Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_740/2014 KI-generiert

Social Security vs. Spousal Support Obligation Calculation and Abuse of Rights

Geschäftsnummer 9C_740/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute related to supplementary benefits under the AHV/IV system after a divorce. Following a court ruling in 2003, a retiree was obligated to pay his ex-wife a monthly spousal support amount of 1,500 CHF. In 2012, he applied for supplementary benefits, but the local authority initially denied his claim, not accounting for the spousal payments as recognized expenses. The Zurich Social Insurance Court later ruled in favor of the retiree, stating the spousal payments should be considered in the calculation of his supplementary benefits. However, the local authority challenged this decision, arguing that only actual payments should be considered, suggesting a maximum of 500 CHF based on previous payments. The case highlights the interplay between civil obligations from a divorce settlement and social security benefit calculations.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 Abs. 1 ELG; Social Security vs. Spousal Support Obligation Calculation and Abuse of Rights: Following a court ruling in 2003, a retiree was obligated to pay his ex-wife a monthly spousal support amount of 1,500 CHF. In 2012, he applied for supplementary benefits, but the local authority initially denied his claim, not accounting for the spousal payments as recognized expenses. The Zurich Social Insurance Court later ruled in favor of the retiree, stating the spousal payments should be considered in the calculation of his supplementary benefits. However, the local authority challenged this decision, arguing that only actual payments should be considered, suggesting a maximum of 500 CHF based on previous payments. The case highlights the interplay between civil obligations from a divorce settlement and social security benefit calculations.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) nacheheliche Unterhaltspflicht Sozialversicherungsstreitigkeit Ergänzungsleistungsberechnung soziale Sicherheit Scheidungsurteil Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to distribute the court costs equally between the parties due to the partial success of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

This provision was applied when deciding not to award party compensation because the appeal was only partially successful.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

This provision on the prohibition of the abuse of rights was applied to sanction the increase in maintenance payments made solely in anticipation of supplementary benefits.

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG

This provision regarding recognized expenses for family law maintenance contributions was central to the dispute, although the final order focused on the amount considered as an expense.

Art. 23 Abs. 1 ELV

This provision concerning the time frame for calculating annual supplementary benefits was used to determine the originally applicable amount limit for recognized expenses (Fr. 500.--).

Art. 23 Abs. 4 ELV

This provision regarding the possible deviation from the normal reference period when substantially lower earned income is anticipated was discussed but deemed not satisfied by the appellant for the full Fr. 1'500.--.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_740/2014

{T 0/2}

Urteil vom 9. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,

Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (familienrechtliche Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Nidwalden schied mit Urteil vom 2. April 2003 die Ehe des 1938 geborenen A.A.________ und B.A.________ und genehmigte dabei eine umfassende Einigung über die Scheidungsnebenfolgen, in welcher sich A.A.________ verpflichtete, seiner geschiedenen Frau an den nachehelichen Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.--, zeitlich unbefristet, zu bezahlen.

A.A.________ bezieht sei 1. Mai 2003 eine Altersrente der AHV. Am 30. Januar 2012 stellte er bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 19. November 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch zufolge eines Einnahmenüberschusses, wobei die nachehelichen Unterhaltsbeiträge nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt wurden.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2014 gut, hob den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 4. Februar 2013 auf und stellte fest, dass die von A.A.________ bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien.

C. Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, eventuell solche in Höhe von monatlich Fr. 500.-- entsprechend den bis 2011 geleisteten Zahlungen.

A.A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen und deren Höhe (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 bis 6 ELG; Art. 9 Abs. 1 ELG ), zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ), sowie zu den zeitlich massgebenden Bemessungsgrundlagen ( Art. 23 ELV [SR 831.301]) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Anrechenbarkeit von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen ( Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ). Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdegegner sei auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. April 2003 verpflichtet gewesen, an den nachehelichen Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Somit habe ein Zivilgericht die vom Versicherten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge rechtskräftig beurteilt. Das kantonale Gericht erwog, die Organe der Sozialversicherung und damit auch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich seien an dieses zivilrechtliche Urteil gebunden und zwar unabhängig von dessen materieller Richtigkeit. Die Vorinstanz räumte ein, der Beschwerdegegner habe im Jahre 2012 im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten zweifelsohne zu hohe Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehegattin bezahlt, verwies die Verwaltung in diesem Zusammenhang jedoch auf die ihr offen stehende Möglichkeit, vom Beschwerdegegner die Einleitung eines Abänderungsverfahrens zu verlangen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG würden nur "geleistete" familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt. Diesbezüglich habe das Bundesgericht im Urteil 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002, FamPra.ch 2002 S. 806, geschlossen, dass Unterhaltsverpflichtungen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden könnten, wenn der Unterhaltsschuldner zu der entsprechenden Zahlung gar nicht in der Lage gewesen, sprich diese nicht bezahlt worden sei. Es komme demnach aus dem ELG ein faktisches Element hinzu, wonach im Einzelfall zu prüfen sei, ob die vereinbarten Unterhaltsleistungen überhaupt geleistet worden seien. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 1998 wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, es dürften in Anwendung des Prinzips der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen diejenigen Unterhaltsverpflichtungen in der EL-Berechnung nicht angerechnet werden, welche in der Scheidungskonvention so festgesetzt worden seien, dass sie nur eingefordert werden könnten, wenn und soweit sie für den Pflichtigen über die Ergänzungsleistungen erhältlich zu machen seien. Die Beschwerdeführerin rügt zudem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners, weil dieser die Unterhaltsleistungen im Jahre 2012 einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleitungen erhöht habe. Schliesslich kritisiert sie in genereller Weise die Bindungswirkung der Scheidungsurteile für die EL-Durchführungsstellen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilgerichts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt sind, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138, P 4/89 E. 3b). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat ein Unterhaltsbeitrag unabhängig von dessen Angemessenheit auch dann als richterlich festgesetzt zu gelten, wenn er auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit (Urteil 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535). In Anbetracht dieser gewährleisteten Überprüfung ist unabhängig von der Frage, ob das Zivilgericht über die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge materiell entschieden hat oder diese auf einer genehmigten Vereinbarung beruhen, an der Bindungswirkung des Scheidungsurteils für die EL-Durchführungsstellen festzuhalten, und es bleibt diesen verwehrt, vorfrageweise über die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge nach eigenen Kriterien zu befinden. Dem Umstand, dass die Prüfung der Angemessenheit durch das Zivilgericht beschränkt ist, soweit lediglich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten infrage stehen ( BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es der Verwaltung offen steht, den Versicherten zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens anzuhalten.

4.2. Insofern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002, FamPra.ch 2002 S. 806, einwendet, Unterhaltsverpflichtungen könnten in der Berechnung der Ergänzungsleistungen dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsschuldner zu der entsprechenden Zahlung gar nicht in der Lage gewesen sei, verkennt sie, dass in jenem Sachverhalt weder ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen streitig war noch die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen rechtskräftig festgesetzt worden waren; vielmehr bildeten diese gerade Gegenstand der zivilrechtlichen Streitigkeit. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin aus dem erwähnten Urteil auch deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Beschwerdegegner Unterhaltszahlungen - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - unbestrittenermassen "geleistet" hat, wie dies Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG voraussetzt. Auch der Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 1998 (publ. in SVR 1998 EL Nr. 4) verfängt nicht. Ungeachtet der Frage nach der materiellen Richtigkeit dieses kantonalen Entscheids, beschlug dieser nicht die Angemessenheit richterlich festgesetzter Unterhaltsbeiträge bzw. das Gebundensein der EL-Durchführungsstellen an diesen Ermessensentscheid. Vielmehr lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das Zivilgericht eine Scheidungskonvention genehmigt hatte, welche die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen in Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen explizit an die Erhältlichmachung von ersteren knüpfte und sich damit nicht an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit der Parteien orientierte.

4.3. Das kantonale Gericht hat folglich zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf eine jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 grundsätzlich als anerkannte Ausgabe und nicht als Einkommensverzicht hätte berücksichtigen müssen.

5. Zu prüfen bleibt, in welcher Höhe die nachehelichen Unterhaltsbeiträge hätten berücksichtigt werden müssen.

5.1. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV ). Es ist unstreitig, dass der Beschwerdegegner im somit massgebenden Jahr 2011 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von lediglich Fr. 500.-- geleistet und diesen Betrag erst im Jahre 2012 auf die tatsächlich geschuldeten Fr. 1'500.-- erhöht hat. Unter Berücksichtigung dessen hätte die Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 500.-- pro Monat als zusätzliche Ausgabe anerkennen müssen.

5.2. In Abweichung von Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. zuvor E. 5.1) ist ausnahmsweise auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraums, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während des vorausgegangenen Kalenderjahres ( Art. 23 Abs. 4 ELV ). Zusammen mit der Anmeldung führte der Beschwerdegegner am 31. Januar 2012 aus, seine geschiedene Frau sei nun zufolge Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit per Ende 2011 auf die Bezahlung der kompletten Alimente ab Januar 2012 angewiesen. Eine Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdegegner willens und insbesondere imstande sei, ab Januar 2012 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.-- zu leisten, ist darin nicht zu erblicken. Dies auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Anmeldung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt seit der Scheidung im Jahre 2003 die vollen Unterhaltsbeiträge zu leisten im Stande gewesen war. Stattdessen hatte er seiner geschiedenen Ehegattin jeweils nur einen Drittel der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge, d.h. Fr. 500.--, überwiesen. Am Fehlen einer Glaubhaftmachung im Zeitpunkt der Anmeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner in der Folge im Jahre 2012 tatsächlich die vollen Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Die entsprechenden Zahlungen könnten damit gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV allenfalls für die Berechnung der vorliegend nicht strittigen jährlichen Ergänzungsleistungen für das Jahr 2013 als anrechenbare Ausgaben massgebend sein (vgl. aber nachfolgend E. 5.3).

5.3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eingewendet, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdegegner die Unterhaltsleistungen im Jahre 2012 einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleitungen erhöht habe. Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will ( BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 f. ; 131 I 166 E. 6.1 S. 177 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde ( BGE 125 III 257 E. 2c S. 261). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen).

Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung ( BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1). Der Beschwerdegegner leistete den vollen Umfang der geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzig im Jahre 2012, wohingegen er sich sowohl in den davor liegenden Jahren 2003 bis 2011 sowie ab 2013 seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend mit einem Bruchteil begnügt hatte. Damit hat er im Jahre 2012 im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten zweifelsohne zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlt. Seinen Ausführungen in der Einsprache vom 4. Januar 2013 folgend tätigte er die Verdreifachung seiner Zahlungen bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzminimum einzig im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Diese bezwecken jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste und seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Folglich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen getätigte Erhöhung von bisher nie in der geschuldeten Höhe geleisteten und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners nicht angepassten Unterhaltszahlungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt.

6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die vom Beschwerdegegner bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 500.-- bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind.

7. Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt, die Kosten hälftig auf die Parteien zu verteilen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014 wird insoweit abgeändert, als die vom Beschwerdegegner bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge lediglich im Betrag von monatlich Fr. 500.-- bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 250.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner