Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_739/2019 KI-generiert

Photographer Income Classification: Dependent Employment vs. Self-Employment

Geschäftsnummer 9C_739/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a photographer born in 1992 applied to the Zurich Cantonal Compensation Office in 2015 for recognition as a self-employed person for social security contributions. The office partially granted her request, recognizing her as self-employed for work directly invoiced to end customers, but not for her engagements with two companies, leading to a decision on July 1, 2016, which was upheld on appeal. The Zurich Social Insurance Court later determined that her income from work done for these companies in 2015 and 2016 should be considered as self-employment income. The compensation office appealed against this decision, contending that her work for these companies should be classified as employment. The federal tribunal was tasked with reviewing the legality of this decision regarding her classification for social security purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Photographer Income Classification: Dependent Employment vs. Self-Employment: The office partially granted her request, recognizing her as self-employed for work directly invoiced to end customers, but not for her engagements with two companies, leading to a decision on July 1, 2016, which was upheld on appeal. The Zurich Social Insurance Court later determined that her income from work done for these companies in 2015 and 2016 should be considered as self-employment income. The compensation office appealed against this decision, contending that her work for these companies should be classified as employment. The federal tribunal was tasked with reviewing the legality of this decision regarding her classification for social security purposes.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Werbedienstleistungen Sozialbeitrag Bestehen des Unternehmens Sozialarbeit Versicherungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the opposing party to bear the court costs because the appeal was largely successful.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny compensation for party costs to the opposing party because the appeal was largely successful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 149 V 57
Foreign Company Driver Employment Status and AHV Liability via Permanent Establishment
«…tionsrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grundsätzlich geringeres Gewicht bei (vgl. auch Urteile 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3, in: SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59; 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2). 7.5 Zusammenfassend erg…»
200 2023 742 (2025-04-16) · be
Accident Insurance Status Dispute Based on Economic Dependence Fluctuation
«…Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59, 9C_739/2019 E. 2.3). 3.5 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betr…»
9C_172/2023 (2023-06-28)
Compensation Fund v. Photographer (AHV Status)
«…die betreffende Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbstständigerwerbenden zukommt (vgl. Urteil 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 161 E. 3b). 3.4. Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere…»
II 2023 7 (2023-06-27) · sz
Nursing Specialist Freelancer v. Social Security Fund Reclassification
«…reffend die (freiberuflichen) Fotografen und Journalistinnen hat das Bundes- gericht unter anderem erwogen (Urteil BGer 9C_739/2019 vom 10.6.2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen), dem Merkmal des Unternehmerrisikos komme bei die- ser Art von Berufen selten ein…»
II 2023 4 (2023-03-14) · sz
Social Security Classification: Employee vs. Self-Employed Status
«…. 6.2.2). Betreffend die (freiberuflichen) Fotografen und Journalistinnen hat das Bundes- gericht erwogen (Urteil BGer 9C_739/2019 vom 10.6.2020 Erw. 4.3 mit Hinwei- sen), dem Merkmal des Unternehmerrisikos komme bei dieser Art von Berufen selten ein…»
9C_70/2022 (2023-02-16)
Uber B.V. Deemed Employer Subject to Swiss Social Security Contributions Due to Permanent Establishment and Driver Dependence
«…tionsrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grundsätzlich geringeres Gewicht bei (vgl. auch Urteile 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3, in: SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59; 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2). 7.5. Zusammenfassend er…»
9C_71/2022 (2023-02-16)
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«…tionsrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grundsätzlich geringeres Gewicht bei (vgl. auch Urteile 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3, in: SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59; 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2). 7.5. Zusammenfassend er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_739/2019

Urteil vom 10. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,

Beschwerdegegnerin,

B.________ GmbH,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. September 2019 (AB.2018.00010).

Sachverhalt:

A. Die 1992 geborene A.________, Fotografin, meldete sich Ende Oktober 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Anerkennung und Registrierung als AHV-beitragsrechtlich Selbstständigerwerbende im Haupterwerb an. Die Ausgleichskasse lehnte das Ersuchen zunächst ab, gab diesem aber in der Folge insoweit teilweise statt, als sie A.________ für alle Aufträge, die sie dem Endkunden direkt in Rechnung stelle, als Selbstständigerwerbende anerkannte; hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die D.________ AG sowie die B.________ GmbH wurde das Begehren demgegenüber abschlägig beschieden (Schreiben vom 21. April 2016). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse in diesem Sinne. Daran wurde - auf Einsprache hin - mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 festgehalten.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass die von A.________ durch ihre Tätigkeit für die C.________ AG (vormals: D.________ AG) und die B.________ GmbH in den Jahren 2015 und 2016 erwirtschafteten Einkünfte Einkommen aus selbstständiger Beschäftigung darstellten (Entscheid vom 24. September 2019).

C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 30. November 2017 mit der Feststellung zu bestätigen, dass die zwischen A.________ und der C.________ AG respektive der B.________ GmbH vereinbarten Dienstleistungen als unselbstständige Tätigkeiten zu qualifizieren seien.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin für die C.________ AG und die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit als Fotografin AHV-beitragsrechtlich als selbstständigerwerbend qualifiziert hat.

2.2. Diese beitragsrechtliche Einstufung ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte BeweiswürdigungLift-Unglück: Grosse Trauer um Niki ("27) betreffen ebenfalls Tatfragen ( BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit diversen Hinweisen).

Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige respektive selbstständige Erwerbstätigkeit ( BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).

2.3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur unselbstständigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 AHVG ) und zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 8 und 9 Abs. 1 AHVG ; ferner Art. 6 ff. AHVV ) sowie die Rechtsprechung betreffend deren Abgrenzung ( BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen; 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; 119 V 161 E. 3b S. 163 f.; Rz. 1018 ff. der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteile 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder die Tatsache, dass die zu beurteilende Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin und ihren Vertragspartnern als "Auftragsverhältnis" verstanden wird, noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin bereits als Selbstständigerwerbende für anderweitige Aufträge registriert ist, rechtsprechungsgemäss im vorliegenden Kontext präjudizierend wirkt. Vielmehr ist die Frage, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, gesondert in Bezug auf ihre konkret im Fokus stehende Beschäftigung als Fotografin für die C.________ AG und die B.________ GmbH nach den massgebenden AHV-beitragsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

4.

4.1. Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschwerdegegnerin von den beiden Werbeagenturen beauftragt wird, für deren Kunden die erforderlichen Fotografien zu erstellen. Die B.________ GmbH umschrieb das entsprechende Einsatzfeld zuhanden der Vorinstanz dahingehend, dass sie für ihre Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedlichste Zwecke (Porträtfotos, Situationsbilder, Stimmungsfotos, Ansichtsbilder etc.) angewiesen sei. Hierfür arbeite sie mit einem Pool von Fotografinnen und Fotografen zusammen, die bedarfsweise beigezogen würden. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass jeweils ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den involvierten Werbeagenturen, nicht aber zwischen Ersterer und den Kunden der Agenturen besteht.

4.2. Die Vorinstanz ist angesichts dieser - grundsätzlich unbestrittenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 und 2.2 hiervor) - Sachlage zum Ergebnis gelangt, hinsichtlich der Arbeit als Fotografin, welche die Beschwerdegegnerin für die C.________ AG sowie die B.________ GmbH verrichte, überwögen die charakteristischen Merkmale einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit. So sei das Unternehmerrisiko wie bei den Fotoaufträgen für andere Kunden insgesamt zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin durch die Anschaffung der für die Fotografentätigkeit notwendigen kostspieligen Ausrüstung erhebliche Investitionen habe tätigen müssen, sie gegenüber den beiden Werbeagenturen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete und handle und sie im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung zu den Agenturen auch das Inkasso- und Delkredererisiko trage. Demgegenüber gehe die Weisungsgebundenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber den fraglichen Agenturen - als Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit - inhaltlich und umfangmässig nicht derart weit, dass es den Rahmen des für entsprechende Verhältnisse üblichen Masses übersteige. Ferner stehe der Beschwerdegegnerin keine von den Agenturen zur Verfügung gestellte Infrastruktur zur Verfügung, könne sie über Annahme und Ablehnung von einzelnen, ihr angetragenen Projekte frei bestimmen und unterliege sie keinem Konkurrenzverbot. Auf der anderen Seite habe sie gegenüber den Agenturen auch keinen Anspruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässig anfallendes Auftragsvolumen. Schliesslich ergebe sich aus den Akten tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin von den beiden Werbeagenturen.

Die Beschwerde führende Ausgleichskasse hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Einsätze als Fotografin im Dienste der beiden Werbeagenturen keine erheblichen Investitionen getätigt habe (respektive sie die entsprechenden Anschaffungen auch für andere Aufträge verwenden könne) und sie nur ein geringes Verlust- sowie mit Bezug auf die beiden Agenturen auch kein massgebendes Inkassorisiko trage. Damit erschöpfe sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Sie trete bei der Ausführung der Aufträge der Werbeagenturen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf und sei in der Auftragsabwicklung an deren Weisungen gebunden. Diese Weisungsgebundenheit gehe über den Rahmen des für die Auftragsverhältnisse einer Fotografin mit ihren Direktkunden übliche Mass hinaus. Überdies sei der Wegfall der Aufträge durch die Werbeagenturen mit dem Wegfall eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Aus diesen Gründen sei das Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die C.________ AG und die B.________ GmbH als unselbstständig erzielt zu werten.

4.3. In Bezug auf die in casu AHV-beitragsrechtlich zu beurteilende Berufsgattung der (freiberuflichen) Fotografinnen und Fotografen ist auf die Rechtsprechung zum Entgelt der (freien) Journalistinnen und Journalisten bzw. der Pressefotografinnen und -fotografen hinzuweisen ( BGE 119 V 161 ). Diese hat ihren Niederschlag auch in der WML des BSV gefunden (vgl. Rz. 4046 f.) und stellt daher ständige Verwaltungspraxis dar. Danach kommt dem Merkmal des Unternehmerrisikos im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit selbstständiger oder unselbstständiger Natur ist, bei dieser Art der Berufe selten eine statusentscheidende Bedeutung zu ( BGE 119 V 161 E. 3b S. 163;

Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 136 Rz. 4.73). Denn der freie Journalist hat für die Ausübung seines Berufs in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisieren. Aber auch das Begriffsmerkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit wird beim freien Journalisten häufig nicht derart sein, dass daraus ohne weiteres auf unselbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte (Käser, a.a.O.).

Eine diesbezüglich massgebliche Bedeutung wird in derartigen Fällen daher dem Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag beigemessen. Denn - so BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 im Weiteren - wer seine Artikel regelmässig für dieselbe Zeitschrift oder denselben Verlag verfasst, begibt sich damit insofern in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, als bei Dahinfallen des entsprechenden Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Dies hat zur Folge, dass damit den freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, für die betreffende Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbstständigerwerbenden zukommt.

Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei Agenten und Reisevertretern, die praxisgemäss nur als selbstständigerwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Vergütungen bloss dann, wenn sie für unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel nicht regelmässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährt werden ( BGE 119 V 161 E. 3a S. 162;

Rz. 4047 WML; Käser, a.a.O.).

Inwieweit die entsprechenden Grundsätze auf die vorliegende Konstellation - analog - anwendbar sind, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin beschäftigt kein eigenes Personal. Ebenso wenig bestehen schlüssige Hinweise für die sowohl in der vorinstanzlichen Beschwerde- als auch in der Triplikschrift behaupteten Geschäftsräumlichkeiten, hat die Beschwerdegegnerin es doch unterlassen, diese mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Nach den unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts, auf welche mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit abgestellt werden kann (E. 1 und 2.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin sodann im Jahr 2015 einen Gesamtumsatz von rund Fr. 4878.35 erwirtschaftet, davon Fr. 4243.- oder 87 % dank Aufträgen der C.________ AG. Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5550.-, wovon wiederum Fr. 1472.50 oder 26 % auf die C.________ AG entfielen. Beide Einnahmen fallen ins Gewicht. Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der B.________ GmbH in den beiden Jahren tatsächlich realisierte Aufträge in Rechnung gestellt hat. Vielmehr ergeben sich daraus lediglich Offertstellungen (vom 15. Oktober 2015 und 22. Februar 2016).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Umsatz 2015 somit grösstenteils durch Aufträge der C.________ AG generiert. Im Folgejahr verringerte sich das entsprechende Auftragsvolumen zwar wesentlich, deutet mit einem Anteil von knapp über einem Viertel des Gesamtumsatzes aber immer noch auf eine gewisse Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Auftragsvergabe hin. Demgegenüber ist in Bezug auf die B.________ GmbH keinerlei Zusammenarbeit ausgewiesen. Nach Massgabe des Dargelegten lässt dies insgesamt darauf schliessen, dass hinsichtlich der C.________ AG jedenfalls für die hier massgeblichen Beurteilungsjahre 2015 und 2016 mit der Beschwerdeführerin von einer AHV-beitragsrechtlich arbeitnehmerähnlichen Stellung der Beschwerdegegnerin und daher von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Was die B.________ GmbH anbelangt, ist eine entsprechende Beurteilung nicht möglich bzw. erübrigt sich eine solche mangels diesbezüglich effektiv ausbezahlter Entgelte.

4.4. Das vorinstanzliche Gericht hat sich demgemäss bundesrechtswidrig verhalten, indem es der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die zu prüfenden Erwerbseinkommen den Status einer Selbstständigerwerbenden zuerkannt hat. Der angefochtene Entscheid ist mithin aufzuheben. Hinsichtlich der B.________ GmbH lassen die vorhandenen Unterlagen weder den Schluss auf eine selbstständige noch unselbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin zu, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 30. November 2017 in diesem Punkt nicht bestätigt werden kann.

5. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren grossmehrheitlich durchdringt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Letzterer steht daher auch keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. November 2017 wird im Sinne der E. 4.4 aufgehoben und insoweit bestätigt, als er die Beschwerdegegnerin bezüglich der ihr in den Jahren 2015 und 2016 von der C.________ AG entrichteten Entgelte als unselbstständigerwerbend einstuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ GmbH, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der C.________ AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl