Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_725/2017 KI-generiert

Insurer Liability for Dental Reconstruction Following Medically Induced Tooth Extraction

Geschäftsnummer 9C_725/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, insured under obligatory health care with a specific insurance company, suffered from a toxic epidermal necrolysis (Lyell syndrome) likely due to medication. After undergoing significant medical treatment, including the extraction of nine teeth, a request for the insurance company to cover the associated dental rehabilitation costs was submitted. The insurance company denied payment on the grounds that there was no connection between the dental procedures and the Lyell syndrome. This decision was upheld by the local administrative court, leading to the individual's appeal against the rejection of coverage for the necessary dental work.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 1 KVG; Insurer Liability for Dental Reconstruction Following Medically Induced Tooth Extraction: After undergoing significant medical treatment, including the extraction of nine teeth, a request for the insurance company to cover the associated dental rehabilitation costs was submitted. The insurance company denied payment on the grounds that there was no connection between the dental procedures and the Lyell syndrome. This decision was upheld by the local administrative court, leading to the individual's appeal against the rejection of coverage for the necessary dental work.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Zahnpflegeversicherung Haftung des Versicherers Direktversicherung Versicherungspflicht Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 31 Abs. 1 KVG
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung ( BGE 128 V 143 ) und über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für zahnärztliche Behandlungen zutreffend wiedergegeben ( Art. 31 Abs.
Art. 18 KLV
Die Vorinstanz hat auch die Aufnahme des Lyell-Syndroms in die Liste der Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 18 KLV - unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 V 143
TMJ Treatment Classification: Medical vs. Dental Coverage Criteria
BGE 124 V 185
Reflux Esophagitis Dental Costs Exclusion from Mandatory Health Insurance
BGE 125 V 251
Korrekt sind schliesslich auch die Darlegungen zur Rechtsprechung betreffend die Funktion und Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was versicherungsinterne Aktenbeurteilungen betrifft ( BGE 125 V 251 E.
BGE 139 V 225
Accident Insurer Liable for Court-Appointed Expert Costs in Clarification Proceedings
BGE 135 V 470
BGE 138 V 218
Widower's Pension Repayment After Remarriage and Lack of Good Faith
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

608 2020 117 (2022-02-21) · fr
Insurer Upheld in Refusing Dental Coverage for Non-Meeting Statutory Criteria
«…id. 5; 130 V 464 consid. 2.3; arrêts TF 9C_316/2013 du 25 février 2024 consid. 3; 9C_364/2017 du 4 août 2017 consid. 4; 9C_725/2017 du 28 mars 2018 consid. 2 et les réf.). Ce n'est en particulier que si la nature de l'atteinte en jeu relève bien de l…»
608 2020 200 (2021-11-12) · fr
Cantonal Tribunal Remands Dental Coverage Denial Due to Contradictory Medical Evidence Regarding Cause of Severe Dental Lesions
«…rapporte à chacune des éventualités prévues à l'art. 31 al. 1 let. a à c LAMal, est limitative et exhaustive (arrêt TF 9C_725/2017 du 28 mars 2018 consid. 2). Le législateur a voulu assurer la prise en charge de traitements dentaires dans les cas de…»
608 2019 236 (2020-10-15) · fr
Insurance Coverage Denial for Accident-Related Tooth Extraction and Implant
«…apporte à chacune des éventualités prévues à l'art. 31 al. 1 let. a à c LAMal, est limitative, exhaustive (cf. arrêt TF 9C_725/2017 du 28 mars 2018 consid. 2 et les réf.). Le législateur a voulu assurer la prise en charge de traitements dentaires dan…»
608 2020 18 (2020-06-15) · fr
Appeal for Mandatory Health Insurance Coverage for Dental Treatment Due to Huntington's Disease Dismissed
«…festgehalten (vgl. etwa BGE 130 V 464 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile BGer 9C_253/2011 vom 3. Juni 2011 E. 1.2; 9C_725/2017 vom 28. März 2018 E. 2). 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass die Krankheit Chorea Huntington in der Liste der schw…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_725/2017

Urteil vom 28. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel,

Beschwerdeführerin,

gegen

CONCORDIA

Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 14. September 2017 (S 2017 42).

Sachverhalt:

A. Die 1957 geborene A.________ ist bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) obligatorisch krankenpflegeversichert. Anfang Februar 2015 erkrankte sie an einer toxisch epidermalen Nekrolyse (sog. Lyell-Syndrom), die vermutlich auf die Einnahme des Gichtmedikaments Allopurinol zurückzuführen war. Im Rahmen der stationären Behandlung des Lyell-Syndroms im Universitätsspital Zürich musste sich A.________ am 26. Februar 2015 einer Operation unterziehen, bei welcher ihr neben anderen medizinischen Massnahmen unter Narkose neun Zähne extrahiert wurden. Im August 2015 ersuchte der behandelnde Zahnarzt um Kostenübernahme für die Zahnsanierung in Höhe von Fr. 35'729.60. Die Concordia legte die Akten ihrem Vertrauensarzt vor und holte im November 2016 eine Kostenschätzung für zwei Kunststoffprothesen ein (Fr. 5'936.55). In der Folge verneinte sie eine Leistungspflicht, weil zwischen dem Lyell-Syndrom und der Wiederherstellung der Kaufähigkeit kein Zusammenhang bestehe (Verfügung vom 27. Dezember 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 7. März 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. September 2017 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Wiederherstellung der Kaufähigkeit gemäss Kostenschätzung vom 25. August 2015, eventualiter gemäss derjenigen vom 23. November 2016 zu übernehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer verwaltungsexternen Expertise und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung ( BGE 128 V 143 ) und über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für zahnärztliche Behandlungen zutreffend wiedergegeben ( Art. 31 Abs. 1 KVG ; Art. 17-19a KLV ). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum abschliessenden Charakter der in Art. 17 bis 19a KLV aufgezählten Erkrankungen, welche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche Behandlungen voraussetzen (vgl. BGE 124 V 185 ; 129 V 80 E. 1.3 S. 83; 130 V 464 E. 2.3 S. 467). Korrekt sind schliesslich auch die Darlegungen zur Rechtsprechung betreffend die Funktion und Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was versicherungsinterne Aktenbeurteilungen betrifft ( BGE 125 V 251 E. 3a S. 252 ff., 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 7. März 2017 bestätigt und einen Leistungsanspruch mit überzeugender Begründung verneint. Sie hat insbesondere auf die Angaben des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin abgestellt und erwogen, die Zahnextraktionen vom 26. Februar 2015 seien nicht wegen eines durch das Lyell-Syndrom geschädigten Zahnhalteapparates notwendig geworden. Diese hätten vielmehr der Beseitigung bereits vorhandener (Sinusitis maxillaris links) und der Vermeidung zukünftiger Infekte gedient, für welche die Versicherte aufgrund des Lyell-Syndroms anfälliger gewesen sei.

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Die versicherungsinternen Einschätzungen des Prof. Dr. Dr. med. Hardt (Berichte vom 30. September und 25. November 2015; ergänzende Stellungnahmen vom 26. November und 1. Dezember 2015 sowie vom 22. Juni 2016) berücksichtigen die Aussagen der behandelnden Fachärzte des Universitätsspitals Zürich und der Berner Klinik Montana (vgl. Berichte vom 26. Februar und 6. Mai 2015 sowie vom 26. Mai 2016). Daher kann ohne Weiteres von einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden. Anhaltspunkte für auch nur geringe (vgl. statt vieler: BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen Angaben bestehen unter diesen Umständen nicht. Solche entfallen - wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat - vor allem in Bezug auf die abweichenden Beurteilungen des Hausarztes der Versicherten ohne Weiteres (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5 S. 470 mit Hinweisen). Folglich ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass weder die Operateure des Universitätsspitals Zürich noch ein anderer involvierter Facharzt von einer durch das Lyell-Syndrom verursachten Zahnproblematik gesprochen hätten, jedenfalls nicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig Hat die Vorinstanz weiter erwogen, es stehe "zweifellos fest", dass die Zahnextraktionen nicht auf einen (wegen des Lyell-Syndroms) geschädigten Zahnhalteapparat zurückzuführen seien (vorinstanzliche Erwägung 8.2.3.2), so trägt dies dem anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zweifellos Rechnung (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1). Ebenso wenig liegt eine Rechtsverletzung vor, wenn das kantonale Gericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Lyell-Syndrom und der Infektion der oberen Atemwege (E. 3.1) bloss als spekulativ angesehen hat. Inwieweit die Einholung einer Gerichtsexpertise daran etwas ändern könnte, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht erkennbar.

3.3. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) dar. Eine Beweislastumkehr, wie sie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, fällt aufgrund der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) ausser Betracht.

4. Die Vorinstanz hat auch die Aufnahme des Lyell-Syndroms in die Liste der Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 18 KLV - unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2) - zu Recht verneint. Überzeugende Gründe für eine diesbezügliche Praxisänderung ( BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit Hinweisen) werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die niedrige Inzidenzrate des Lyell-Syndroms (sog. orphan-disease) zum vorneherein unbehelflich. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das Urteil 9C_253/2011 vom 3. Juni 2011 verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Dort wird gegenteils ausgeführt, es liege am Gesetzgeber und nicht an der Rechtsprechung, die Liste derjenigen Krankheiten zu erweitern, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, wonach die zahnärztliche Behandlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder