Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_725/2019 KI-generiert

Fuss v. State Insurance Institution Regarding Disability Benefit Reassessment

Geschäftsnummer 9C_725/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1968 applied for disability insurance benefits in January 2006 and was granted a three-quarter pension as of March 2006 due to a 60% degree of disability. After a revision process, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich confirmed the continuation of this pension in May 2012. However, following another review in June 2013, the degree of disability was reassessed at a maximum of 35%, leading to the termination of the pension in December 2015, which was upheld by the Federal Supreme Court in June 2017. In November 2017, the individual submitted another request for insurance benefits, providing a report from a psychiatrist. The Zurich IV Office did not proceed with this request, citing no substantial change in circumstances, and the Social Insurance Court of Zurich dismissed the individual's appeal against this decision in September 2019. The individual then brought the appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the September 2019 decision and further evaluation of his claim.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 Abs. 1 resp; Fuss v. State Insurance Institution Regarding Disability Benefit Reassessment: After a revision process, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich confirmed the continuation of this pension in May 2012. However, following another review in June 2013, the degree of disability was reassessed at a maximum of 35%, leading to the termination of the pension in December 2015, which was upheld by the Federal Supreme Court in June 2017. In November 2017, the individual submitted another request for insurance benefits, providing a report from a psychiatrist. The Zurich IV Office did not proceed with this request, citing no substantial change in circumstances, and the Social Insurance Court of Zurich dismissed the individual's appeal against this decision in September 2019. The individual then brought the appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the September 2019 decision and further evaluation of his claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsanspruch medizinische Neubeurteilung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Regulates the imposition of court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

SV1 2025 5 (2025-03-21) · gr
Social Insurance Institution v. Applicant Regarding Disability Reapplication and Change in Circumstances
«…sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörd…»
SV1 2024 76 (2025-01-14) · gr
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«…sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörd…»
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«…richt darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Es hat vielmehr die vorgebrachten Elemente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl.…»
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«…richt darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Es hat vielmehr die vorgebrachten Elemente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl.…»
S 2024 15 (2024-05-28) · gr
Claimant Appeals Denial of Re-examination for Disability Benefits Based on Worsening Condition
«…pielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). Dieser greift rechtsprechungsgemäss erst, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintr…»
S 2021 122 (2023-12-19) · gr
Appeal on Disability Benefits Denial Based on Retrospective Depression Assessment
«…ender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). 4.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für…»
S 2023 79 (2023-10-17) · gr
Insurance Institution v. Applicant (Disability Benefit Reopening)
«…d gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E.4.7, 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde…»
8C_619/2022 (2023-06-22)
Claimant's Renewed Disability Claim Rejected Due to Insufficient Medical Evidence of Worsening Condition
«…ztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung nicht strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands…»
S 2021 116 (2023-04-18) · gr
Disability Benefits Appeal Denied Despite Psychological Deterioration
«…lärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bun- desgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). 4.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte dafür b…»
S 2021 111 (2023-03-29) · gr
Disability Benefits Appeal Granted Due to Inadequate Psychiatric Expert Evaluation
«…ender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). 4.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte dafür…»
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«…ztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands…»
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«…sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde…»
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«…ng) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2, 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2.). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde v…»
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«…falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). 2.4 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz im November 2020 das ausgefüllte Fo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_725/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2019 (IV.2018.00542).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich im Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. April 2008 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 zu (Invaliditätsgrad 60 %). Ein im Dezember 2008 eingeleitetes Revisionsverfahren endete damit, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2012 einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejahte. Im Juni 2013 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von höchstens 35 %, weshalb sie die bisherige Rente mit Verfügung vom 26. November 2015 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob. Das Bundesgericht bestätigte die Rentenaufhebung mit Urteil 9C_339/2017 vom 19. Juni 2017.

A.b. Im November 2017 ersuchte A.________ erneut um Versicherungsleistungen. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens reichte er den Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2018 ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf das Gesuch mangels einer wesentlichen Sacherhaltsveränderung nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2019 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 17. September 2019 sei aufzuheben, und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf sein Leistungsbegehren eintrete und nach Abklärungen über die gesetzlichen Ansprüche neu befinde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Neuanmeldung nur materiell geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteil 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1).

2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung resp. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG ), spielt insoweit nicht. Massgeblich ist der Sachverhalt bzw. die Aktenlage, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68; Urteil 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1)

2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2).

3.

3.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, die rentenaufhebende Verfügung vom 26. November 2015 habe auf dem polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle BEGAZ vom 15. Mai 2014 beruht. Im Rahmen der Neuanmeldung habe der Versicherte (einzig) den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 19. Februar 2018 eingereicht. Dieser gebe im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wieder. Objektive Befunde, welche die gestellten Diagnosen - namentlich jene einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.33.11) - nachvollziehbar machen, fehlten. Zudem bleibe der Behandlungsrhythmus unklar; Dr. med. B.________ habe lediglich angegeben, den Beschwerdeführer seit dem 21. November 2015 zu behandeln. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nicht erfolgt; der Psychiater habe nur "bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes" eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen. Schliesslich habe Dr. med. B.________ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % nicht mit objektiven Befunden begründet. In somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer zwar eine Herz- und Augenproblematik mit 2016 und 2017 erfolgten medizinischen Eingriffen dargelegt, diesbezüglich aber keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht oder anhand medizinischer Unterlagen belegt.

3.3. Dass diese Feststellungen zweifellos unrichtig (vgl. E. 1.2) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer - insbesondere mit seinem Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. Mai 2018 - nicht substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

3.4. Das kantonale Gericht hat angesichts dieser Gegebenheiten den rechtlichen Schluss gezogen, der Versicherte habe keine erhebliche und längere Zeit andauernde (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV ) Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die durch Dr. med. B.________ "lege artis diagnostizierte rezidivierende depressive Störung", die im BEGAZ-Gutachten nicht gestellt worden war, und auf seine Erwähnung der Herz- und Augenproblematik. Zwar trifft zu, dass an einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung nicht strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Indessen lässt sich weder mit einer blossen (unsubstanziierten) Parteibehauptung noch allein mit dem Umstand, dass der behandelnde Arzt neu eine depressive Störung diagnostiziert (vgl. dazu BGE 143 V 409 und 418), eine anspruchserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft machen. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht zu Recht nicht nur fehlende Befunde, sondern (implizit) auch Gesichtspunkte der Behandlung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f. und E. 4.4.2 S. 304) berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag auch kein genügend konkreter Hinweise vor, der die Verwaltung verpflichtet hätte, weitere Angaben nachzufordern (vgl. Urteil 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4). Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, indem sie die Nichteintretensverfügung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann