Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_727/2012 KI-generiert

Appeal Against Remand Decision Regarding Party Costs Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_727/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding supplementary benefits related to old-age and disability insurance. The claimant filed a complaint against a decision made by the insurance court of a Swiss canton, which had annulled a prior ruling by the social insurance agency and instructed the agency to reassess the supplementary benefits. The claimant's attorney sought a higher compensation for legal fees incurred during the proceedings. However, the higher court determined that it would not consider the appeal since it pertained only to the amount of the attorney's fees rather than the substantive issues of the original decision. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Remand Decision Regarding Party Costs Inadmissible: The claimant filed a complaint against a decision made by the insurance court of a Swiss canton, which had annulled a prior ruling by the social insurance agency and instructed the agency to reassess the supplementary benefits. The claimant's attorney sought a higher compensation for legal fees incurred during the proceedings. However, the higher court determined that it would not consider the appeal since it pertained only to the amount of the attorney's fees rather than the substantive issues of the original decision. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the claimant.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrenspartei öffentlich-rechtliche Leistung Einrede der Verfassungswidrigkeit richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because it concerns an appealable decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_727/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012 betreffend Ergänzungsleistungen und Höhe der im Verfahren vor dem kantonalen Gericht der Beschwerde führenden M.________ zugesprochenen Parteientschädigung,

in Erwägung,

dass das Versicherungsgericht mit seinem Entscheid in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid der SVA Aargau, Ausgleichskasse, vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),

dass es die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, die Parteikosten in richterlich festgelegter Höhe von Fr. 751.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3),

dass das kantonale Gericht dabei erwogen hat, die Beschwerde führende Partei habe in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch die Beschwerdegegnerin, wobei diese, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.-, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die fehlende Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 50 %, pauschalisierter Auslagen und der MwSt., auf Fr. 751.- festzusetzen seien,

dass die im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwältin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für das Verfahren vor dem aargauischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'668.60 inkl. 3 % Auslagenpauschale und MwSt. zu bezahlen,

dass nach der mit BGE 133 V 645 begründeten Rechtsprechung auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen - wie hier - materiell nicht angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht einzutreten ist, gerade wenn lediglich die Festsetzung der Parteientschädigung, d.h. deren Höhe, für das kantonale Verfahren beanstandet wird,

dass die Beschwerdeführerin, sollte es nicht zu einem erneuten Beschwerdeentscheid kommen, diesfalls direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung erheben kann (vgl. z.B. Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 1, Anwaltsrevue 2009 8 S. 393),

dass damit die Legitimationsfrage offen bleiben kann (dazu das soeben erwähnte Urteil 9C_991/2008, E. 2.2.2),

dass auf die - unter dem Gesichtspunkt des anfechtbaren Entscheids - offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren - mithin in einzelrichterlicher Zuständigkeit und ohne Schriftenwechsel - nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und M.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini