Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_736/2016 KI-generiert

Suspension of Proceedings on Contribution Liability Inadmissible Due to Failure to Show Irreparable Harm

Geschäftsnummer 9C_736/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding contributions to old-age and survivor insurance, where the proceedings were suspended due to indications of the individual's lack of legal capacity. The complaint was not adequately justified, as it failed to clearly articulate any specific legal disadvantage resulting from the suspension order. Consequently, the higher court determined that it would not proceed with the complaint, and the request for exemption from court fees became irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Suspension of Proceedings on Contribution Liability Inadmissible Due to Failure to Show Irreparable Harm: The complaint was not adequately justified, as it failed to clearly articulate any specific legal disadvantage resulting from the suspension order. Consequently, the higher court determined that it would not proceed with the complaint, and the request for exemption from court fees became irrelevant.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbarer Zwischenentscheid Handlungsfähigkeit Leitverfahren Einstellung des Konkursverfahrens Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained (no entry into the merits) based on this provision applicable in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 in fine BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_736/2016

Urteil vom 23. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2016, mit welchem das Gericht insbesondere beschloss, das Verfahren betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende wegen Hinweisen auf eine fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit von A.________ zu sistieren, sowie in das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass Sistierungsverfügungen praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermögen (Urteil H 146/98 vom 6. Juli 1998 E. 2c),

dass ein relevanter Nachteil rechtlicher Natur höchstens in Betracht fällt, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerügt wird ( BGE 134 IV 43 E. 2) oder andere Gründe (beispielsweise der Einwand, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens sei ungerechtfertigt) einen irreversiblen Nachteil bewirken würden, was sich aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten beurteilt (Urteil 8C_581/2014 vom 15. März 2015 E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 5 S. 25),

dass in der weitschweifigen, 57 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift zwar zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet werden, die allerdings weitestgehend keinen hinreichenden Bezug zum angefochtenen Sistierungsentscheid aufweisen, weshalb die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) insoweit offensichtlich nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend macht, worin ein

rechtlicher Nachteil konkret liegen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten, gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle