Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_745/2016 KI-generiert

Supreme Court Annuls Non-Entry Decision Due to Court's Own System Error

Geschäftsnummer 9C_745/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered injuries to his right wrist and left ankle due to accidents while working as a construction assistant in Switzerland in 2007 and 2010. The Swiss accident insurance provided benefits, and in July 2014, the relevant authority granted him a full disability pension for a specific period. However, when he appealed a related decision in September 2016, the administrative court initially dismissed his appeal due to an alleged non-payment of court fees. It was later revealed that the fees had indeed been paid on time, but the court had failed to recognize this due to a system error. Consequently, the individual sought to have the court's dismissal reversed and to have his appeal properly considered.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Supreme Court Annuls Non-Entry Decision Due to Court's Own System Error: The Swiss accident insurance provided benefits, and in July 2014, the relevant authority granted him a full disability pension for a specific period. However, when he appealed a related decision in September 2016, the administrative court initially dismissed his appeal due to an alleged non-payment of court fees. It was later revealed that the fees had indeed been paid on time, but the court had failed to recognize this due to a system error. Consequently, the individual sought to have the court's dismissal reversed and to have his appeal properly considered.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Kanzleiversehen verfahrensrechtliche Fragen materielle Rechtsfehler Versicherungsleistungsbegehren Kostenvorschuss schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 in initio BGG

Cited to justify waiving the exchange of written submissions for reasons of procedural economy.

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was accepted based on a summary procedure due to its obvious establishment.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning, but this article is about the admissibility or non-admissibility of the appeal, which is not explicitly cited in the dispositive orders 1 to 3 (only procedural aspects of disposal are cited).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_745/2016

Urteil vom 25. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. September 2016.

Sachverhalt:

A.________ erlitt während seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz 2007 und 2010 zwei Unfälle. Dabei zog er sich Verletzungen am rechten Handgelenk und linken Knöchel zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Leistungen. Aufgrund der Unfallfolgen sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) A.________ mit Verfügung vom 2. Juli 2014 vom 1. Mai bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu.

Am 26. September 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ nicht ein, da dieser den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 800.- nicht geleistet habe. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht ein, es habe übersehen, dass der Kostenvorschuss dem Gerichtskonto am 1. September 2016 fristgerecht gutgeschrieben worden sei; es handle sich um einen Systemfehler, den das Bundesverwaltungsgericht zu vertreten habe. Zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. September 2016 verwies es A.________ auf den Beschwerdeweg.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Prüfung und Beurteilung in materiell-rechtlicher Sicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IVSTA vom 2. Juli 2014 Bundesrecht verletzt.

Aus den Akten ergibt sich in der Tat, dass der Versicherte den Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren fristgerecht per 1. September 2016 leistete. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nach eigenen Angaben aufgrund eines Systemfehlers jedoch erst nach Erlass des Urteils vom 26. September 2016 bemerkt. Nachdem es anerkannt hat, dass es sich dabei um eigenes Versehen handelte, erübrigen sich Weiterungen (vgl. zum Ganzen das Schreiben vom 11. Oktober 2016). Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 eintreten und die Rechtsbegehren des Versicherten materiell behandeln müssen. Das wird nachzuholen sein.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.

4. Auf einen Schriftenwechsel wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die Einholung einer (vorinstanzlichen) Stellungnahme zur Beschwerde käme einem prozessualen Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 in initio BGG; vgl. statt vieler Urteil 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5).

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder