Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_749/2009 KI-generiert

Disability Benefits Calculation: Hypothetical Income Determination

Geschäftsnummer 9C_749/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1959, who has been receiving a three-quarter pension from disability insurance since August 2005 alongside additional pensions for his children. Having separated from his wife, he applied for supplementary benefits related to his disability pension in 2006, which were denied by the local administration due to a lack of evidence for a shortfall in income versus expenditures. Following this, a series of appeals were made, including a submission to the Zurich Social Insurance Court, which upheld the initial decision. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and secure the requested benefits. During the proceedings, the assessment of his potential income and various financial aspects played a key role in determining his eligibility for the supplementary benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 2a lit. a ELG, Art. 5 Abs. 1 ELG, Art. 3b Absatz, Art. 3c Abs. 1 ELG, Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG, Art. 3c lit. g ELG; Disability Benefits Calculation: Hypothetical Income Determination: Having separated from his wife, he applied for supplementary benefits related to his disability pension in 2006, which were denied by the local administration due to a lack of evidence for a shortfall in income versus expenditures. Following this, a series of appeals were made, including a submission to the Zurich Social Insurance Court, which upheld the initial decision. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and secure the requested benefits. During the proceedings, the assessment of his potential income and various financial aspects played a key role in determining his eligibility for the supplementary benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Berechnung der Invalidenleistungen Ermittlung des hypothetischen Einkommens Versicherungsleistung der Sozialversicherung Lebenshaltungskosten Niedrigeinkommen Mietzinseinnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Used to correct an error in the application of federal law in the reasoning concerning the calculation of the imputed earned income.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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«…en durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden ( BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2), indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der L…»
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«…sen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden ( BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2), indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der L…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_749/2009

Urteil vom 12. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________,

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,

AHV/IV Zusatzleistungen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Juli 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene M.________ bezieht seit 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für die 1989 und 1997 geborenen Kinder. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, unter deren Obhut die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung gestellt wurden. Am 22. August 2006 reichte M.________ ein Gesuch um Zusatzleistungen zur Invalidenrente ein, welches die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A.________ am 11. September 2006 ablehnte, weil die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einkünfte und der Aufwendungen keinen Ausgabenüberschuss ergebe, sodass kein Zusatzleistungsanspruch bestehe. Nach einer auf Einsprache hin vorgenommenen Neuberechnung resultierte gemäss Entscheid vom 16. Januar 2007 weiterhin kein Leistungsanspruch. Die hiegegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat B.________ am 30. Mai 2007 ab.

B. M.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Zusatzleistungen zur AHV/IV zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Juli 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zuzusprechen.

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie über die anerkannten Ausgaben (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG ; Art. 3b Absatz 3 lit. b ELG), die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 3c Abs. 1 ELG ) und die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte ( Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV ) richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Darlegungen zur Anrechnung von Vermögen oder Einkommen, auf welches die Anspruch stellende Person verzichtet hat ( Art. 3c lit. g ELG ). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG ) ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Nach dieser Bestimmung sind Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen.

2.2 Wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht dargelegt hat, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es der teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens den in Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV festgelegten Grenzbetrag zu erzielen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann, indem Umstände geltend gemacht werden können, welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen ( BGE 117 V 153 E. 2c S. 156). Dazu gehören sämtliche objektiven und subjektiven Besonderheiten wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage sowie eine allfällige Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben ( BGE 117 V 287 E. 3a S. 290; AHI 2001 S. 133 E. 1b, P 18/99).

2.3 Die Vorinstanz hat ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 7'173.- angerechnet. Im Jahr 2006 belief sich der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensunterhalt bei Alleinstehenden pro Jahr auf Fr. 16'290.- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in der Fassung gemäss Art. 1 der V 05 vom 24. September 2004). Zwei Drittel hievon entsprechen einem Betrag von Fr. 10'860.-. In diesem Punkt beruht der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung von Bundesrecht und ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) zu korrigieren, sofern der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er ausser Stande ist, Einkünfte in dieser Höhe zu verdienen (E. 2.4 hienach). Der Umstand, dass Art. 107 Abs. 1 BGG , wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, eine reformatio in peius ausschliesst (SVR 2009 UV Nr. 17 S. 67, 8C_330/2008 E. 4.5), steht einer Berichtigung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt nicht entgegen. Denn der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Ergänzungsleistungen, was Verwaltung und Vorinstanz abgelehnt haben. Bei der Korrektur der Berechnung geht es um die Berichtigung eines Begründungselementes, die nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Versicherten, sondern zu einer Bestätigung des den EL-Anspruch verneinenden angefochtenen Entscheides führt. Die gesetzliche Bindung bezieht sich auf die Beschwerdebegehren und ihre Beurteilung durch das bundesgerichtliche Urteilsdispositiv im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheiddispositiv, nicht darauf, wie Bundesgericht und kantonales Gericht mit einzelnen Begründungselementen verfahren. Keiner Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführenden ist der angefochtene Entscheid jedoch zugänglich, wenn der Rechtsuchende letztinstanzlich im Ergebnis weniger erhielte, als die Vorinstanz ihm - wenngleich aus unrichtigem Grunde - zuerkannte (so Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1 und 5.2, ebenfalls einen Ergänzungsleistungsfall aus dem Kanton Zürich betreffend).

2.4 Der Beschwerdeführer vermag den Beweis dafür, dass er das ihm anzurechnende hypothetische Einkommen von Fr. 10'860.- im Jahr nicht erzielen kann, nicht zu erbringen.

Der Versicherte war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides des Bezirksrates (30. Mai 2007) 48 Jahre alt, sodass das Alter kein Hindernis darstellt, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit von etwa 10 Stunden in der Woche zu verrichten. Nachdem der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, können sodann auch keine Sprachprobleme, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, mit Erfolg geltend gemacht werden, während den gesundheitlichen Einschränkungen durch die Festsetzung eines anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens von lediglich Fr. 10'860.- im Jahr hinreichend Rechnung getragen wird. Schliesslich lässt sich die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Jahreslohn verdienen könnte, auch nicht durch den Umstand, dass er seit Anfang 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, umstossen. Dass ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unter diesen Umständen erschwert ist, mag zutreffen; der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 10 Wochenstunden steht ein solcher Arbeitsunterbruch jedoch nicht entgegen.

3. Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer einen hypothetischen Ertrag von Fr. 1'800.- im Jahr, resultierend aus der (möglichen) Vermietung einer in Bosnien gelegenen Liegenschaft als Einkommen angerechnet; der Versicherte wendet sich gegen eine solche Anrechnung, weil die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse unklar seien und die Lage des Grundstücks in einer abgelegenen, entvölkerten Gegend einer Vermietung des Hauses für Wohn- oder Ferienzwecke entgegenstünde.

Ob im vorliegenden Fall aufgrund eines Einkommensverzichts nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ein Mietzins anzurechnen ist, was grundsätzlich in Betracht fallen würde (SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21, 8C_68/2008), kann dahingestellt bleiben. Denn die anrechenbaren jährlichen Einkünfte im Betrag von Fr. 32'268.- (hypothetisches Erwerbseinkommen: Fr. 10'860.-; Invalidenrente: Fr. 14'688.-; Rente aus der beruflichen Vorsorge: Fr. 6'360.-; Prämienverbilligung: Fr. 360.-) übersteigen auch ohne die seitens des Sozialversicherungsgerichts in die Berechnung einbezogenen hypothetischen Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 150.- die anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 30'294.-. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt hat.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer