Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_739/2014 KI-generiert

Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Denial and Work Capacity Assessment)

Geschäftsnummer 9C_739/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was born in 1956 and applied for benefits from the disability insurance in March 2010. After undergoing various medical evaluations, the responsible authority denied her claim for vocational counseling and disability pension in December 2012, citing a lack of a qualifying health impairment. The woman challenged this decision, but her appeals were ultimately rejected by the Zurich Social Insurance Court in August 2014. Following this, she filed a complaint to the Federal Tribunal seeking a full disability pension based on a claimed disability rating of 100%, while also requesting a second round of written exchanges and additional reports. During the proceedings, she submitted a request for revision of the prior ruling, which was dismissed in December 2014. The dispute centers on her entitlement to a disability pension and whether the established health impairments meet the legal criteria for such benefits under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Denial and Work Capacity Assessment): After undergoing various medical evaluations, the responsible authority denied her claim for vocational counseling and disability pension in December 2012, citing a lack of a qualifying health impairment. The woman challenged this decision, but her appeals were ultimately rejected by the Zurich Social Insurance Court in August 2014. Following this, she filed a complaint to the Federal Tribunal seeking a full disability pension based on a claimed disability rating of 100%, while also requesting a second round of written exchanges and additional reports. During the proceedings, she submitted a request for revision of the prior ruling, which was dismissed in December 2014. The dispute centers on her entitlement to a disability pension and whether the established health impairments meet the legal criteria for such benefits under Swiss law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilarbeitsfähigkeit berufliche Abklärung gesundheitliche Beeinträchtigung Beweiswürdigung Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning acknowledging that the Federal Tribunal dispensed with an exchange of written submissions.

Art. 102 Abs. 3 BGG

Cited in reasoning regarding the appellant's inadmissible request for a second exchange of written submissions.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning regarding the Federal Tribunal basing its decision on the factual findings established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in reasoning regarding the Federal Tribunal's power to correct or supplement factual findings.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is likely implied by the structure (point 1 of the dispositive states 'Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist'), but since 'Art. 108 al. 1 let. a LTF' is not explicitly cited in the final ruling (dispositive points 1-3), it is not included. Only explicitly cited articles in the dispositive are included.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in reasoning regarding the admissibility of the appeal based on violation of federal law (though not explicitly in the dispositive, it is referenced in the reasoning concerning the scope of the appeal procedure).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning regarding the reviewability of factual findings by the Federal Tribunal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in reasoning to establish that new evidence (Novum) presented in appeal is inadmissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

S 2023 63 (2025-05-16) · zg
Disability Benefits Appeal: Discrepancy in Earning Capacity Assessment
«…us (vgl. BGE 130 V 396; BGer 8C_13/2024 vom 9. September 2024 E. 6.3.1; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres glei…»
S 2023 96 (2025-04-04) · zg
Appeal Against Rejection of Disability Insurance Benefits Dismissed Based on Expert Opinion
«…ms abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; BGer 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres glei…»
S 2018 122 (2020-04-28) · zg
Disability Benefits Appeal: Violation of Right to Be Heard and Award for Prior Period of Full Incapacity
«…tützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile BGer 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres glei…»
IV.2016.155 (2019-05-07) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Despite Chronic Pain and Unassessed Personality Disorder Claims
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 4.3 Die gutachterliche Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit som…»
IV.2016.155 (2019-05-07) · sg
Appeal Dismissed: Invalidity Pension Claim Based on Work and Car Accidents Denied Due to Lack of Work-Limiting Diagnosis
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 4.3 Die gutachterliche Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit som…»
IV.2015.290 (2018-02-28) · sg
Claimant v. Disability Insurer (Retrospective Incapacity for Celiac Disease and Chronic Pain)
«…en auf die vorhan¬denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterliche Diagnose einer Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) wurde…»
IV.2015.290 (2018-02-28) · sg
Disability Benefits for Gastrointestinal and Pain Issues with Conflicting Medical Opinions
«…en auf die vorhan¬denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterliche Diagnose einer Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) wurde…»
IV.2015.120 (2017-09-21) · sg
Disability Benefits Claim: Orthopedic Impairment, Recurrent Depression, and Functional Capacity Assessment
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.5.3 Das Gutachten setzt sich einlässlich mit der Vorgeschichte und…»
IV.2015.120 (2017-09-21) · sg
Invalidity Pension Appeal: Recurrent Depression and Somatoform Pain Impact on Work Capacity
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.5.3 Das Gutachten setzt sich einlässlich mit der Vorgeschichte und…»
IV.2014.20 (2016-09-27) · sg
Veterinarian Disability Benefits Appeal Based on Joint Issues, Neurasthenia, and Depression
«…eisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterliche Diagnose einer Neurasthenie wurde sorgfältig und…»
IV.2014.20 (2016-09-27) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal: Neurasthenia Impairment Established
«…eisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterliche Diagnose einer Neurasthenie wurde sorgfältig und…»
IV.2014.45 (2016-08-16) · sg
Appeal for Disability Benefits Dismissed Based on Expert Assessment of Residual Work Capacity
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30, November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterlichen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerz…»
IV.2014.45 (2016-08-16) · sg
Claimant v. Denial of Disability Benefits (Back and Neck Pain)
«…len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30, November 2015, 9C_739/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.3 Die gutachterlichen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerz…»
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Pension Suppression Due to Undeclared Income After Change in Work Capacity
«…ant moins que cette pièce ne saurait être prise en considération puisqu'elle constitue un vrai novum (cf. par ex. arrêt 9C_739/2014 du 30 novembre 2015 consid. 1.2). 2. Les premiers juges ont exposé correctement les règles applicables, si bien qu'il s…»
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«…eisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2015 (9C_739/2014) E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). 2.3 Wie bereits erwähnt, werden von Seiten der Beschwerdeführerin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_739/2014 {T 0/2}

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1956 geborene A.________ meldete sich im März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und med. C.________, FMH Rheumatologie (psychiatrische Expertise vom 29. September 2011, rheumatologische Expertise vom 31. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 12. Oktober 2011). Mit zwei Verfügungen vom 13. und vom 14. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der A.________ auf Berufsberatung und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden dagegen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 19. August 2014 ab.

C. C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie zudem um einen zweiten Schriftenwechsel, den Beizug des Berichtes des Dr. med. D.________, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. (recte: 7.) Oktober 2014 sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zog sie im Verlaufe des Verfahrens zurück (Schreiben vom 24. September 2015).

C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde reichte A.________ am 9. Oktober 2014 beim kantonalen Gericht ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 19. August 2014 ein.

C.c. Der Instruktionsrichter sistierte das Beschwerdeverfahren am 20. November 2014 bis zum Vorliegen des Entscheides über das gestellte Revisionsgesuch.

C.d. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.

C.e. Die gegen den kantonalen Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2014 geführte Beschwerde weist das Bundesgericht mit heutigem Urteil 9C_101/2015 ab.

D. Im Nachgang zu BGE 141 V 281 wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, wovon sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Gebrauch machte.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Beim neu eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 7. Oktober 2014 handelt es sich um ein echtes Novum, das unzulässig ist. Ebenso bleibt der neu eingereichte Bericht der Beratungsstelle E.________ vom 15. April 2014 über eine historische Untersuchung betreffend das Kinderheim und die Sekundarschule F.________ unbeachtlich, da weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, weshalb er nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufgelegt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

1.3. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG ), ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nachdem das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG ), besteht ohnehin kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel.

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Umfang ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 IVG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1. Zu ergänzen ist, dass gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung eine somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermochten. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2 S. 212).

2.2. Nachdem das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 grundlegend überdacht und teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben. Die geänderte Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass während der Geltungsdauer der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren würden. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

3.

3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist ( BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 ).

3.2. Obwohl die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40), auch bisher zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt hat (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), fokussierte die Anspruchsklärung vor allem auf die Anwendung des Kriterienkatalogs, somit auf die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Leidens. Die Frage, ob die Schmerzstörung als Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt sachgerecht festgestellt worden ist, wurde demgegenüber in der Versicherungspraxis oft kaum beachtet, und die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fand meistens ohne ausreichenden Bezug auf die funktionserhebliche Befundlage Eingang in ärztliche Berichte und Gutachten. Im Rahmen der geänderten Rechtsprechung sollen nun die Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285).

4. Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ( Art. 28 ff. IVG ).

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und med. C.________ vom 12. Oktober 2011 fest, ab Frühjahr 2011 sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, womit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei. Die Vorinstanz wich insoweit vom Gutachten ab, als sie die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem Frühjahr 2011 nicht gelten liess. Das kantonale Gericht begründete ihr Abweichen damit, dass eine leichtgradige depressive Episode nicht invalidisierend sei und Dr. med. B.________ der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zuerkannt hätte, womit sich auch eine gesonderte Prüfung im Sinne der Überwindbarkeitsrechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 erübrige.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, weil diese in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG die Diagnose einer schizo-affektiven Störung übersehen habe. Da die Dres. med. B.________ und med. C.________ als Gutachter in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stünden, sei zudem die Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK verletzt. Schliesslich sei auch der Grundsatz der Verfahrensfairness sowie das Diskriminierungsverbot verletzt, weil sich das kantonale Gericht durch die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 auf eine Vermutung gestützt habe, welche nicht mit der wissenschaftlichen Erkenntnis in Einklang zu bringen sei.

6.

6.1. Nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hievor) war zu vermuten, dass somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nachdem diese Vermutung zwischenzeitlich aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4 und 3.5 S. 291), erübrigen sich Weiterungen zum Einwand, das Abstellen auf diese verletze den Grundsatz der Verfahrensfairness und das Diskriminierungsverbot.

6.2. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK rügt, weil dem Gutachten der Dres. med. B.________ und med. C.________ trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdegegnerin mehr Gewicht beigemessen worden sei als den Berichten behandelnder Ärzte, verkennt sie was folgt: Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 (insbesondere E. 1.3.4 und 1.4 S. 227) mit einlässlicher, die Frage der Verfassungs- und Konventionskonformität abhandelnder Begründung entschieden, dass Gerichte auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes externes Verwaltungsgutachten abstellen können, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Solche liegen hier nicht vor.

7. Zu prüfen bleibt, ob das Abstellen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. B.________ und med. C.________ v om 12. Oktober 2011 unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) materiell vor Bundesrecht standhält.

7.1. Dr. med. B.________ wies in einer Fussnote seiner psychiatrischen Expertise vom 29. September 2011 auf die klassifikatorischen Vorgaben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 Ziff. F45.40 hin. Demnach ist vorherrschende Beschwerde bei einer solchen ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233).

Konkret lässt sich der Befunderhebung des Dr. med. B.________ entnehmen, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzen fixiert, habe hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten, welche oft den Hauptfokus der Interessen der Beschwerdeführerin bildeten. Bevor sich Dr. med. B.________ der Frage der Überwindbarkeit dieser Schmerzen zuwandte, wies er auf verschiedene ungünstige krankheitsfremde Faktoren (teilweise selbstgewünschtes Rückzugsverhalten, Vorliebe zu kreativen Tätigkeiten, Abneigung gegen Routinearbeiten, lange Phase der Arbeitsunfähigkeit) sowie einen sekundären Krankheitsgewinn hin.

7.2.

7.2.1. Dass der angefochtene Gerichtsentscheid der bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 widerspräche, wird nicht vorgebracht. Vielmehr argumentiert die Beschwerde mit der (angeblichen) Verfassungs- und vor allem EMRK-Widrigkeit der alten Rechtspraxis. Eine Auseinandersetzung mit dieser vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (auch in anderen Fällen und Publikationen) vertretenen Sichtweise ist jedoch hinfällig, da die letztinstanzliche Beurteilung ausschliesslich auf BGE 141 V 281 beruht, wozu das rechtliche Gehör in umfassender Weise gewährt wurde. Angesichts der vorgebrachten Rügen erübrigen sich jegliche Weiterungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2015 vom 18. November 2015 E. 5.2; 9C_843/2014 vom 4. September 2015 E. 6).

7.2.2. So oder anders: Entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 ergibt sich im Lichte der neuen Rechtsprechung kein anderes Resultat. Die von Dr. med. B.________

lege artis vorgenommene Exploration äussert sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der rezidivierenden Depression, setzt sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und persönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Situation auseinander und anerkennt schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bei der G.________ und in angepasster Tätigkeit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in den Vordergrund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen hat. Es ist unersichtlich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht schweren psychischen Beeinträchtigung - die Beschwerdeführerin hat trotz Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein strukturiertes Beweisverfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen könnte. Dass Dr. med. D.________ in seinen Berichten, namentlich im letztinstanzlich aufgelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich Folgenabschätzung eine andere Meinung vertritt, ändert daran nichts: Mit einer lediglich residualsymptomatisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der Angabe von burnout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung lässt sich die von ihm postulierte 80 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Teilinvalidität vorliegt. Aber mit Hinblick darauf, dass zum einen die Beschwerdeführerin im Status einer ausschliesslich Erwerbstätigen sich nur über ein versichertes Pensum von 53 % auszuweisen vermag, wie das kantonale Gericht in E. 5.2 des angefochtenen Entscheides zutreffend dargelegt hat, und dass zum anderen eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten weder bewiesen noch beweisbar ist ( BGE 141 V 281 E. 3.7.2 in fine S. 296), wird der Schwellenwert eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) eindeutig nicht erreicht.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner