Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_749/2010 KI-generiert

Whiplash Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Severity of Somatoform Pain Disorder and Depression

Geschäftsnummer 9C_749/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered injuries, including neck distortions, from two traffic accidents in 2002 and 2003. Following these incidents, the individual applied for disability insurance benefits in 2004. After various medical examinations and assessments, the social insurance office denied the claim, determining that the individual had a low disability degree. The individual subsequently appealed this decision to the administrative court, which upheld the original denial. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking full disability benefits due to claims of ongoing pain and mental health challenges, including a depressive episode. However, the ruling addressed the complexities surrounding the validity of his disability claims and the supporting medical evaluations, ultimately maintaining the denial of benefits based on the assessments provided.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG; Whiplash Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Severity of Somatoform Pain Disorder and Depression: Following these incidents, the individual applied for disability insurance benefits in 2004. After various medical examinations and assessments, the social insurance office denied the claim, determining that the individual had a low disability degree. The individual subsequently appealed this decision to the administrative court, which upheld the original denial. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking full disability benefits due to claims of ongoing pain and mental health challenges, including a depressive episode. However, the ruling addressed the complexities surrounding the validity of his disability claims and the supporting medical evaluations, ultimately maintaining the denial of benefits based on the assessments provided.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung somatoforme Schmerzstörung depressive Störung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Schleudertrauma Invalidenversicherungsleistungen Verschlimmerung des Gesundheitsschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

200 2014 316 (2014-09-18) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial)
«…Ger] vom 13. April 2012, 8C_213/2012, E. 3.2, vom 7. Fe- bruar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1 und vom 23. November 2010, 9C_749/2010, E. 4.3.1). Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Depressivität der Beschwerdeführerin um eine…»
200 2014 65 (2014-05-19) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Burnout Syndrome and Invalidity)
«…2013 (AB 40/2) genügt in dieser Hinsicht nicht (Entscheid des BGer vom 23. November 2010, 9C_749/2010, E. 4.3.1, wonach sogar eine mittelgradige depressive Episo- de kein verselbständigter Gesundheitsschaden ist), was ers…»
200 2012 375 (2014-04-30) · be
Claimant v. IV Office (Invalidity Insurance Benefits)
«…e Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2010, 9C_749/2010, E. 4.3.1 mit Hinweisen) – kann vorliegen letztlich offen bleiben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven ps…»
8C_581/2013 (2013-12-10)
Pension Reduction Appeal Dismissed Based on Medical Assessment
«…lickt werden (vgl. etwa die Urteile 9C_124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Schon vom Schweregrad der Depr…»
8C_162/2013 (2013-07-17)
Denial of Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder and Depression Assessment
«…igenständige Bedeutung im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu (Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sodann seien auch die übrigen Faktoren, welche den Wiedereinstieg in den…»
8C_145/2013 (2013-05-01)
Caretaker Invalidity Benefits Denial due to Insufficient Severity of Psychological Impairment
«…iner an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; vgl. auch Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.2). 5.6.4 Eine konsequent durchgeführte Therapie liegt nach dem in E. 5.6.3 hievor Gesagt…»
8C_611/2012 (2012-10-16)
Appeal Against Denial of Invalidity Pension Due to Back and Psychological Complaints
«…Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zukomme (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Beschwerdebild werde überdies seit Jahren in beträchtlichem Ausmass…»
9C_712/2011 (2012-09-18)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Benefits for Herniated Disc and Chronic Pain)
«…hinreichende Grundlage nicht auf deren ausnahmsweise Unüberwindbarkeit schliessen ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Von dieser Regel abzugehen, bietet die medizinische Aktenlage keinen hinreichenden Anl…»
9C_440/2012 (2012-07-12)
Insured Person v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Claim Based on Somatoform Pain Disorder)
«…hische Komorbidität von erheblicher Schwere (vgl. Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen und Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch die Verneinung körperlicher Begleiterkrankungen hält vor Bundesrech…»
8C_220/2012 (2012-06-28)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Invalidity Pension Appeal Lacking Prospects for Success
«…tonale Gericht überdies die Problematik aufgeworfen hat, ob gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 9C_749/2010 vom 23. November 2010 [E. 4.3.1] und 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 [E. 4.2]) nicht sogar ein Gesundheitsschaden ohne Kr…»
8C_183/2012 (2012-06-05)
Locksmith Pension Denial Based on Limited Work Incapacity Assessment
«…berwinden. Es besteht mithin keine relevante psychische Komorbidität (Urteile 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 und 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Zudem legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass das Beschwerdebild des Versicherten se…»
S 2011 51 (2012-04-17) · gr
Disability Benefits Denial Upheld Despite Prior Injuries and Claim of Unmanageable Pain
«…hand der Akten keine chronische körperliche Begleiterkrankung ausgewiesen (Urteile des Bundesgerichts 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.2, 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1.4). Eine progrediente Sy…»
8C_213/2012 (2012-04-13)
Claimant Challenges Discontinuation of Full Disability Pension Due to Improved Mental Health Condition
«…E. 5a S. 299; Urteile [des Bundesgerichts] 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1 in fine, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 5…»
8C_302/2011 (2011-09-20)
Insured Burn-out Claim Denied Despite Depressive Diagnosis
«…r Arbeitsfähigkeit. 2.2 Die Vorinstanz verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Hinweis auf das Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1, wonach eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörun…»
8C_375/2011 (2011-07-05)
Insured Person v. IV-Office (Invalidity Pension Denial)
«…tbar erscheinen liessen, nicht erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen und Urteil 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch das Vorliegen der weitern von der Rechtsprechung entwickelten Krite…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_749/2010

Urteil vom 23. November 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1972 geborene S.________ zog sich bei zwei am 9. Oktober 2002 und 1. Mai 2003 erlittenen Verkehrsunfällen u.a. HWS-Distorsionen zu. Er meldete sich am 16. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach einer am 30. Januar 2006 begonnenen und am 14. März 2006 vorzeitig abgebrochenen beruflichen Abklärung und namentlich gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 21. Dezember 2006 sowie die Untersuchungsberichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. März 2008 und 23. April 2008 verfügte die IV-Stelle Bern am 24. Dezember 2008 die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad von 17 %).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. August 2010 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3. Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Unstreitig liegt den vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden - mit Ausnahme des Tinnitus - kein organisches Korrelat zugrunde, sondern eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelschwere depressive Episode.

3.1 Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG darstellt, beurteilt sich danach, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, bei objektiver Betrachtungsweise von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten ( BGE 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S. 297 ff.). Umstände, welche bei Vorliegen dieses Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind das Vorliegen einer mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien. So sprechen unter Umständen chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Vorüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ( BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 E 2.2.3 S. 353ff.; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

3.2 Feststellungen der Vorinstanz zum Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern, betreffen den Sachverhalt und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Dagegen ist frei prüfbare Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399; Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren; vgl. zu deren Bedeutung für die Frage des invalidisierenden Charakters einer somatoformen Schmerzstörung: Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 in fine mit Hinweisen) mitberücksichtigt ( BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.3.1).

4.

4.1 Die Vorinstanz erwog, beim Beschwerdeführer sei die Fähigkeit zur willentlichen Schmerzüberwindung bei vorhandener somatoformer Schmerzstörung objektiv gegeben. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehle und die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. E. 3.1 hievor).

4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, gemäss dem von ihm veranlassten Gutachten vom 7. August 2009 sei mit einer mittelgradigen Depression eine Komorbidität nachgewiesen. Laut Gutachten liege allenfalls gar eine schwere depressive Episode vor. Nach Sichtweise der Expertin, Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2008 sei die zumutbare Willensanstrengung klar eingeschränkt. Sodann hätten auch die Gutachter des Zentrums X._______ eine deutliche und schwere Komorbidität bejaht, die eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zulasse. Die darüber hinaus massgeblichen Kriterien seien erfüllt. Nicht abgestellt werden könne auf den Untersuchungsbericht vom 18. März 2008 der RAD-Ärztin Frau Dr. med. G.________; dieser sei weder umfassend noch schlüssig.

4.3

4.3.1 Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach keine psychische Komorbidität besteht, ist nach Lage der Akten nicht offensichtlich unrichtig. Gemäss Gutachten des Zentrums X.________ vom 21. Dezember 2006 fällt eine mittelgradige depressive Episode unter die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung, weswegen sie hier nicht eine unabhängige psychische Erkrankung darstellt. Die Gutachter stehen damit in Einklang mit der Rechtsprechung, gemäss welcher die mittelgradige depressive Episode keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellt (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203), die unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2, Urteil 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1; Urteil 9C_131/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3). Die Expertise des Zentrums X.________ vom 21. Dezember 2006 beschreibt denn auch das depressive Leiden einlässlich als ein mit der somatoformen Schmerzstörung einhergehendes Geschehen ( BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358). Ferner stehen ausweislich des Gutachtens und überhaupt nach der gesamten Aktenlage seit Jahren psychosoziale Belastungen und damit verbundene emotionale Konflikte im Vordergrund, welche Faktoren sich nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1). Das Parteigutachten des Y._________ vom 7. August 2008 ändert am Fehlen einer hinlänglichen Komorbidität nichts.

4.3.2 Zu prüfen sind die weiteren Kriterien, nach welchen sich die ausnahmsweise invalidisierende Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung bestimmt (E. 3.1 hievor; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Diese sind nach richtiger Auffassung der Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers nicht hinreichend erheblich erfüllt. Anhand der Akten ist keine chronische körperliche Begleiterkrankung ausgewiesen (vgl. E. 3 hievor), wobei die Symptomatik, welche das Schmerzsyndrom aufrecht erhält, ausser Acht bleibt (erwähntes Urteil 9C_709/2009 E. 4.1.4).

Dem Tinnitus kommt weder nach dem Privatgutachten des Y._________ vom 7. August 2009 noch der Expertise des Zentrums X.________ vom 21. Dezember 2006 eine wesentliche Bedeutung zu, weshalb auch unter diesem Aspekt ein relevantes chronisches körperliches Leiden fehlt. Sodann verneinte das vorinstanzliche Gericht mit Recht einen sozialen Rückzug. Zwar mag eine gewisse Zurückgezogenheit eingetreten sein; hingegen erlauben die Akten nicht den Schluss auf einen Rückzug in allen Belangen des Lebens, unternimmt er doch Spaziergänge und fährt er Auto.

Vor dem Hintergrund der sowohl von den Experten des Y._________ als auch jenen des Zentrums X.________ für weiterhin behandelbar erachteten Beschwerden ist zudem ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu verneinen (Urteil 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 3.2.2). Eine konsequent durchgeführte Therapie - als weiteres Kriterium - ist deshalb nicht feststellbar, weil Frau Dr. med. L.________ namentlich die Umstellung der medikamentösen Behandlung anregt:

Ihrer Ansicht nach vermag die bisherige Medikation die Schmerzen ohne organisches Korrelat nicht zu lindern. Die Gutachter des Zentrums X.________ weisen im Weiteren darauf hin, dass die - nicht in allen Teilen adäquate - psychiatrische Behandlung die Konzentration des Beschwerdeführers auf die Schmerzen zur Folge gehabt habe. Beispielsweise geht gemäss Gutachten die behandelnde Frau Dr. med. A.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nach wie vor von der seit längerem nicht mehr aufrecht zu erhaltenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus.

Selbst ohne Berücksichtigung der u.a. im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. Oktober 2008 der Universität C.________, Psychologisches Institut, erkannten unzureichenden Leistungsmotivation kann von einer konsequent durchgeführten Behandlung nicht gesprochen werden. Im Übrigen sprechen die von den neuropsychologischen Sachverständigen in der Testung erhobenen durchgängig massiv auffälligen Werte klar gegen einer invalidisierende psychogene gesundheitliche Beeinträchtigung ( BGE 131 V 49 ). Insgesamt verneinte die Vorinstanz zu Recht die invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung, was - wie gezeigt - auch im Lichte des Parteigutachtens des Y._________ vom 7.

August 2009 stand hält. Aus diesem Grund dringt die Rüge nicht durch, die Verwaltung habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil sie die leistungsabweisende Verfügung vom 24. Dezember 2008 erliess, ohne den Eingang der Parteiexpertise abzuwarten.

5. Das kantonale Gericht hat ferner ausgehend von der Zumutbarkeitseinschätzung der RAD-Ärztin, Frau Dr. med. G._______, wonach eine leichte wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei, einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen Invaliditätsgrad von 13 % ermittelt ( Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG ). Wie dieses Vorgehen unter dem Gesichtswinkel der nicht invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung ohne anderweitige Befunde mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit rechtlich zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben; so oder anders besteht kein Rentenanspruch. Es bedarf damit nicht der Auseinandersetzung mit dem Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichtes der Frau Dr. med. G._______ vom 18. März 2008 (vgl. hiezu Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174).

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin