Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_731/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely and Substantively Deficient Health Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9C_731/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual (the complainant) and a health insurance company, stemming from a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the court's decision regarding health insurance matters. The complainant submitted the appeal electronically on November 20, 2020, after the deadline of November 19, 2020, making it late. Additionally, the appeal did not meet the required substantive criteria as it lacked sufficient engagement with the lower court's critical considerations. Consequently, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal, and the individual's request for free legal assistance was denied, leaving them responsible for paying certain court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely and Substantively Deficient Health Insurance Appeal: The complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the court's decision regarding health insurance matters. The complainant submitted the appeal electronically on November 20, 2020, after the deadline of November 19, 2020, making it late. Additionally, the appeal did not meet the required substantive criteria as it lacked sufficient engagement with the lower court's critical considerations. Consequently, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal, and the individual's request for free legal assistance was denied, leaving them responsible for paying certain court fees.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungskosten unentgeltliche Rechtspflege Dahinfallen der Versicherungsleistungen materielle Voraussetzungen Recht des Versicherers unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
Art. 48 Abs. 1 BGG
dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs.
Art. 42 Abs. 4 BGG
1 BGG ); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art.
Art. 48 Abs. 2 BGG
4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ),
Art. 44 Abs. 1 BGG
Oktober 2020 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 19.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Legal aid was denied because the appeal was not admitted.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was dismissed by way of simplified procedure because it was untimely and lacked sufficient reasoning.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure because it was untimely and lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Legal aid was denied because the appeal was not admitted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_731/2020

Urteil vom 9. Dezember 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020 (KV.2019.00034).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. November 2020 (elektronischer Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2020,

in Erwägung,

dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ),

dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2020 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 19. November 2020 endete,

dass die vom 19. November 2020 datierte elektronische Eingabe erst am 20. November 2020, 00.04 Uhr, eingereicht wurde resp. dass erst in diesem Zeitpunkt die für die Fristwahrung massgebliche Quittung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG ausgestellt wurde, weshalb die Beschwerde verspätet ist,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da ihr keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger