Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_729/2017 KI-generiert

Hypothetical Spousal Income Calculation for Supplementary Benefits Entitlement

Geschäftsnummer 9C_729/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over an individual's entitlement to supplementary benefits for old-age pension under the Swiss social security system, specifically regarding the determination of a hypothetical income from the individual's spouse. The city of Dietikon denied the individual's claim for supplementary benefits effective from April 1, 2016, which was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The individual contested this decision, arguing for a financial adjustment based on different calculations of the spouse's hypothetical income, which affected the entitlement to benefits and community funding. The proceedings led to further scrutiny regarding income calculations and the appropriate benefits the individual should receive.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; Hypothetical Spousal Income Calculation for Supplementary Benefits Entitlement: The city of Dietikon denied the individual's claim for supplementary benefits effective from April 1, 2016, which was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The individual contested this decision, arguing for a financial adjustment based on different calculations of the spouse's hypothetical income, which affected the entitlement to benefits and community funding. The proceedings led to further scrutiny regarding income calculations and the appropriate benefits the individual should receive.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ergänzungsleistungsberechnung Einkommen des Ehegatten Leistungsanspruch Altersleistung Vorsorgebeiträge Ermittlung des hypothetischen Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 95 lit. a BGG

The appeal was partially granted based on the substantive issues examined under the scope of this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

A/3392/2021 (2022-03-16) · ge
Appeal Regarding Supplementary Benefits Calculation Based on Spouse's Imputed Income
«…5.2.3 et 6 ; cf. ég. l’arrêt du Tribunal fédéral [9C\_729/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_729/2017) du 5 décembre 2017 consid. 3.2). Ces cotisations représentaient, au total, un pourcentage de 6.225% du salaire, en 201…»
9C_653/2018 (2019-07-26)
Supplementary Benefits Calculation and Forgone Income Imputation
«…chnenden hypothetischen Einkommens bereits im Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 auseinander (vgl. auch Urteil 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 f.). Es erwog, je nach konkreter Arbeitsstelle seien sehr unterschiedlich hohe Beiträge an…»
EL.2018.8 (2019-03-27) · sg
Imputation of Hypothetical Income to Non-Working Spouse Based on Contradictory Employment Efforts
«…(vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 9. Oktober 2007, P 35/06, E 5.2.3 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember 2017, 9C_729/2017, E 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Höhe des Erwerbseinkommens je nach konkreter Arbeitsstelle sehr stark va…»
EL.2018.8 (2019-03-27) · sg
Supplementary Benefit Appeal: Imputed Income Justified, Rent Calculation Remanded
«…(vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 9. Oktober 2007, P 35/06, E 5.2.3 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember 2017, 9C_729/2017, E 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Höhe des Erwerbseinkommens je nach konkreter Arbeitsstelle sehr stark va…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_729/2017

Urteil vom 5. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. September 2017 (ZL.2016.00103).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 verneinte die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch des A.________ auf Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV ab 1. April 2016, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 festhielt.

B. Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 16. und 19. Oktober 2017) beantragt A.________, der Entscheid vom 18. September 2017 sei aufzuheben, und es seien ihm Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 7'299.- (Fr. 1'461.- [Ergänzungsleistungen (EL)] + Fr. 3'630.- [Beihilfe] + Fr. 2'208.- [Gemeindezuschuss]) zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2. Streitgegenstand bildet der vorinstanzlich verneinte Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen (EL, Beihilfe und Gemeindezuschuss nach kantonalem Recht [vgl. § 15 und 19a Abs. 3 des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3)]) zu seiner Altersrente der AHV ab 1. April 2016. Dabei ist in erster Linie die Höhe des bei den Einnahmen anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der (nicht invaliden) Ehefrau umstritten (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG ; BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14).

3. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 44'000.-. Davon rechnete sie unter dem Titel "Erwerbseinkünfte Ehepartnerin" Fr. 28'334.- (2/3 x [Fr. 44'000.- - Fr. 1'500.-]) an (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ). Die Vorinstanz hat diese Berechnungsweise bestätigt, indes das unrichtige rechnerische Resultat der Beschwerdegegnerin übernommen.

3.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ein hypothetisches Bruttoeinkommen von Fr. 54'055.- ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer daran Kritik übt, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Davon hat es die damals geltenden obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes von insgesamt 6,25 % abgezogen. Hypothetische Beiträge an die zweite Säule sowie allfällige Fahrspesen hat es unter Hinweis auf das Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 nicht zum Abzug zugelassen. Schliesslich ist die Vorinstanz wie die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Arbeitspensum von 75 % aufgrund der persönlichen Umstände ausgegangen. Daraus ergibt sich, im Unterschied zu Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'338.- (2/3 x [[[0.75 x Fr. 54'055.-] x 0.9375] - Fr. 1'500.-]).

3.2. Die Nichtberücksichtigung hypothetischer Beiträge an die zweite Säule bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau wird mit keinem Wort bestritten, womit es sein Bewenden hat. Mit Bezug auf die geltend gemachten hypothetischen Fahrspesen wird zur Begründung einzig auf Rz. 3250.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hingewiesen, welche indessen den Fall einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit betrifft (vgl. auch Art. 11a ELV ). Im Übrigen wird mit keinem Wort gesagt, inwiefern das im Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 Ausgeführte Bundesrecht verletzen soll. Schliesslich begründete der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht, weshalb der Vermögensertrag von Fr. 1'996.- ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ) nicht anzurechnen sei. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz gleichwohl diese Position hätte prüfen müssen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417 oben).

4. Bei einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'338.- (E. 3.1) ergeben sich Einnahmen von Fr. 52'602.-. Bei Ausgaben von Fr. 48'567.- bleibt ein Überschuss von Fr. 4'035.-. Für die Berechnung des Anspruchs auf Beihilfe oder Gemeindezuschuss werden die anerkannten Ausgaben um Fr. 3'630.- bzw. Fr. 5'838.- (Fr. 3'630.- + Fr. 2'208.-) erhöht. In diesem Fall ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'803.- (Fr. 5'838.- - Fr. 4'035.-). Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf jährlichen Gemeindezuschuss in dieser Höhe.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 und der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 7. Juli 2016 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'803.- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler