a BGG
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 beruht
Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Provision applied to grant the appellant free legal aid and to appoint her counsel.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Provision applied to mandate the appellant to reimburse the court costs if she later becomes able to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to order the appellant (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

BGE 141 V 385
Faulty Revocation of Half-Invalidity Pension for Unproven Syndrome
«…n, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (bspw. Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3). Doch wird mit Blick auf BGE 139 V 442 deutlich, BGE 141 V 385 S. 394 dass sich die zu Art…»
8C_348/2022 (2022-11-22)
Disability Pension Continuation Despite Partial Work Capacity for Claimant Over 55 Lacking Self-Reintegration Capacity
«…ditätsfremde Absenzen: Urteile 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 6.2; 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5.2 in fine; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Eingliederu…»
VBE.2021.517 (2022-06-20) · ag
Disability Pension Revocation Upheld Due to Improved Capacity and Inconsistent Symptoms
«…om Arbeitsmarkt ist daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2). Zudem set- zen berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen einen entsprechenden Eingliederun…»
2022.06.09.sv.6 (2022-06-09) · bl
Disability Insurance Office Justified in Waiving Reintegration Measures Due to Claimant's Lack of Willingness to Work and Misrepresentation
«…zunehmende Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung umzustossen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, 9C_752/2013, E. 4.3.2). Ob die Beschwer- deführerin im Verfügungszeitpunkt über besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im…»
IV.2020.143 (2022-01-11) · sg
Disability Pension Termination Appeal and Reintegration Requirement
«…em Tagesverlauf nicht hervor. Im Unterschied zum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2014 beurteilten Fall (9C_752/2013, E. 4.3.2) hatte die Beschwerdeführerin bis zur angekündigten Einstellung der Rente keine Kenntnis von ihrer Arbeitsfäh…»
IV.2020.143 (2022-01-11) · sg
Pension Cessation Overturned Pending Reintegration Measures
«…em Tagesverlauf nicht hervor. Im Unterschied zum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2014 beurteilten Fall (9C_752/2013, E. 4.3.2) hatte die Beschwerdeführerin bis zur angekündigten Einstellung der Rente keine Kenntnis von ihrer Arbeitsfäh…»
2021.10.21.sv.2 (2021-10-21) · bl
Disability Benefits Discontinued Due to Improved Health and Lack of Objective Impairment
«…enaufhebung zu verneinen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2015, 9C_819/2014, E. 4 und vom 27. Juni 2014, 9C_752/2013, E. 4.3). 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewi…»
9C_584/2020 (2021-08-31)
Insured v. Social Security Administration (Disability Pension Elimination)
«…é, la juridiction cantonale était en droit de nier la nécessité de mesures de réadaptation supplémentaires (comp. arrêt 9C_752/2013 du 27 juin 2014 consid. 4.3.2). 5.3. Ensuite de ce qui précède, le recours est infondé. 6. Le recourant, qui succombe,…»
C-3583/2019 (2021-02-08)
Claimant Fails to Prove Significant Health Decline or Sufficient Reintegration Efforts for Increased Pension
«…la sua residua capacità lavorativa del 65% dopo marzo/aprile 2003 rispettivamente aprile del 2010 (cfr. sentenza del TF 9C_752/2013 del 27 giugno 2014 consid 4.3.2 con rinvii), risultando tutt’al più dagli atti di causa l’esercizio occasionale di un’a…»
C-7200/2018 (2020-07-29)
Invalidity Pension Appeal Denied Due to Sufficient Work Capacity
«…rrente non ha messo a profitto la sua residua capacità lavorativa del 100% dopo il 23 agosto 2009 (cfr. sentenza del TF 9C_752/2013 del 27 giugno 2014 consid 4.3.2 con rinvii). Non vi è dubbio che sin da quel momento il ricorrente avrebbe senz’altro p…»
S 2018 73 (2019-12-03) · gr
Carpenter's Disability Pension Appeal Upheld
«…. Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2017 vom 30. November 2017 E.4.1 f. m.H.a. 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E.3.7 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E.4.3.2). Im Ergebnis war die Beschwerdegegnerin also nicht gehalten, im Rahmen der am 2. Mai 2018 rü…»
9C_402/2018 (2018-07-31)
Appeal Inadmissibility of Remand Decision in Disability Pension Dispute
«…werbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen), dass es sich beim angefochtenen Entscheid folglich um einen selbstständig eröf…»
8C_824/2017 (2018-03-27)
Pension Cessation Revision Based on Improved Spinal Capacity
«…hat, weshalb nicht von einer langjährigen invaliditätsbedingten Abstinenz vom Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2; 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.6 und 3.7). Die Beschwerde ist unbegründet. 5. Die unt…»
2018.03.15.sv.3 (2018-03-15) · bl
Invalidity Pension Claim Rejected Due to Insufficient Loss of Earning Capacity
«…die Aufhebung einer bisher ausgerichteten IV- Rente zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, 9C_752/2013 E. 4.1). Diese Voraussetzung liegt hier bei einer erstmaligen Rentenablehnung aber nicht vor. Weder Seite 8…»
9C_581/2017 (2017-11-30)
Invalidity Pension Revision Based on Improved Health Condition
«…terblieben, besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_752/2013 {T 0/2}

Urteil vom 27. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Aargau ,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 29. August 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Mai 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 59 %; Verfügungen vom 6. Juli 1998 und 5. Oktober 2001) und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 60 %; Verfügung vom 3. Februar 2005). Ab 1. Januar 2011 wurde ihr zudem eine Kinderrente für die 2011 geborene (zweite) Tochter zugesprochen (Verfügung vom 2. März 2011). Im Rahmen einer im März 2011 eingeleiteten Rentenrevision führte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 29. September 2011) und eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum C.________ (Expertise vom 1. September 2012). Gestützt darauf ging die IV-Stelle ab Januar 2011 von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsanteil von 40 % aus und hob - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 9. November 2012 die Invalidenrente per 31. Dezember 2012 auf (Invaliditätsgrad von 19 %).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2013 insoweit teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese unter Weiterausrichtung der Invalidenrente berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und durchführe sowie anschliessend über die Aufhebung des Rentenanspruchs neu verfüge.

C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei - soweit sie verpflichtet werde, bei Weiterausrichtung der Rente die Prüfung respektive Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen, ehe sie die Rentenaufhebung neu verfügen könne - aufzuheben und die Verfügung vom 9. November 2012 zu bestätigen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) trägt auf Gutheissung der Beschwerde an.

D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim Bundesgericht anfechtbar sind Endentscheide, d.h. Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), ebenso Teilentscheide, das heisst unter anderem Entscheide, die einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ). Sodann ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG , wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. In Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hat das kantonale Gericht - durch den Verweis auf die Erwägungen, welche damit Bestandteil des Dispositivs werden und zusammen mit diesem angefochten werden können ( BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteil 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298 ) - angeordnet, die IV-Stelle habe berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen und bis zu deren Abschluss resp. bis zum Erlass einer neuen Verfügung die davor gewährte Dreiviertelsrente auch fortan auszurichten. Ob diese Anordnungen (Durchführung beruflicher Massnahmen, Weiterausrichtung der Invalidenrente) als integraler Bestandteil des Rückweisungs- resp. Zwischenentscheids oder als selbstständig anfechtbarer Teilentscheid zu qualifizieren sind, kann offen gelassen werden. Auch bei Einstufung als Zwischenentscheid ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen: Hinsichtlich der Durchführung beruflicher Massnahmen und vorläufigen Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente verbleibt der IV-Stelle keinerlei Entscheidungsspielraum. Nach der Rechtsprechung erwächst der IV-Stelle daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdegegnerin sei neu von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsanteil von 40 % auszugehen, womit die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ergebe sich eine erwerbliche Einschränkung von 31 % bzw. gewichtet von 18.6 %. Zuzüglich der Einschränkung im Haushalt von 7 % bzw. gewichtet von 2.8 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Mithin sei die Rentenaufhebung grundsätzlich rechtens. Indes habe die zum Verfügungszeitpunkt 41-jährige Beschwerdegegnerin die Rente seit mehr als 17,5 Jahren bezogen, weshalb die Rechtsprechung zur Eingliederungsfrage im Falle der Rentenrevision bei langjährigem Rentenbezug zu beachten sei. Ob die Verwaltung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft bzw. Eingliederungsmassnahmen angeboten habe, sei nicht ersichtlich. Deshalb habe die IV-Stelle unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wobei die bisherige Invalidenrente bis zu einer neuen Verfügung weiterhin auszurichten sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsprechung zu Wiedereingliederungsmassnahmen bei langjährigem Rentenbezug komme nicht zur Anwendung, weil die Revision aufgrund eines Statuswechsels und nicht einer "wiedergewonnenen" Leistungsfähigkeit erfolge. Der Beschwerdegegnerin sei bereits ab Rentenbeginn im Jahre 1995 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar gewesen, welche aus invaliditätsfremden Gründen jedoch nie verwertet worden sei. Die Selbsteingliederung sei ihr im Rahmen der konstant bestehenden 50 %igen Restarbeitsfähigkeit jederzeit zumutbar gewesen. Mithin könne aus einer nicht invaliditätsbedingten arbeitsmarktlichen Desintegration keine Leistungspflicht abgeleitet werden.

3.3. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Beschwerdeführerin habe bei der Prüfung der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 1998 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin als nicht mehr möglich eingestuft. Sodann habe die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2002 die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustands verneint und die Eingliederung seither nicht mehr geprüft. Daher sei es der Beschwerdegegnerin gar nicht möglich gewesen, die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszuschöpfen. Dass sie aus invaliditätsfremden Gründen dem Arbeitsmarkt fern geblieben sei, treffe somit nicht zu. Die erwähnte Rechtsprechung setzte schliesslich nicht voraus, dass die Revision auf einer Gesundheitsverbesserung basiere.

3.4. Das BSV pflichtet der Beschwerdeführerin bei und ergänzt, der jahrelange freiwillige Verzicht auf eine Selbsteingliederung trotz ausgewiesener Restarbeitsfähigkeit dürfe nicht mit Wiedereingliederungsmassnahmen bei gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente belohnt werden. Ansonsten entstehe eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten, welche eine berufliche Integration angestrengt und wiedererlangt hätten. Diese Versicherten müssten eine revisionsweise Rentenaufhebung ohne Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente hinnehmen, zumal sie keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt aufweisen könnten.

4.

4.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind ( BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 41 Jahre alt und bezog seit über 17 Jahren und sechs Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442 E. 3 und 4) eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente. Damit ist ein langjähriger Rentenbezug im Sinne der hievor wiedergegebenen Rechtsprechung gegeben, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr bestreitet sie die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation der Statusänderung bei unverändertem funktionellem Leistungsvermögen.

4.2.2. Im Fokus der Rechtsprechung zur Eingliederungsfrage standen ursprünglich lediglich diejenigen Fälle, in welchen - nach langjährigem Rentenbezug - eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente auf einer Gesundheitsverbesserung mit einer damit einhergehenden wiedergewonnenen bzw. erhöhten Arbeitsfähigkeit gründete (vgl. Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Indes hat das Bundesgericht bereits im Rahmen der mit Urteil 9C_228/2010 erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung klargestellt, dass diese auch bei einer wiedererwägungsweisen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente zur Anwendung gelangt (E. 3.3 des erwähnten Entscheids; vgl. auch Urteile 9C_367/2011 vom 10. August 2011; 8C_39/2012 vom 24. April 2012; 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012). Ob die Rechtsprechung auch auf Rentenrevisionen anwendbar ist, welche allein auf einer Änderung des Status basieren, wurde bisher nicht entschieden. Diese Rechtsfrage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch offen gelassen werden.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob - wie von der Beschwerdeführerin und dem BSV angenommen - administrative Weiterungen so oder anders unterbleiben können, weil eingedenk der bisher schon vorhandenen, erheblichen Restarbeitsfähigkeit kein invaliditätsbedingtes langjähriges Fernbleiben von der Arbeitswelt vorliegt.

4.3.1. Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin nicht mehr arbeitsfähig, wogegen eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Diese Arbeitsfähigkeit besteht gemäss Gutachten des Zentrums C.________ vom 1. September 2012 durchgehend seit 1994 (Gutachten S. 40) und wurde erstmals mit Bericht des Spitals D.________ vom 1. April 1996 attestiert. Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit war der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 2. April 1998 zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdegegnerin schöpfte die 50 %ige Restarbeitsfähigkeit - abgesehen von der Tätigkeit als Kosmetikberaterin im Jahr 1995 (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Mai 1996) - jedoch nie aus. Sie machte auch keinen Gebrauch von der ihr zugesprochenen Berufsberatung, weshalb diese von der IV-Stelle abgeschlossen wurde (vgl. Schreiben vom 2. April 1998). Erst ca. vier Jahre später ersuchte sie die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen. Dieses Gesuch wurde jedoch mit Blick auf eine abgebrochene Suchttherapie abschlägig beantwortet (Verfügung vom 11. Juli 2002). 2006 absolvierte die Beschwerdegegnerin einen ambulanten Drogenentzug und befindet sich seither in einem ärztlich überwachten Methadonprogramm (Gutachten S. 34). Eine Erwerbstätigkeit übte sie bis zum Verfügungserlass nicht mehr aus.

4.3.2. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt - da durchgehend schon eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat - nicht invaliditätsbedingt ist. In Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils kann sich die Beschwerdegegnerin zum einen nicht darauf berufen, es hätte von ihr nicht erwartet werden dürfen, dass sie die 50 %ige Arbeitsfähigkeit ausnütze (vgl. Urteil 9C_128/2013 E. 4.2.2 e contrario). Zum anderen bestehen gemäss Gutachten des Zentrums C.________ vom 1. September 2012 keine Hinweise dafür, dass der bis 2006 stattgefundene Drogenkonsum in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stand. Daher ist das Suchtgeschehen IV-rechtlich irrelevant (Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin selbst nach dem Drogenentzug im Jahr 2006 weder Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen noch hat sie die IV-Stelle um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Mangels gezeigtem Eingliederungswillen kann der Verwaltung auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte es unterlassen, die Eingliederung (erneut) zu prüfen bzw. Hilfestellungen anzubieten. War der Beschwerdegegnerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit somit bereits seit Kenntnisnahme des Zumutbarkeitsprofils im April 1998 zumutbar und ist die berufliche Integration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben, besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteile 9C_768/2009 vom 10. September E. 4.1.2 in fine, Zusammenfassung in: SZS 2011 S. 71; 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Gegenteilige Lösung würde - wie das BSV zu Recht bemerkt - zu einer stossenden Ungleichbehandlung derjenigen Versicherten führen, welche durch Eigenanstrengung und in Nachachtung der Schadenminderungspflicht wieder in das Erwerbsleben zurückgefunden haben und bei denen die Rentenherabsetzung oder -aufhebung ohne Weiterungen erfolgen kann.

Es steht der Beschwerdegegnerin indessen frei, sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen neu anzumelden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2013 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 9. November 2012 bestätigt.

2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dr. Andreas Edelmann wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer