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9C_725/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Insurance Liability Appeal

Geschäftsnummer 9C_725/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against a decision made by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen concerning liability for damages under Article 52 of the Swiss Federal Law on Old-age and Survivors' Insurance (AHVG). The case centered on whether a liquidated company, in its capacity as an employer, failed to meet its obligations, and whether the complainant could be held culpable for this failure, particularly regarding the company's bankruptcy. The challenge also concerned whether the original court had adequately considered claims that the complainant's former lawyer's actions contributed to the company's insolvency. The complainant sought to demonstrate errors in the court's legal reasoning and evidence evaluation, claiming that these procedural issues led to their liability for damages.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Insurance Liability Appeal: The case centered on whether a liquidated company, in its capacity as an employer, failed to meet its obligations, and whether the complainant could be held culpable for this failure, particularly regarding the company's bankruptcy. The challenge also concerned whether the original court had adequately considered claims that the complainant's former lawyer's actions contributed to the company's insolvency. The complainant sought to demonstrate errors in the court's legal reasoning and evidence evaluation, claiming that these procedural issues led to their liability for damages.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Haftpflichtversicherung vereinfachtes Verfahren Versicherungsgesellschaft Altersversicherung Hinterlassenenversicherung Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees for reasons related to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_725/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Consimo Ausgleichskasse des

Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV,

Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 13. Oktober 2020 (63/2018/68).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Oktober 2020 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG gerichtete Beschwerde vom 13. November 2020 (Poststempel) und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründete, dass nicht zu untersuchen sei, ob die Konkurseröffnung der B.________ GmbH in Liquidation allenfalls hätte vermieden werden können oder ob im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu prüfen bleibe, ob die C.________ AG in Liquidation die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt habe und ob ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen sei,

dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Versicherten gemäss Art. 52 AHVG umfassend prüfte und bejahte,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die als erfüllt betrachteten Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht zu entnehmen ist,

dass der Versicherte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das kantonale Gericht das Vorbringen, sein damaliger Rechtsanwalt sei verantwortlich dafür, dass die B.________ GmbH in Liquidation in Konkurs gefallen sei, nicht geprüft habe, er es indessen mit pauschalen Behauptungen bewenden lässt, und somit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft ( Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber