Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_737/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Supplementary AHV/IV Benefit Rejected for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_737/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding supplementary benefits to the old-age and survivors insurance/disability insurance (AHV/IV) provided by the Compensation Office of Schwyz. The complaint failed to meet the necessary formal requirements for an appeal, as it did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision or demonstrate how the court's findings were legally erroneous. Consequently, the complaint did not fulfill the minimum content requirements and lacked a sufficient legal basis for altering the administrative court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Supplementary AHV/IV Benefit Rejected for Insufficient Justification: The complaint failed to meet the necessary formal requirements for an appeal, as it did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision or demonstrate how the court's findings were legally erroneous. Consequently, the complaint did not fulfill the minimum content requirements and lacked a sufficient legal basis for altering the administrative court's decision.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Altersleistung unentgeltliche Rechtspflege Hinterlassenenleistungen Beschwerdelegitimation Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the appeal submission did not meet the minimum requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was dismissed due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court refrained from levying court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_737/2020

Urteil vom 9. Dezember 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 21. Oktober 2020 (II 2020 84).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass eine den inhaltlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht sein muss, woran auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermag,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die eigene Sichtweise darzulegen, was nicht ausreicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger