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9C_730/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed: Liability for Unpaid Social Insurance Contributions of Bankrupt GmbH Director

Geschäftsnummer 9C_730/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Konkursverfahren betreffend die B.________ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verpflichtete A.________ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 103'308.80 für ausstehende und uneinbringlich gewordene Sozialversicherungsbeiträge (Verfügung vom 28. September 2022). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab (Entscheid vom 6. Juni 2023).

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 AHVG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed: Liability for Unpaid Social Insurance Contributions of Bankrupt GmbH Director: Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verpflichtete A.________ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 103'308.80 für ausstehende und uneinbringlich gewordene Sozialversicherungsbeiträge (Verfügung vom 28. September 2022). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab (Entscheid vom 6. Juni 2023).

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsverfahren aktienrechtliche Verantwortlichkeit Konkursforderung Beitragspflicht Haftpflichtversicherung Beitragsausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Federal Tribunal decided to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_730/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 (AK.2024.00013).

Erwägungen:

1. Das Konkursverfahren betreffend die B.________ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verpflichtete A.________ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 103'308.80 für ausstehende und uneinbringlich gewordene Sozialversicherungsbeiträge (Verfügung vom 28. September 2022). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab (Entscheid vom 6. Juni 2023).

A.________ führte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel ab (Urteil vom 28. Oktober 2024).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2024 (Poststempel) beantragt A.________, die Schadenersatzforderung sei aufzuheben.

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4).

3.

3.1.

Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung über die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nach

Art. 52 Abs. 1 AHVG

dar (E. 1, 3.1 und 4), fasst die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2), überprüft den eingeklagten Schadenbetrag (E. 3.2) und schliesst, die Gesellschaft sei, vertreten durch den Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und Gesellschafter, ihren Deklarations- und Abrechnungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Die B.________ GmbH habe im Zeitraum 2016 bis Mai 2019 Lohnzahlungen ausgerichtet, ohne die darauf entfallenden gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vollständig abzuführen, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden gekommen sei. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer habe seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor; das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden (E. 5).

3.2.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei belegt, dass beauftragte Subunternehmer korrekte Rechnungen eingereicht hätten; in der Bauwirtschaft sei es üblich, Barzahlungen zur Verrechnung mit offenen Forderungen zu nutzen; viele der - für die Missstände verantwortlichen - Subunternehmer seien konkursbedingt nicht mehr auffindbar. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf einen Revisionsbericht der Suva, wonach die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft seien und "die gesamte Vorgehensweise als ein Konstrukt zur systematischen Umgehung der Pflicht, Sozialversicherungsabgaben zu leisten" zu bewerten sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2 und 5.1). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht. Stattdessen macht er erschwerende Rahmenbedingungen geltend (erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft durch die Covid-19-Pandemie; nicht eingehaltene Zusagen einer Person, die das Unternehmen zum Zweck der Sanierung übernommen habe; ordentliche Anmeldung aller Angestellten bei den Sozialversicherungen; fehlende Vermögenswerte zur Begleichung der Forderung), die im angefochtenen Urteil nicht thematisiert waren (vgl. dazu

Art. 99 Abs. 1 BGG

, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt).

Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit den Entscheidungsgründen des kantonalen Gerichts auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz gesetzliche Regeln falsch angewendet oder den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben sollte (vgl.

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

).

3.3.

Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2).

4. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub