Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_73/2012 KI-generiert

Appellant Challenging Disability Benefits Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_73/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning disability insurance. The complainant, facing difficulties in the job market due to a physical disability (the absence of an arm), argued that previous decisions denying her benefits were erroneous. However, her appeal failed to sufficiently demonstrate how the lower court's factual conclusions were incorrect or how relevant legal principles regarding her entitlement to benefits were misapplied. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to its inadequacy in meeting legal requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant Challenging Disability Benefits Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant, facing difficulties in the job market due to a physical disability (the absence of an arm), argued that previous decisions denying her benefits were erroneous. However, her appeal failed to sufficiently demonstrate how the lower court's factual conclusions were incorrect or how relevant legal principles regarding her entitlement to benefits were misapplied. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to its inadequacy in meeting legal requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Prozessfähigkeit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Gesundheitsbezogene Angaben Erschleichen einer Leistung Verschlimmerung des Gesundheitsschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_73/2012 {T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin zwar die Schwierigkeiten darlegt, mit welchen sie aufgrund ihrer Behinderung (Fehlen eines Unterarmes) als Sekretärin auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert war und vorbringt, das Nichtanfechten der leistungsabweisenden Verfügungen (vom 7. Mai 2002 und 8. März 2005) habe sich nachträglich als Fehler erwiesen sowie erklärt, von den involvierten Ärzte nicht unterstützt worden zu sein,

dass ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich eines Leistungsanspruches gegenüber der Invalidenversicherung bei einer Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 4 IVV ; BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 117 V 198) korrekt darlegte und die Versicherte nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine anspruchserhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint,

dass die Versicherte zwar sinngemäss vorbringt, es sei unbillig, wenn die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht blieben, aber nicht (substantiiert) rügt, eine anspruchser-hebliche Veränderung ihrer erwerblichen Verhältnisse seit der rechts-kräftigen Verfügung vom 8. März 2005 sei zu Unrecht verneint worden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle