Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_738/2015 KI-generiert

Pharmaceutical Company v. Federal Administrative Court (Drug Pricing Tolerance)

Geschäftsnummer 9C_738/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision made by a federal administrative court regarding health insurance and a specialty list. The dispute centers on the pricing of a medication, with the administrative court's decision being challenged. The complaint was deemed inadmissible due to the lack of sufficient justification regarding the legal prerequisites for acceptance. Furthermore, it was determined that the request to recognize the decision as final was not met, resulting in the court's decision to not consider the appeal and no costs being imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Pharmaceutical Company v. Federal Administrative Court (Drug Pricing Tolerance): The dispute centers on the pricing of a medication, with the administrative court's decision being challenged. The complaint was deemed inadmissible due to the lack of sufficient justification regarding the legal prerequisites for acceptance. Furthermore, it was determined that the request to recognize the decision as final was not met, resulting in the court's decision to not consider the appeal and no costs being imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung (Spezialitätenliste Prozessvoraussetzung) Einstandspreis Verwaltungskosten Teilentscheid Gesundheitsbezogene Angaben Preisabsprache bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This article justifies the decision to waive court costs due to the circumstances of the case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article defines the conditions for appealing an interlocutory decision, which the Tribunal found applicable to the decision under review.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_738/2015

Urteil vom 1. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung (Spezialitätenliste; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015,

in Erwägung,

dass die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG ) nicht zulässig ist, weshalb die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 7. Dezember 2015 - soweit sie die Beschwerde ergänzt - unbeachtlich zu bleiben hat,

dass das Urteil im Verfahren 9C_740/2015 - welches die Beschwerde vom Bundesamt für Gesundheit gegen den gleichen Entscheid vom 1. September 2015 betrifft - am heutigen Tage ergangen ist, womit das vorliegende Verfahren fortgeführt werden kann (Sistierungsverfügung vom 12. November 2015),

dass der angefochtene Entscheid die Sache zu weiteren Abklärungen (Durchführung eines therapeutischen Quervergleichs [TQV]) und neuem Entscheid über die Preissenkung an den Beschwerdegegner zurückweist und die Beschwerde im Übrigen (Gewährung der Toleranzmarge) abweist,

dass es sich bei der Frage der Gewährung der Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer lediglich um eine materiellrechtliche Teilfrage der streitigen Preisfestsetzung des Medikaments B.________ per 1. Januar 2013 und nicht um einen davon losgelösten Anspruch handelt,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.4 S. 146),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer