Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_733/2012 KI-generiert

Disability Pension Reduction Review and Comparison Basis

Geschäftsnummer 9C_733/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for disability benefits from the relevant insurance authority in Zurich. Initially granted a full pension due to a 100% disability rating, the pension was later revised to a three-quarters pension after a reassessment identified no significant change in the individual's condition. The individual contested this decision, seeking the reinstatement of the full pension, but the social security court upheld the reduction. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the revision of the pension and the court's findings regarding their health status and ability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Disability Pension Reduction Review and Comparison Basis: Initially granted a full pension due to a 100% disability rating, the pension was later revised to a three-quarters pension after a reassessment identified no significant change in the individual's condition. The individual contested this decision, seeking the reinstatement of the full pension, but the social security court upheld the reduction. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the revision of the pension and the court's findings regarding their health status and ability to work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Revision Einkommensvergleich Invaliditätsgrad Krankenversicherung Invalidenleistungen des Versicherten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural basis for disposing of the case without an exchange of briefs.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a procedural basis for issuing a summary decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal summarily in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_733/2012

Urteil vom 14. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene S.________ meldete sich am 13. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 6. November 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ein im Januar 2004 eingeleitetes Revisionsverfahren wurde unter Feststellung eines unverändert gebliebenen Invaliditätsgrades mit Mitteilung vom 21. April 2004 abgeschlossen. Im April 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und setzte die ganze Rente mit Verfügung vom 17. März 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab.

B. S.________ liess hiegegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2012 ab.

C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der kantonale Gerichtsentscheid und die revisionsweise Herabsetzung der Rente aufzuheben.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 ).

2. Das kantonale Gericht hat in der Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheides die für die hier im Streit liegende Herabsetzung der Invalidenrente massgeblichen materiellrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Weiterungen erübrigen sich.

3.

3.1 Mit den Rügen gegen den kantonalen Entscheid, welche zum grossen Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Ihnen sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

3.1.1 Bezüglich der angeblich falschen Auslegung der Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit einer Rentenrevision ist festzuhalten, dass nicht die Form der Bestätigung im Sinne einer Mitteilung oder Verfügung, sondern der zu Grunde liegende bloss summarische oder umfassende Abklärungsaufwand entscheidend ist, um darüber zu befinden, welcher Akt Vergleichszeitpunkt bildet ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). Vorliegend ist daher die ursprüngliche Verfügung vom 6. November 2002 massgeblich, weil der Mitteilung vom 21. April 2004 eindeutig keine umfassenden Abklärungen vorausgingen.

3.1.2 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts verfängt nicht. Eine Hüftarthrose mit Hüftoperation hat nicht in jedem Fall eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Fitnessstudio besuchen und schwimmen kann. Zwar gab er gegenüber dem Gutachter Dr. med. A.________ an, seit drei bis vier Wochen unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks zu leiden. Weitere Anhaltspunkte bezüglich nachhaltiger Einschränkungen fehlen jedoch. Eine entsprechende Abklärung drängt sich daher nicht auf. Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die nach der Maurertätigkeit verrichteten anderen Berufsarbeiten klaglos ausüben konnte und im Übrigen beim Invalideneinkommen von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausgegangen wurde.

3.1.3 Die mit der Beschwerde eingereichte und nach Erlass des kantonalen Entscheides erstellte ärztliche Bericht zum ADHS hat als Novum ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196; Basler Kommentar, N 43 zu Art. 99 BGG ) zu gelten und von vornherein ausser Betracht zu bleiben. Abgesehen davon ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (kant. Entscheid E. 3.4) nicht offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig.

3.1.4 Die Feststellungen des kantonalen Urteils zum Gesundheitszustand (vgl. kant. Entscheid E. 3.3.1) beruhen nicht lediglich auf einer Momentaufnahme des Gerichts und sind als Tatfrage weder offensichtlich unrichtig noch bundesrechtswidrig.

3.1.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder von willkürlichen Annahmen die Rede sein. Diesbezüglich ist einerseits auf das oben Gesagte zu verweisen. Andererseits kann sich das Gericht rechtsprechungsgemäss auf die wesentlichen Einwände beschränken. Das Vorbringen der Befangenheit (Beschwerde S. 8 lit. bb unten) ist verspätet. Sie hätte bereits im Vorbescheidverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Die Behauptungen zur fehlenden fachlichen Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. A.________ entbehren zudem einer ernsthaften Grundlage.

3.1.6 Schliesslich der berufliche Branchenwechsel nicht invaliditätsbedingt erfolgt, weshalb ein hypothetischer Karriereverlauf in der Baubranche nicht Thema des Verfahrens sein kann. Der im Rahmen des Einkommensvergleichs vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % liegt im Bereich des Ermessens.

3.2 Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini