Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_744/2016 KI-generiert

Invalidity Pension Revocation Upheld Despite Procedural Objection to Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_744/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1952 who, after suffering injuries from two rear-end collisions, received a disability pension, which was later confirmed several times. However, following an anonymous tip about the individual working as a manager for a company, the disability office conducted surveillance and further assessments. Based on the findings, they revoked the individual's disability pension retroactively. The individual appealed this decision, but the cantonal court upheld the revocation, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, which examined the legality of the procedures and evidence considered in the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Invalidity Pension Revocation Upheld Despite Procedural Objection to Medical Assessment: However, following an anonymous tip about the individual working as a manager for a company, the disability office conducted surveillance and further assessments. Based on the findings, they revoked the individual's disability pension retroactively. The individual appealed this decision, but the cantonal court upheld the revocation, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, which examined the legality of the procedures and evidence considered in the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinische Feststellungen Krankenversicherung Invalidenrentenrevision Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The reasoning of the cantonal decision was referenced in the decision to dismiss the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

9C_275/2020 (2020-09-16)
Invalidity Pension Suspension and Repayment Obligation Upheld on Medical Grounds
«…S. 352 f.; zum Verzicht auf eine rheumatologische Begutachtung bei Vorliegen einer orthopädischen im Speziellen: Urteil 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). 3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von den Gutachtern vorgeschlagene Kräftig…»
C-6833/2018 (2020-06-05)
Disability Benefits Case Remanded for Further Assessment of Claimant's Health and Psychiatric Condition
«…in zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. Urteil des BGer 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). 6.4.3 Vorliegend geht es um die Erstbegutachtung des im Verfügungszeit- punkt rund 54½ Jah…»
C-2073/2017 (2019-08-29)
Disability Pension Revoked for Unclear Somatoform Disorder
«…dass hier eine spezi- fisch rheumatologische Fragestellung erkennbar gewesen sei, die es ab- zuklären galt (Urteil BGer 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich nicht Stellung dazu, dass in der klini- schen Unter…»
IV.2016.150 (2018-08-16) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Non-Random Multi-Disciplinary Assessment
«…usdehnung der Begutachtung auf diese Disziplin nicht erforderlich war (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 9C_744/2016, E. 2, und vom 3. März 2017, 9C_793/2016, E. 4.1.1). Insbesondere erhoben weder Dr. B.___ (Arztbericht vom 8. Januar 20…»
IV.2016.150 (2018-08-16) · sg
Claimant v. Administrative Denial of Disability Benefits (Procedural Challenge to Expert Panel Composition)
«…usdehnung der Begutachtung auf diese Disziplin nicht erforderlich war (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 9C_744/2016, E. 2, und vom 3. März 2017, 9C_793/2016, E. 4.1.1). Insbesondere erhoben weder Dr. B.___ (Arztbericht vom 8. Januar 20…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_744/2016

Urteil vom 11. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch lic. iur. Max Künzi-Frauchiger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

pensionskasse pro, Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2016 (VBE.2016.374).

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene A.________ bezog wegen den Folgen zweier Auffahrunfälle mit Wirkung a b 1. August 2001 eine halbe und ab dem 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 20. Januar 2004). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge mehrfach bestätigt.

Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach A.________ bei der B.________ AG als Geschäftsführer tätig sei, veranlasste die IV-Stelle an sechs Tagen zwischen dem 12. September und dem 19. November 2014 eine Observation des Versicherten sowie eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel (Expertise vom 22. Februar 2016). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die Invalidenrente rückwirkend per 12. September 2014 auf.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. September 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 29. Februar 2016 die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die hier einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung, insbesondere zur revisionsweisen Aufhebung einer Invalidenrente sowie zur Meldepflichtverletzung, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht prüfte, ob zwischen der letzten materiellen Anspruchsprüfung (rentenzusprechende Verfügung vom 20. Januar 2004) und der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten sei. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte ABI-Gutachten vom 22. Februar 2016, wonach im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in allen anderen Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt sei, bejahte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie einer Meldepflichtverletzung ab dem 12. September 2014 (Beginn der Observation).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch. Zunächst ist er der Ansicht, die Vorinstanz habe der Expertise vom 22. Februar 2016 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichtet. Dies deshalb, weil die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung angeordnet, jedoch eine orthopädische Untersuchung stattgefunden habe. Indes besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen von polydisziplinären Begutachtungen keine absolute Bindung an die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen. Mithin steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind ( BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Dies ist vorliegend geschehen, teilten die Experten des ABI der IV-Stelle am 10. Februar 2016 mit, es bestehe eine "äquivalente Indikation" für Rheumatologie und Orthopädie, wobei letztere Disziplin gewählt worden sei. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Aktenlage sowie die Ergebnisse der Begutachtung, anhand derer keine spezifisch rheumatologische Fragestellung erkennbar ist, hat die Vorinstanz dem Gutachten zu Recht Beweiswert zuerkannt und auf weitere Abklärungen verzichtet. Schliesslich hat das kantonale Gericht die Beweise nicht qualifiziert unrichtig gewürdigt, indem es bereits ab dem Zeitpunkt der Observation (und nicht erst ab dem Gutachtenszeitpunkt) vom Eintritt der Gesundheitsverbesserung ausging: Die Experten bezeichneten das Observationsmaterial, das den Versicherten als "durchaus aktiven, offensichtlich körperlich uneingeschränkten Arbeiter" zeige, als mit ihren somatischen und psychiatrischen Untersuchungen vereinbar und bemerkten überdies, wahrscheinlich habe seit Jahren keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der pensionskasse pro, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer