Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_739/2013 KI-generiert

Refusal to Attend Psychiatric Re-evaluation Bars Disability Claim

Geschäftsnummer 9C_739/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for disability insurance benefits due to psychological issues. Following an administrative decision that required a psychiatric re-examination to assess the individual’s health, the individual withdrew the application but was informed by the authorities that such a withdrawal was not permissible. Despite multiple reminders, the individual failed to attend the scheduled re-examination, which led to the rejection of the benefits application on the basis that essential information could not be obtained without the assessment. The subsequent appeal to the administrative court also upheld the rejection, resulting in further legal proceedings regarding the individual's rights to the insurance benefits under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Refusal to Attend Psychiatric Re-evaluation Bars Disability Claim: Following an administrative decision that required a psychiatric re-examination to assess the individual’s health, the individual withdrew the application but was informed by the authorities that such a withdrawal was not permissible. Despite multiple reminders, the individual failed to attend the scheduled re-examination, which led to the rejection of the benefits application on the basis that essential information could not be obtained without the assessment. The subsequent appeal to the administrative court also upheld the rejection, resulting in further legal proceedings regarding the individual's rights to the insurance benefits under the circumstances.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen psychiatrische Arbeitsunfähigkeit psychiatrische Neubeurteilung Versicherungsleistungsanspruch psychische Erkrankung Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it is obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Provision for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 43 Abs. 3 ATSG

Provision concerning the consequences of unexcusable failure to comply with disclosure and cooperation duties, which the lower court correctly applied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_739/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch lic. iur. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern , Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2013.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern in Nachachtung eines Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2011 zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des 1970 geborenen K.________ traf, der sich am 6. August 2008 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte,

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2012 eine psychiatrische Nachbegutachtung des Versicherten anordnete, wobei sie diesen auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufmerksam machte,

dass der Versicherte am 5. April 2012 das Leistungsgesuch bedingungslos zurückzog und mit Schreiben vom 30. April 2012sinngemäss erklärte, der Rückzug gelte ab 5. April 2012,

dass die IV-Stelle dem Vertreter des Versicherten mitteilte, ein Rückzug des Leistungsbegehrens sei nicht möglich,

dass K.________ sich nach diversen Aufforderungen und neuerlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zur angeordneten Nachbegutachtung eingefunden hat,

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2013 das Leistungsgesuch abgelehnt hat, weil es ohne die verweigerte Nachbegutachung nicht möglich sei, den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2013 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund der aktuellen Aktenlage, insbesondere der vorhandenen medizinischen Berichte, zu bejahen,

dass im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über die Folgen der durch die versicherte Person in unentschuldbarer Weise begangenen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ( Art. 43 Abs. 3 ATSG ) zutreffend wiedergegeben ist, weshalb darauf verwiesen wird,

dass die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Angaben festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe trotz rechtskräftiger Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung diese Untersuchung verweigert, obwohl seit Erlass der Verfügung keine zusätzlichen Hinderungsgründe dazugekommen seien, womit er in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt habe,

dass er nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigert habe,

dass eine Klärung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung ohne die von der Verwaltung angeordnete Nachbegutachtung nach wie vor nicht möglich sei, die weiteren Akten die Notwendigkeit einer solchen fachärztlichen Zusatzuntersuchung vielmehr bestätigten,

dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Nachbegutachtung eine zuverlässige Beurteilung der Voraussetzungen eines allfälligen Leistungsanspruchs verunmöglicht habe,

dass ein solcher Anspruch damit nicht ausgewiesen sei,

dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder anderweitig in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass in der Beschwerde auch nicht mit hinreichend substanzierter Begründung dargelegt wird, dass und inwieweit das kantonale Gericht seinen Entscheid in Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) gefällt habe,

dass sich die Beschwerde vielmehr in weiten Teilen mit der Wiedergabe von Arztberichten und der hier nicht massgebenden Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen sowie von anderen materiellen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen begnügt,

dass eben gerade Zweck der Nachbegutachtung wäre, festzustellen, ob der Versicherte tatsächlich an einer psychischen Krankheit leidet, somit nicht massgebend ist, ob er selbst sich als nicht krank einschätzt,

dass daher nicht die - allenfalls fehlende - Krankheitseinsicht im Vordergrund steht,

dass seit der Begutachtung durch Dr. med. H.________, der in der Teilexpertise vom 20. April 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte, verschiedene Arztberichte erstattet wurden, in welchen keine psychischen Befunde erwähnt sind, wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann,

dass schliesslich entgegen den bereits vorinstanzlich erhobenen, letztinstanzlich wiederholten Einwendungen des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken ist, weil ihm nicht sämtliche neuen Dokumente zur Kenntnis und zu allfälliger Stellungnahme zugestellt wurden, hat er doch nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2011 davon abgesehen, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen,

dass der Verzicht der IV-Stelle, den Versicherten explizit davon in Kenntnis zu setzen, welche Aktenstücke seit 2009 im Einzelnen neu bei ihr eingegangen sind, und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu (jeweils) Stellung zu nehmen, weder gegen Art. 29 Abs. 2 BV noch eine andere Norm des Bundesrechts verstösst,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer