Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_729/2015 KI-generiert

Disability Insurance Office v. Cantonal Insurance Court (Remand for New Expert Opinion)

Geschäftsnummer 9C_729/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the insurance court of a Swiss canton regarding disability insurance. The original ruling called for a new psychiatric assessment to determine eligibility for benefits, which the appellant contested. The appeal was based on procedural grounds related to potential irreparable disadvantages or significant cost and time savings associated with an immediate end decision. However, the court ruled that such requests did not meet the necessary criteria for further consideration, leading to the dismissal of the appeal without incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Office v. Cantonal Insurance Court (Remand for New Expert Opinion): The original ruling called for a new psychiatric assessment to determine eligibility for benefits, which the appellant contested. The appeal was based on procedural grounds related to potential irreparable disadvantages or significant cost and time savings associated with an immediate end decision. However, the court ruled that such requests did not meet the necessary criteria for further consideration, leading to the dismissal of the appeal without incurring court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Sachverständigengutachten Leistung der Invalidenversicherung Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil ungenügendes psychiatrisches Gutachten Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs.

Art. 93 BGG

Cited as the basis for treating the contested decision as a self-standing preliminary or intermediate decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_729/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2015,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, welches sich namentlich zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern habe, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdeführerin zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, praxisgemäss keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit sich bringt und es für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht genügt, in allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 4.2),

dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2),

dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert darzulegen vermag, weshalb ein Grund für die Bejahung einer Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden im Sinne von BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 bestehen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer